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BGH - Entscheidung vom 12.09.2019

IX ZB 2/19

Normen:
ZPO § 568 S. 2
InsVV § 2 Abs. 1
InsVV § 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 S. 1
InsO § 63 Abs. 1
InsVV § 2
InsVV §3
InsVV § 6
ZPO § 568 S. 2
InsVV § 2 Abs. 1
InsVV § 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 S. 1
InsO § 63 Abs. 1
InsVV § 2
InsVV § 3
InsVV § 6
ZPO § 568 S. 2
InsVV § 2 Abs. 1
InsVV § 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 1
InsVV § 2
InsVV § 3

Fundstellen:
DZWIR 2020, 411
MDR 2019, 1536
NZI 2019, 910
WM 2019, 1982
ZIP 2019, 2021
ZInsO 2019, 2232
ZInsO 2023, 1507
ZInsO 2023, 1517
ZVI 2020, 30

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 2/19

DRsp Nr. 2019/14516

Bestimmung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der voraussehbaren Nachtragsverteilung

Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat. InsO § 63 Abs. 1 InsVV § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. InsO § 63 Abs. 1 InsVV §§ 2 ,3 Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichen werden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehalt oder das Willkürverbot. Ist bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung voraussehbar, kann sich das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Vergütung für die Nachtragsverteilung vorbehalten und die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzen, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.693,94 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2; InsVV § 2 Abs. 1 ; InsVV § 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 63 Abs. 1 ; InsVV § 2 ; InsVV § 3 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3. April 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten (fortan: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Am 12. Juli 2016 beantragte der Beteiligte, seine Vergütung als Insolvenzverwalter festzusetzen. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 116.947,18 € zugrunde und machte Zuschläge für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (10,81 v.H.), für die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen (15 v.H.), für die vorbehaltene Nachtragsverteilung (10 v.H.), für die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (5 v.H.), für die Beschäftigung mit steuerlichen Fragen (5 v.H.) und für die Verhältnisse bei der Schuldnerin (15 v.H.) geltend. Der Beteiligte meint, die Regelvergütung nach § 2 InsVV sei unzureichend und unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Normalverfahren sei eine Fiktion. Dem müsse mit einem weiteren Zuschlag von mindestens 25 vom Hundert Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf Überschneidungen zwischen den von ihm geltend gemachten Zuschlägen legte der Beteiligte seinem Vergütungsantrag statt der Summe der Zuschläge von 85,81 vom Hundert nur einen Gesamtzuschlag von 70 vom Hundert zugrunde.

Das Insolvenzgericht hat die vom Beteiligten angegebene Berechnungsgrundlage um die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung erhöht. Es hat sodann die Vergütung auf der Grundlage eines Gesamtzuschlags von 20 vom Hundert festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die vom Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht (LG Hamburg, ZInsO 2019, 637 ) hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe die Berechnungsgrundlage zutreffend nach § 1 Abs. 2 InsVV ermittelt. Diese Vorschrift sei wirksam und konkretisiere in zulässiger Form den Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 63 InsO . Ebensowenig sei § 2 Abs. 1 InsVV verfassungswidrig. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sei anhand von Art. 12 GG zu messen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Richtern und Staatsanwälten könne nicht vollständig auf die Frage einer angemessenen Vergütung für Insolvenzverwalter übertragen werden. Da der Insolvenzverwalter eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, hänge der erzielte Gewinn von den bei ihm angefallenen Kosten ab. Insoweit könne nicht allein auf die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abgestellt werden. Der Beteiligte trage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, warum die Vergütung der Insolvenzverwalter abweichend von der bisherigen Einschätzung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr angemessen sei.

Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV sei nicht willkürlich. Die Degressionsstufen eröffneten einen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen und eher hohen Massen. Die Bestimmung sei auch nicht deshalb als willkürlich einzustufen, weil sie ein Normalverfahren zugrunde lege. Der Verordnungsgeber habe keine festen Gebührentatbestände vorgesehen, sondern über die Regelung für Zu- und Abschläge eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eröffnet. Die Konkretisierung der Gründe für Zu- und Abschläge führe dazu, dass der Begriff "Normalverfahren" nicht inhaltsleer sei.

Ein Gesamtzuschlag von 20 vom Hundert werde den Besonderheiten des Falles gerecht. Hierbei sei die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten mit 10,81 vom Hundert, die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen mit 5 vom Hundert und die schwierigen Verhältnisse bei der Schuldnerin mit 10 vom Hundert als erhöhende Umstände zu berücksichtigen. Weitere Zuschläge seien nicht zu gewähren. Weder die Zahl von nur 17 Arbeitnehmern noch die Berücksichtigung von Steuerregeln rechtfertigten einen Zuschlag. Eine Erhöhung für die vorbehaltene Nachtragsverteilung komme nicht in Betracht, weil diese Tätigkeit erst nach Anordnung einer Nachtragsverteilung zu vergüten sei. An mindernden Umständen seien die vorausgegangene Tätigkeit des Beteiligten als vorläufiger Verwalter (10 v.H.) und die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters (10 v.H.) zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei eine Vergütung von 120 vom Hundert des Regelsatzes insgesamt angemessen und ausreichend.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Zu Unrecht beanstandet der Beteiligte, dass das Beschwerdegericht durch die Kammer entschieden hat. Die Einzelrichterin hat das Verfahren entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Kammer übertragen.

Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO ). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, WM 2017, 2035 Rn. 10).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, WM 2019, 39 Rn. 11). Die Einzelrichterin hat das Verfahren durch einen in den Akten befindlichen Beschluss vom 3. Januar 2019 auf die Kammer übertragen. Damit lag beim Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2019 ein Übertragungsbeschluss des Einzelrichters vor, der die Zuständigkeit der Kammer begründete. Hingegen setzt die Entscheidungskompetenz der Kammer nicht voraus, dass der Übertragungsbeschluss des Einzelrichters den Parteien vor der Entscheidung durch die Kammer zugegangen ist. Die allgemeinen Grundsätze zu Existenz und Wirksamwerden eines gerichtlichen Beschlusses, auf welche sich die Rechtsbeschwerde beruft, berühren nicht die Frage, ob die Kammer bereits entscheidungsbefugt ist. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Beteiligten ausgehend von den Regelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV bestimmt.

aa) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zu einer unangemessen niedrigen Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten in dem am 3. April 2002 eröffneten Insolvenzverfahren führen. Dies richtet sich nicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags vom 12. Juli 2016, sondern im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN). § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeiten angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, aaO mwN). Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung diesen Anforderungen genügt, richtet sich jedoch im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit erheblich sein können. Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG , § 134 Abs. 2 GNotKG , vgl. auch § 71 GKG , § 63 FamGKG ) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282 , 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung).

(2) Danach stellt sich im Streitfall nicht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. Ob die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Beteiligten angemessen ist, ist weder nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergütungsantrags noch im Zeitpunkt der (endgültigen) Festsetzung der Vergütung zu beurteilen. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 3. April 2002 eröffnet worden. Es geht mithin um die Vergütung für Tätigkeiten, die der Beteiligte seit 2002 ausgeübt hat. Die von der Rechtsbeschwerde für die Verhältnisse im Jahr 2015 und teilweise im Jahr 2019 geltend gemachten erheblichen Veränderungen betreffen nicht die Amtsführung des Insolvenzverwalters in einem seit dem Jahr 2002 laufenden Insolvenzverfahren. Die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens ist angesichts der Möglichkeit des Insolvenzverwalters, einen Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen zu erhalten (§ 9 InsVV ), als solches ebenfalls kein Grund, die Angemessenheit der Vergütung nach den Verhältnissen bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen.

Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 13 ff), betraf dies am 15. Oktober 2009 (BGH, aaO) und am 1. Mai 2008 (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14, InsBüro 2015, 368) eröffnete Insolvenzverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Umstände auf, dass für ein am 3. April 2002 eröffnetes Insolvenzverfahren andere Maßstäbe zu gelten hätten. Die von der Rechtsbeschwerde für das Jahr 2015 geltend gemachten Veränderungen haben keinen Bezug zur Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten in dem seit dem Jahr 2002 laufenden Insolvenzverfahren.

bb) Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Verordnungsgebers geltend, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen (§ 2 InsVV ), von denen mittels Zu- und Abschlägen (§ 3 InsVV ) abgewichen werden kann. Ob die Bestimmungen der §§ 2 , 3 InsVV von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63 , 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig sind, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09, ZIP 2011, 2117 Rn. 4 mwN). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG .

Der Senat hat bereits entschieden, dass § 63 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Berechnungsgrundlage dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 6; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 18). Dies gilt auch hinsichtlich der Unterscheidung zwischen einem Regelsatz der Vergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO ) und Abweichungen vom Regelsatz, um Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO ). Diese gesetzgeberische Entscheidung enthält eine hinreichend klare und ausreichend bestimmte Festlegung, dass in einem ersten Schritt der Regelsatz für die Vergütung des Verwalters maßgeblich ist, in einem zweiten Schritt aber Abweichungen vom Regelsatz zu erfolgen haben, wenn dies erforderlich ist, um Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Fall Rechnung tragen zu können. Dass die Frage auslegungsbedürftig ist, wann Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters eine Abweichung vom Regelsatz erfordern, führt nicht zur Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, bereits in der Ermächtigungsgrundlage eine Bestimmung aufzunehmen, welche Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters durch die Regelvergütung abgegolten werden sollen. Der Verordnungsgeber verfügt über einen Spielraum, die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen. Hiervon hat er mit §§ 2 , 3 InsVV Gebrauch gemacht. Dabei ist es zulässig, den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten ein in typisierender und pauschalierender Form erfasstes Insolvenzverfahren (sog. "Normalverfahren") zugrunde zu legen, ohne dass - wie die Rechtsbeschwerde meint - hierfür empirische und statistische Feststellungen im Einzelnen erforderlich wären. Die Grenze für den Verordnungsgeber ergibt sich daraus, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10). Für die Festlegung, welche Fallgestaltungen von der Regelvergütung erfasst werden, genügt es, wenn der vom Gesetzgeber eröffnete Spielraum für die Fälle, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern, durch Auslegung ermittelt werden kann. Eine solche Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen und Rechtsbegriffen - wie Regelvergütung - ist Aufgabe der Rechtsprechung, ohne dass dies die Grundsätze von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzte.

Ebensowenig verstößt die Unterscheidung zwischen der Regelvergütung und Fällen, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern, gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Der Verordnungsgeber hat in § 3 InsVV im Rahmen des ihm auf der Grundlage von § 63 InsO zustehenden Spielraums Zu- und Abschlagstatbestände mit beispielhaftem Charakter geschaffen. Sie ermöglichen eine nähere Bestimmung der Fälle, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern. Damit besteht im Einklang mit der Ermächtigung eine Grundlage, die starren Regelsätze entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls konkret tätigkeitsbezogen anzupassen, um einem erheblichen Mehr- oder Minderaufwand gerecht zu werden. Die Gültigkeit der Vergütungsvorschriften hängt daher nicht davon ab, dass der Verordnungsgeber auf einer empirischen Grundlage die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Einzelnen festlegt, welche mit der Regelvergütung abgegolten sind.

cc) Soweit die Rechtsbeschwerde zur Überprüfung stellt, ob der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich gehalten ist, die Vergütungsregelungen so auszugestalten, dass sie in jedem Einzelfall eine angemessene Vergütung gewährleisten, zeigt die Rechtsbeschwerde keine gegenüber dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2004 ( IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282 , 288 f) neuen Gesichtspunkte auf. Es besteht kein Anlass, von den in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätzen abzuweichen.

c) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Bemessung der Zu- und Abschläge.

aa) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15, ZIP 2018, 333 Rn. 17). Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 , § 63 InsO ) in Beziehung gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459 , 1460 unter 2.).

bb) Die Bemessung der Zu- und Abschläge und die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts begründen keine solche Gefahr der Maßstabsverschiebung.

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag im Hinblick auf 17 bei der Schuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer abgelehnt. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein sogenanntes Normalverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergütung angemessen honoriert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 13 mwN). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Beteiligte hat nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts, auf welche sich das Beschwerdegericht ausdrücklich bezogen hat, außer der Zahl von 17 Arbeitnehmern und der Abwicklung der bereits im Eröffnungsverfahren erfolgten Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bereits keine konkreten Umstände für besondere Schwierigkeiten vorgetragen, die einen eine Vergütungserhöhung rechtfertigenden Mehraufwand begründen könnten, vielmehr einen externen Dienstleister beauftragt. Nur ein erheblicher Mehraufwand des Insolvenzverwalters rechtfertigt einen Zuschlag; dieser folgt nicht allein aus der Zahl von 17 Arbeitnehmern im Eröffnungsverfahren.

(2) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die vorbehaltene Nachtragsverteilung hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung abgelehnt. Auch wenn nach der Schlussverteilung zu erwartende Massezuflüsse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 10 ff; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, NZI 2017, 822 Rn. 14 ff), ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Festsetzung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung davon abhängig gemacht hat, dass tatsächlich eine Nachtragsverteilung angeordnet wird. Zwar kann das Insolvenzgericht - wie sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt - eine voraussehbare Nachtragsverteilung bereits bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht zwingend; vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Insolvenzgericht die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzt, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen und die Entscheidung über eine Vergütung für die Nachtragsverteilung damit vorbehält.

(3) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Bemessung der Abschläge zeigen keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers auf. Soweit das Beschwerdegericht Abschläge für eine Erleichterung durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und durch die Einschaltung eines externen Dienstleisters im Rahmen der Verwertung in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für angemessen gehalten hat, hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung die rechnerischen Abschläge von 20 vom Hundert mit einem weit geringeren Gewicht als die rechnerischen Zuschläge von 25,81 vom Hundert berücksichtigt. In den vom Beschwerdegericht angenommenen Gesamtzuschlag von 20 vom Hundert sind sie rechnerisch nur mit einem Gewicht von rund einem Viertel eingeflossen. Eine daraus folgende Gesamtbewertung der Abschlagstatbestände mit - im Ergebnis - knapp 6 vom Hundert enthält keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Beschwerdeführers.

(a) Dass das Beschwerdegericht die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters und die Einschaltung eines externen Dienstleisters als Umstände angesehen hat, welche einen Abschlag von der Vergütung rechtfertigen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV insbesondere gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Diese Vorschrift geht davon aus, dass regelmäßig eine erhebliche Abweichung vorliegt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 22, 25 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08, NZI 2010, 941 Rn. 3 mwN). Daher obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Wertung des Verordnungsgebers, dass die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann, steht im Einklang mit der Systematik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, es könne einen Abschlag rechtfertigen, wenn der Insolvenzverwalter einen externen Dienstleister für die Verwertung beauftrage. Zwar enthält die vom Insolvenzgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 ) - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - keine Aussage zur Frage, inwieweit eine fortgeschrittene Masseverwertung einen Abschlag rechtfertigt. Jedoch handelt es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Verwalters (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 18). Beauftragt der Insolvenzverwalter für die Verwertung einen externen Dienstleister auf Kosten der Masse, kann dies zu einer erheblichen Arbeitsersparnis bei einer Regelaufgabe führen und somit einen Abschlag rechtfertigen. Für den externen Dienstleister sind nach den Angaben des Beteiligten Kosten in Höhe von 9.707,53 € entstanden.

(b) Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Sache der tatrichterlichen Bewertung. Insoweit hält jedenfalls die Gesamtbewertung der Abschlagstatbestände mit - im Ergebnis - knapp 6 vom Hundert den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Schon die Rechtsbeschwerde selbst hält - jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - einen Abschlag von 5 vom Hundert im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für gerechtfertigt. Die übrigen Angriffe der Rechtsbeschwerde zielen auf eine andere Bewertung der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, zeigen aber keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

Vorinstanz: AG Hamburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 66/02
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 118/16
Fundstellen
DZWIR 2020, 411
MDR 2019, 1536
NZI 2019, 910
WM 2019, 1982
ZIP 2019, 2021
ZInsO 2019, 2232
ZInsO 2023, 1507
ZInsO 2023, 1517
ZVI 2020, 30