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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

XII ZB 244/18

Normen:
FamFG § 317
FamFG § 317
FamFG § 317 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2019, 1006
NJW 2019, 1815

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 244/18

DRsp Nr. 2019/6139

Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen in Vertretung des Betroffenen und Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen; Handeln als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags

a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 ).b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19. Januar 2018 verworfen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 317 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Zeitablauf erledigte Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.

Auf Antrag seiner Betreuerin hat das Amtsgericht, nachdem es Rechtsanwalt T. als Verfahrenspfleger bestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, mit Beschluss vom 19. Januar 2018 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beziehungsweise der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 19. Januar 2019 genehmigt.

Die vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach der - in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 5 mwN). Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil schon die vom Verfahrenspfleger "im Namen des Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 mwN).

Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG ) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).

Danach war die vom Verfahrenspfleger ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts unzulässig. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig werden wollte. Noch im Vermerk des Landgerichts über die Anhörung im Beschwerdeverfahren am 13. April 2018 wird Rechtsanwalt T. nur als Verfahrenspfleger ausgewiesen.

Das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" eingelegte Rechtsmittel lässt sich auch nicht in eine Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrenspflegers umdeuten.

Vorinstanz: AG Hamburg-Wandsbek, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 707a XVII M 1742
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 27/18
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 31/18
Fundstellen
FamRZ 2019, 1006
NJW 2019, 1815