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BGH - Entscheidung vom 26.08.2019

II ZR 46/19

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen II ZR 46/19

DRsp Nr. 2019/14525

Bestellung eines Notanwalts zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Substantiierte Begründung der Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2019 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 332.000 €

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 1 mwN). Hat, wie hier, ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4 mwN). Schon daran fehlt es. Der Kläger hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. R. das Mandat niedergelegt hat, keine überprüfbaren Angaben gemacht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Niederlegung sei vollkommen überraschend und aus seiner Sicht pflichtwidrig gewesen. Es habe dafür keinen Grund gegeben.

Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZB 11/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZA 12/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Auch diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Seinem Antrag waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte (vgl. zu dieser Anforderung BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - V ZR 251/17, juris; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 7). Der Kläger hat zudem lediglich ohne nähere Substantiierung behauptet, er habe zahlreiche Rechtsanwälte kontaktiert, die die Vertretung alle abgelehnt hätten. Einer der Anwälte habe einen Interessenkonflikt gehabt. Eine Überprüfung, ob sich der Kläger an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat, ist anhand dieser Angaben nicht möglich.

Soweit der Kläger behauptet, Rechtsanwalt K. sei zu seiner Vertretung bereit, habe aber zur Voraussetzung gemacht, dass zunächst die Begründungsfrist verlängert werde, weil er ansonsten nicht sinnvoll tätig werden könne, ist ihm, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, die Erfolglosigkeit dieser Anfrage zuzurechnen. Rechtsanwalt Dr. R. hat sein Mandat bereits am 21. Juni 2019 niedergelegt. Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief erst am 5. August 2019 ab. Der Kläger hätte sich unverzüglich nach Kenntnis von der Mandatsniederlegung um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemühen müssen. Seinem Vorbringen in dem per Telefax am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingehenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lässt sich nicht entnehmen, dass er dies getan hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 5. August 2019 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) begründet worden ist. Dem von dem Kläger selbst am 5. August 2019 gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung ebenfalls dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 8 mwN).

Vorinstanz: LG München I, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 24222/11
Vorinstanz: OLG München, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2778/17