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BGH - Entscheidung vom 12.03.2019

VI ZR 278/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 416
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 416
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 416

Fundstellen:
MDR 2019, 802
NJW 2019, 2399

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen VI ZR 278/18

DRsp Nr. 2019/8297

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Versterbens der Mutter des Klägers nach einer ärztlichen Behandlung; Verwertbarkeit des Gutachtens einer medizinischen Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozess

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 30.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 416 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Tod ihrer Mutter aus eigenem und ererbtem Recht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach ärztlicher Behandlung in Anspruch.

Die im Jahr 1938 geborene Mutter der Klägerin begab sich am 25. Januar 2012 wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule in die stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1. Am 27. Januar 2012 erfolgte die geplante Operation mit knöcherner Dekompression und Spondylodese. Postoperativ klagte die Patientin über Übelkeit und Bauchschmerzen. Am 2. Februar 2012 verstarb die Patientin. Der Autopsiebericht gibt als Todesursache eine akute Koronarinsuffizienz an, der eine stenosierende Koronararteriensklerose und ein postoperativer Ileus (Darmverschluss) vorausgegangen seien. Die Klägerin führt den Tod ihrer Mutter auf den nach ihrer Auffassung behandlungsfehlerhaft unerkannt und unbehandelt gebliebenen Darmverschluss zurück.

Vorgerichtlich wurde ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammer durchgeführt, in dessen Rahmen ein neurochirurgisches Gutachten erstellt wurde. Danach seien Fehler in der Behandlung der Patientin nicht festzustellen.

Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiger Behandlungsfehler nicht hinreichend substantiiert dargetan sei. Der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens sei unter Berücksichtigung der Frequenz des Stuhlgangs der Patientin sowie der postoperativen Darmatonie (Darmlähmung) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Der Autopsiebericht habe ihm dabei vorgelegen. Da die Klägerin gegen diese gutachterliche Einschätzung keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, sei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftpflichtprozess geltenden geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten nicht erforderlich.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, juris Rn. 15; vgl. weiter Senatsurteile vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 , 252, 254 ).

Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO ) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, juris Rn. 16; vgl. weiter Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541 , juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. E 6; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 270).

Nichts anderes gilt, wenn dem Gericht ein medizinisches Gutachten aus vorangegangenen Verfahren ärztlicher Schlichtungsstellen vorliegt. Zwar kann ein solches Gutachten nach allgemeinen Regeln im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VI ZB 1/16, BGHZ 213, 131 Rn. 13 mwN). Doch führt dies weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten, der ansonsten im Falle eines ihm ungünstigen Schlichtungsgutachtens doch gezwungen wäre, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um einen schlüssigen Klagevortrag zu halten. Noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen (teilweise Abgrenzung zu Senat, Urteile vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86, NJW 1987, 2300 , juris Rn. 9; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92, NJW 1993, 2378 , juris Rn. 14, 16; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07, VersR 2008, 1216 , juris Rn. 6). Das Schlichtungsgutachten kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht gemäß § 411a ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden. Als Urkunde bezeugt es gemäß § 416 ZPO nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat (Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., vor § 402 Rn. 11). Auf den Inhalt der gutachterlichen Erklärung erstreckt sich die Beweisregel hingegen nicht. Ob die in dem urkundlich zu verwertenden Schlichtungsgutachten enthaltene Einschätzung inhaltlich richtig ist, unterliegt danach der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323 , juris Rn. 19; vom 24. Juni 1993 - XI ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379 , juris Rn. 26; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 9; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO ; 10. Aufl., § 416 Rn. 19). Der Tatrichter muss daher in einem solchen Fall einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381 , juris Rn. 11 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, den Sachverständigenbeweis anzutreten, verkürzt wird (vgl. Senat, Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072 , juris Rn. 8; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, NJW 1998, 311 , juris Rn. 12).

b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der mit dem Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin zum angeblichen Behandlungsfehler der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert, die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Indem die Klägerin unter Bezugnahme auf den Autopsiebericht behauptet hat, ihre Mutter habe an einem von den Beklagten schuldhaft verkannten post-operativen Darmverschluss gelitten und sei hieran verstorben, hat sie alle Voraussetzungen eines - ererbten bzw. in eigener Person entstandenen - Schadensersatzanspruchs vorgetragen. Weiterer Darlegung bedurfte es nach den dargestellten Grundsätzen mithin insoweit nicht. Durch das der Klägerin ungünstige Schlichtungsgutachten erhöhten sich die Substantiierungsanforderungen für die Klägerin nicht; es führt alleine dazu, dass sich der nunmehr vom Berufungsgericht zu beauftragende gerichtliche Sachverständige und das Berufungsgericht selbst auf Beweisebene mit der Einschätzung des Schlichtungsgutachters auseinander zu setzen haben werden (§ 286 ZPO ).

c) Der dargestellte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Überzeugung gebildet hätte, dass die Beklagten den ausweislich des Autopsieberichts jedenfalls mit todesursächlich gewordenen Darmverschluss der Patientin behandlungsfehlerhaft nicht erkannt und behandelt haben, und auf dieser Grundlage den Klageanspruch bejaht hätte.

Vorinstanz: LG Gera, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1354/15
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 647/17
Fundstellen
MDR 2019, 802
NJW 2019, 2399