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BGH - Entscheidung vom 24.07.2019

XII ZB 170/19

Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3
VBVG § 1 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 170/19

DRsp Nr. 2019/12524

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung einer Tätigkeit als Betreuer aus der Staatskasse; Schonbetrag für einen mittellosen Betreuten; Bezug von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 500 €

Normenkette:

BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse.

Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeit. Die Betroffene selbst bezieht Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII .

Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, weil die Betroffene über ein Vermögen von über 5.000 € verfüge. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Amtsgericht aufgegeben, die Vergütungsanträge der Betreuerin erneut zu bescheiden. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Betroffene nach Maßgabe der §§ 1908 i, 1836 c , 1836 d BGB i.V.m. §§ 90 , 60 a SGB XII mittellos sei. Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII beziehe, stehe der weitere Schonbetrag in Höhe von 25.000 € nach § 60 a SGB XII auch im Rahmen der Ermittlung des nach §§ 1908 i, 1836 c BGB i.V.m. § 90 SGB XII für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG . Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 12).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519 ) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60 a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN).

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte verfügt die Betroffene über ein Vermögen von über 5.000 €. Nicht festgestellt ist indessen, auf welchen Betrag sich das Vermögen der Betroffenen konkret beläuft. Entsprechende Ermittlungen wird das Landgericht noch anzustellen haben.

Vorinstanz: AG Papenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 43/95
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 126/19