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BGH - Entscheidung vom 03.07.2019

IV ZR 293/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen IV ZR 293/17

DRsp Nr. 2019/10254

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.v. Ansprüchen aus einer Gebäudeversicherung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 27.765,12 € festgesetzt. Davon entfallen 20.846,99 € auf die Beschwerde der Beklagten und 6.918,13 € auf die Beschwerde des Klägers.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.818, 68 € nebst Zinsen, von 1.023,16 € Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, gerichteten Klage in Höhe von 17.758,87 € nebst Zinsen und 961,28 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe weiterer 3.088,12 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Beide Parteien haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2. Die Beschwerde der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen möchte, ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Dieser Wert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Kläger möchte mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.918,13 € sowie seinen Feststellungsantrag weiterverfolgen. Aus den Streitwertbeschlüssen des Landgerichts und des Berufungsgerichts ergibt sich, dass beide Tatsacheninstanzen den Feststellungsantrag mit circa 1.000 € bewertet haben. Hieran hält der Senat für die Nichtzulassungsbeschwerde fest (§§ 2 , 3 ZPO ).

a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts- und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6 m.w.N.).

b) So liegt es hier. Erstmals mit seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung macht der Kläger geltend, der Wert des Feststellungsantrags belaufe sich auf mindestens 80.000 €. Das folge aus Angeboten und Rechnungen von Handwerkern, die er nun mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorlegt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Der Kläger hat in den Vorinstanzen zwar mehrfach vorgetragen, die gesamte Schadenhöhe sei erst bei Ausführung von Reparaturarbeiten feststellbar. Konkreten tatsächlichen Vortrag, den die Vorinstanzen übergangen haben und der die Festsetzung eines höheren Werts für den Feststellungsantrag gerechtfertigt hätte, zeigt die Beschwerde aber nicht auf.

c) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre im Übrigen - auch mit Blick auf die erhobenen Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG ) - unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 240/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 191/15