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BGH - Entscheidung vom 08.08.2019

VII ZR 296/17

Normen:
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

Fundstellen:
BauR 2019, 1973

BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen VII ZR 296/17

DRsp Nr. 2019/13458

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Nichterreichen der Wertgrenze der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 18.810,40 €

Normenkette:

ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO .

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der eingeklagte Anspruch entstanden, jedoch durch eine von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Diese Hilfsaufrechnung betreffe den Anspruch des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis über 25.000 € vom 20. November 2002.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 18.810,40 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass der eingeklagte Anspruch entstanden ist, es hat jedoch ein Erlöschen der Klageforderung durch Aufrechnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten weder aus einem Schuldanerkenntnis vom 18. Dezember 2002 noch aus einer Darlehensgewährung eine fällige Gegenforderung zustehe. Eine fällige Gegenforderung stehe dem Beklagten allerdings aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 20. November 2002 über 25.000 € zu. Dieses Schuldanerkenntnis müsse aber außer Betracht bleiben, weil es nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des Beklagten sei.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde führt der Beklagte aus: Die Klageforderung sei, wie bereits in den Instanzen geltend gemacht, verwirkt. Hilfsweise sei die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine fällige Gegenforderung aufgrund der Darlehensgewährung oder des am 18. Dezember 2002 notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses gegeben sei. Dem Beklagten stehe aber aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 20. November 2002 über 25.000 € eine fällige Gegenforderung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus diesem Schuldanerkenntnis sei nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des Beklagten, verletze den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), weil in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt worden sei, dass die Aufrechnungserklärung des Beklagten sich auch auf dieses Schuldanerkenntnis beziehe.

II.

Der Beklagte ist durch seine Verurteilung durch das Berufungsgericht nur in Höhe von 18.810,40 € beschwert. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich diese Beschwer nicht aufgrund der ohne Erfolg geltend gemachten Gegenforderung aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 20. November 2002 um weitere 18.810,40 €.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18 Rn. 4).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags einer hilfsweise von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung über ihre Verurteilung zur Zahlung hinaus beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - VII ZR 181/15 Rn. 6, BauR 2018, 555 ).

Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten auf der Grundlage des Schuldanerkenntnisses vom 20. November 2002 deshalb nicht für durchgreifend erachtet hat, weil dieses nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des Beklagten sei, hat es gerade nicht das Bestehen der Gegenforderung verneint, so dass im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt wäre.

Soweit das Berufungsgericht Gegenforderungen aus dem Schuldanerkenntnis vom 18. Dezember 2002 und aus der Darlehensgewährung als zurzeit nicht fällig ansieht, wendet sich der Beklagte in der Beschwerdebegründung dagegen nicht. Diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen können daher bei der Prüfung der Beschwer für das beabsichtigte Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 222/15
Fundstellen
BauR 2019, 1973