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BGH - Entscheidung vom 18.07.2019

4 StR 190/19

Normen:
StGB § 73

BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 190/19

DRsp Nr. 2019/11754

Beschränkung der Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelkonsumutensilien

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelkonsumutensilien beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Normenkette:

StGB § 73 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelkonsumutensilien. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass der Pkw Nissan Micra Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war und im Eigentum eines der Angeklagten steht.

In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 02.10.2018