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BGH - Entscheidung vom 30.09.2019

AnwZ (Brfg) 32/18

Normen:
BRAO § 7 Nr. 3
BRAO § 7 Nr. 3
BRAO § 7 Nr. 3

Fundstellen:
AnwBl 2020, 107
DStRE 2020, 636
MDR 2020, 127
NJW 2020, 845
WM 2020, 663

BGH, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/18

DRsp Nr. 2019/16530

Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die Wiederzulassung des § 7 Nr. 3 BRAO von acht Jahren nach Ausschluss durch rechtskräftiges Urteil; Abkürzung der Wiederzulassungssperre im Disziplinarurteil auf vier Jahre; Bindung des Gerichts

a) Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen.b) Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung grundsätzlich gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 - 03-01180/14 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 19. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger wurde durch die Berufsgerichtsbarkeit aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Das Anwaltsgericht hatte in seinem Urteil vom Dezember 2010 die gesetzliche Frist für die Wiederzulassung zur Anwaltschaft von acht Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gemäß § 7 Nr. 3 BRAO um zwei Jahre verkürzt und diese im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung damit begründet, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren aus gerichtsinternen Gründen deutlich längere Zeit in Anspruch genommen habe als in solchen Fällen üblich und akzeptabel. Der auf Berufung des Klägers angerufene Anwaltsgerichtshof, der seine Verurteilung ausschließlich auf einen durch den Kläger Ende 2001 begangenen Betrug mit einem Schadensvolumen von mehr als 100.000 € zu Lasten einer 83-jährigen Bekannten stützte, für die der Kläger auch beruflich als Rechtsanwalt und Notar tätig geworden war, setzte im Tenor seines Urteils vom 25. Februar 2013 die Frist zur Wiederzulassung auf vier Jahre fest. Zur Begründung führte er aus:

"Allerdings hält es der Senat für geboten, die sich aus § 7 Nr. 3 BRAO ergebende Frist zur Wiederzulassung zum Anwaltsberuf von grundsätzlich acht Jahren, die bereits das Anwaltsgericht auf sechs Jahre verkürzt hatte, um weitere zwei Jahre zu verringern. Dies zum einen wegen der Dauer, die das Verfahren zwischen den Instanzen zugebracht hat, zum anderen aber auch im Hinblick darauf, dass ein Teilkomplex nicht mehr Gegenstand der Verurteilung ist."

Die Revision des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2013 (A. ) verworfen, weil sie keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben habe.

Mit Antrag vom 19. Juni 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ab, da die Frist des § 7 Nr. 3 BRAO noch nicht abgelaufen sei. Die Klage, gerichtet auf Neubescheidung, blieb ohne Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nicht um eine starre Frist handele; jedenfalls binde die Abkürzung der Frist im rechtskräftigen Disziplinarurteil die Beklagte.

Er beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs abzuändern, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, über den Wiederzulassungsantrag des Klägers vom 19. Juni 2017 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die Protokolle und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat Erfolg. Der Zulassung steht die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135 ) kann nach einem Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft die Zulassung frühestens acht Jahre nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils - vorliegend eingetreten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2013 (A. ) erteilt werden. Die achtjährige Frist ist daher noch nicht abgelaufen. Rechtsfehlerhaft hat der Anwaltsgerichtshof jedoch nicht berücksichtigt, dass im Disziplinarurteil die Wiederzulassungssperre auf vier Jahre abgekürzt worden ist und diese Entscheidung auch die Beklagte bindet.

1. Im Ausgangspunkt ist dem Anwaltsgerichtshof darin beizutreten, dass die Frist von acht Jahren zwingendes Recht darstellt und daher grundsätzlich keiner Abkürzung im Einzelfall zugänglich ist.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die (Wieder-) Zulassung zu versagen ist, wenn seit Rechtskraft des Disziplinarurteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind.

b) Auch die Systematik der Norm spricht für diese Auslegung. Neben der Wiederzulassungssperre aus § 7 Nr. 3 BRAO bleibt der Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO ausdrücklich unberührt. Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100 ; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016 , 1017; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 7 mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 10; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 23, 25; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 19, 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO , 5. Aufl., § 7 BRAO Rn. 22, 24; Schereik/Vogels in Prütting, Die deutsche Anwaltschaft zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) bb); Zuck, NJW 1990, 1025 , 1027).

c) Diese Sichtweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Er war der Ansicht, dass auf eine - zeitlich begrenzte - Sperrwirkung für erneute Anträge auf Zulassung nicht verzichtet werden könne, weil die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur in Fällen schwerster Pflichtverletzungen mit nachhaltigen Schäden für das Ansehen des Berufs in Betracht komme (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. November 1988, BT-Drucks. 11/3253, S. 19).

d) Der zwingende Charakter von § 7 Nr. 3 BRAO ist in der Rechtsprechung des Senats, wie bereits unter Buchst. b dargelegt, anerkannt. Der Senat hat lediglich für den Sonderfall, dass ein Ausschlussurteil wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung erging, eine Ausnahme erwogen (Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 47/95, NJW-RR 1996, 761 ). Dies lag in dem Umstand begründet, dass - zeitlich nach der Neuregelung des § 7 Nr. 3 BRAO - der Gesetzgeber durch Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278 ) den Verlust der Haftpflichtversicherung als bloßen Widerrufsgrund nach (damals) § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ) ausgestaltet hat, bei dessen Wegfall nach der Neuregelung die sofortige Wiederzulassung möglich ist. Insofern hat der Senat für Übergangsfälle - nicht etwa generell - die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Gesetzgeber die Anpassung der Bestimmung des § 7 Nr. 3 BRAO an diese Neuregelung übersehen hat, und "in dem aufgezeigten eng begrenzten Umfang" eine planwidrige Regelungslücke und eine Auflockerung der "an sich strikten Sperrfrist" in Betracht gezogen, ohne die Frage abschließend zu entscheiden. Um einen solchen Sonderfall handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber unmissverständlich eine Wiederzulassungssperre von acht Jahren ab Rechtskraft des Urteils angeordnet.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Senatsentscheidung vom 10. Mai 2010 (AnwZ (Brfg) 43/09, juris). Diese betraf die Übertragung der Sperrfrist aus § 7 Nr. 3 BRAO auf einen anderen Zulassungsversagungsgrund, ohne dass dem eine gerichtliche Ausschließung aus der Anwaltschaft vorangegangen war. Da eine solche Übertragung stets eine Wertung voraussetzt, führt der Senat selbst aus, dass die Sperrfrist "regelmäßig" zu übertragen sei (Senat, aaO Rn. 7). Folglich kann aus der Tatsache, dass der Senat in der angeführten Entscheidung (Rn. 12 ff.) die Möglichkeit erörtert (und verneint), ausnahmsweise von der Einhaltung der Sperrfrist abzusehen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Senat werde auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 7 Nr. 3 BRAO den von Systematik und Willen des historischen Gesetzgebers gestützten Wortlaut der Norm durchbrechen.

f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91, n.v.; BVerfGK 13, 58 Rn. 10) und der Senat (Beschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 23; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; offener: Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 22; aA Kleine-Cosack, BRAO , 7. Aufl., § 7 BRAO Rn. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: Schereik/Vogels in Prütting, aaO; Eckertz-Höfer, ZRP 1986, 4 , 7).

2. Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht jedoch nicht einer Abkürzung zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sog. Vollstreckungslösung der Strafgerichte entgegen (ebenso, wenn auch nicht tragend, für die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG : BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17; zustimmend: Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A. § 199 GVG Rn. 5; Janssen, StBW 2010, 232, 233; Pestke, Stbg 2010, 226 ; für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung im anwaltlichen Berufsrecht: Reelsen, in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 114 Rn. 88; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO , 5. Aufl., § 116 Rn. 35e; vgl. auch AGH Hamburg, BeckRS 2011, 17313 unter V 2; zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: KG, Urteil vom 17. Juli 2012 - 1 WiO 1/11, juris Rn. 20 f.).

a) Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die eine Verletzung des Gebots der Durchführung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot (BVerfGE 63, 45 , 60 und 69; BVerfG, NJW 2003, 2897 ) wie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK darstellt, hat die strafgerichtliche Rechtsprechung die sog. Vollstreckungslösung entwickelt. Danach wird eine Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr durch einen Abschlag auf die verwirkte Strafe, sondern in Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 und 4 StGB dadurch bewirkt, dass ein Teil der ausgesprochenen Strafe für vollstreckt erklärt wird (st. Rspr.; seit BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 79/15, NJW 2016, 1792 , in BGHSt 61, 43 nur teilweise abgedruckt). Die Lösung hat der Gesetzgeber durch Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302 ) - mit Vorrang gegenüber einer Zuerkennung einer Entschädigung in Geld für den erlittenen Nichtvermögensschaden (§ 198 Abs. 2 Sätze 2-4 GVG ) - in § 199 Abs. 3 GVG anerkannt (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 19, 24, aA Kissel/Mayer, GVG , 9. Aufl., § 198 Rn. 49 f.).

b) Berufsgerichtliche Disziplinarverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung unterliegen ebenfalls dem Gebot der Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit sowohl nach nationalem Verfassungsrecht (vgl. zum Disziplinarrecht der Beamten BVerfGE 46, 17 , 29 und BVerfG, NVwZ 2008, 669 , 670) als auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. EGMR , NJW 2014, 1791 Rn. 48 f.; zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren: EGMR , NVwZ 2010, 1015 Rn. 38 f.). Dies hat der Gesetzgeber durch Einfügung des Verweises in § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf §§ 198 ff. GVG durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt. Der strafrechtliche Lösungsansatz kann daher auf das berufsgerichtliche Disziplinarverfahren übertragen werden.

aa) Das Recht der Ahndung von Pflichtverletzungen durch Anwälte ist an das Straf- und das Strafprozessrecht angelehnt. Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen haben - auch wenn sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 25 ) vom Begriff der ehrengerichtlichen Strafe gelöst hat (vgl. BT-Drucks. V/2848, S. 4, 14, 23) - Sanktionscharakter (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 113 Rn. 23; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO , 5. Aufl., § 114 Rn. 2). Auch prozessual lehnt sich das berufsgerichtliche Verfahren, soweit keine Sonderregeln greifen, an das Strafprozessrecht an (§ 116 Abs. 1 BRAO ). Bei dieser Anlehnung hat es der Gesetzgeber - anders als im Disziplinarrecht der Beamten und Richter, das nunmehr ergänzend auf die Verwaltungsgerichtsordnung statt auf die Strafprozessordnung zurückgreift (§ 3 BDG ; § 63 Abs. 1 DRiG ; jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510 ; vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 14/4659, S. 33 ff.) - belassen. Dies legt in den Grenzen der spezifischen Zwecksetzung des berufsrechtlichen Disziplinarrechts eine Übertragung der von den Strafgerichten entwickelten Rechtsinstitute nahe, die zur Bewältigung von Fragestellungen entwickelt wurden, die sich gleichermaßen im Strafrecht wie im anwaltlichen Disziplinarrecht stellen.

bb) Bei der Frage einer adäquaten Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung handelt es sich um eine solche rechtsgebietsübergreifende Fragestellung.

(1) Für den Fall der anwaltsgerichtlichen Maßnahme der Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ) ergibt sich eine Übertragbarkeit wegen der Ähnlichkeit zur Geldstrafe zwanglos; auch im Fall eines Vertretungsverbotes, bei dem die berufsrechtlichen Regelungen in § 204 Abs. 5 Satz 2 BRAO - ähnlich dem von der Rechtsprechung zur Begründung der Vollstreckungslösung entsprechend herangezogenen § 51 StGB - eine Vorschrift über die Anrechnung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme kennen, liegt eine Übertragung nahe.

(2) Im Falle des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft kommt in Anwendung der Vollstreckungslösung eine Abkürzung der Wiederzulassungssperre in Betracht. Bei ihr handelt es sich zwar nicht um eine echte Sanktion, sondern um die Nebenfolge einer solchen. Auch auf Nebenfolgen kann jedoch die Vollstreckungslösung angewandt werden.

(a) Die mit dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft einhergehende Sperre für die Wiederzulassung entspricht am ehesten der Nebenfolge des Verlustes der Amtsfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils. So zieht etwa die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes den Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre nach sich (§ 45 Abs. 1 StGB ), ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, etwa eine fortdauernde Gefahr durch die Ausübung solcher Ämter bzw. Berufe ankäme (Senat, Beschluss vom 29. Januar 1996, aaO; anders etwa das strafrechtliche Berufsverbot, das in diesem Fall die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung kennt, § 70a StGB ).

(b) Dass nicht nur echte Strafen der Vollstreckungslösung zugänglich sind, ergibt sich daraus, dass der Ausgleich allein der Kompensation von erlittenem Verfahrensunrecht dient und das Vollstreckungsmodell diesen Ausgleich von Fragen des im Pflichtenverstoß manifestierten Unrechts, der Schuld und der konkreten Sanktion entkoppelt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 35 f.). Auf die Art der Sanktion kommt es daher für eine Anwendung der Vollstreckungslösung nicht an. So ist etwa anerkannt, dass im Recht der Ordnungswidrigkeiten die Vollstreckungslösung auch auf Fahrverbote nach dem Straßenverkehrsgesetz - nach dem Bundesverfassungsgericht eine primär erzieherische Maßnahme ohne Strafcharakter (BVerfGE 27, 36 , 42) - Anwendung findet (OLG Hamm, DAR 2011, 409 Rn. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 - Ss (B) 82/2012, juris Rn. 29 mwN).

c) Die Abkürzung der Sperrfrist steht im Einklang mit der Ausgestaltung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO als starre Frist und hält sich auch insoweit im Rahmen des Zulässigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 11 f., 17; vgl. auch zu diesem Erfordernis BVerwGE 147, 229 Rn. 38).

aa) Die Sperrfrist nach § 7 Nr. 3 BRAO ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht absolut gesetzt, sondern einer Abkürzung im Wege der Gnade - und damit eines straf(vollstreckungs)rechtlichen Instruments - grundsätzlich zugänglich (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 452 StPO ; BVerfGE 66, 337 , 363; BGH, Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230 , 236; vom 29. Januar 1996, aaO; gesetzlich verankert für das Berufsrecht der Steuerberater, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StBerG , und Wirtschaftsprüfer, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WiPrO, danach eröffnet die Gnadenentscheidung in Alternative zum Ablauf der Sperrfrist die Möglichkeit einer Wiederbestellung).

bb) Die Vollstreckungslösung wurde gerade für den Fall entwickelt, dass ein Gericht annahm, durch eine Straftat sei nur die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe verwirkt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 30 f.). In diesem Fall versagte die Strafabschlagslösung, wollte man sich nicht von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut lösen. Die Vollstreckungslösung erlaubt dagegen, eine notwendige Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu gewähren, ohne den Gesetzeswortlaut zu übertreten, indem ein Teil der verhängten Mindeststrafe für vollstreckt erklärt wird. Ähnlich ist die Sachlage bei der Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 7 Nr. 3 BRAO . Die Verkürzung im Tenor - bzw. vorliegend die Bestimmung ihrer Länge im disziplinarrechtlichen Urteil des Anwaltsgerichtshofs - stellt sich im Ergebnis lediglich als vorzugswürdige sprachliche Variante zu der im Strafrecht üblichen Tenorierung dar, dass ein Teil der Sperre als vollstreckt gelte.

cc) Die Kompensation widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine starre Sperrfrist schaffen wollte. Zum einen hat der Gesetzgeber - zeitlich nach der Neufassung von § 7 Nr. 3 BRAO 1989 und nach dem Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen vom 7. Dezember 2009 zum dortigen Disziplinarrecht - die Vollstreckungslösung in § 199 Abs. 3 GVG gebilligt. Zum anderen ist die Verkürzung auch mit der Regelungsintention des Gesetzgebers vereinbar. Er hat in typisierender Betrachtung an die Rechtsprechung zu Wohlverhaltensphasen nach Unwürdigkeit begründendem Verhalten angeknüpft und in Anlehnung hieran eine Frist von acht Jahren bestimmt (BT-Drucks. 11/3253, S. 19). Dem Gesetzgeber standen dabei typische Verfahrensgestaltungen vor Augen. Nicht bedacht hat er den Fall, dass die relevanten Zeiträume für die Wohlverhaltensphase, die bereits mit Tatbeendigung beginnt, und die Zulassungssperre, die an die Rechtskraft des Disziplinarurteils anknüpft, durch ein Justizverschulden besonders eklatant auseinanderfallen. Die Kompensation mildert diese Diskrepanz ab.

d) Die Eigenheiten des Disziplinarrechts gegenüber dem allgemeinen Strafrecht hindern eine Anwendung der Strafvollstreckungslösung nicht.

Abgekürzt wird lediglich die Frist für die frühestmögliche Wiederzulassung. Diese Abkürzung beeinträchtigt die Integrität des Berufsstandes nicht. Denn der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO lässt den selbständig danebenstehenden Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO ) unberührt. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Unwürdigkeit infolge beispielsweise schwerer Straftaten eine Wohlverhaltensphase von in der Regel 15 bis 20 Jahren, - allerdings gerechnet ab Tatbegehung - erforderlich machen kann, bis die Unwürdigkeit entfällt (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN). Auch lässt diese Abkürzung der Sperrfrist den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO unberührt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230 , 233 ff.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 14; danach haben Gnadenentscheidungen bzw. eine vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit keinen Einfluss auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ).

3. Die von den Berufsgerichten vorgenommene Abkürzung der Wiederzulassungssperre diente vorliegend - jedenfalls soweit die Abkürzung die heute noch nicht verstrichene Zeit der gesetzlichen Wiederzulassungssperre betrifft - der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Die Kompensationsabsicht ergibt sich aus der Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil des Anwaltsgerichts, das seinerseits eine "kompensatorische" Verkürzung der Wiederzulassungssperre um zwei Jahre unter Hinweis auf Justizverschulden vorgenommen hatte. Derselbe Rechtsgrund ist anzunehmen, wenn der Anwaltsgerichtshof auf die - vor dem Hintergrund des gesamten Zeitablaufs nicht akzeptable - Dauer des Verfahrens von (weiteren) zwei Jahren zwischen den Instanzen verweist.

Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze der Vollstreckungslösung rechtsfehlerfrei angewandt wurden, weil insbesondere Art und Ausmaß der Verzögerung und ihre Ursache nicht konkret festgestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 55; Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 7, 19), mithin der Verzögerungszeitraum nicht konkret bestimmt wurde, und im Übrigen mit einem Argument vermischt wurden, das mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in keinem Zusammenhang stand. Es handelte sich um Anwendungsfehler, die die Reichweite der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie eine sonstige fehlerhafte Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme berühren. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist jedenfalls nicht willkürlich.

4. An die rechtskräftige Entscheidung im disziplinarrechtlichen Verfahren ist die Beklagte gebunden.

Zwar trifft es zu, dass diese dort nicht Verfahrensbeteiligte ist. Der Kammer sind insoweit lediglich Rechte im Rahmen der Information über ein anwaltliches Fehlverhalten (§ 120a BRAO ) und der Erzwingung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§ 122 BRAO und - für vorläufige Berufs- und Vertretungsverbote - §§ 150a, 161a BRAO ) eingeräumt, nicht aber im späteren Verlauf des Verfahrens. Insbesondere steht der Beklagten weder die Wahrnehmung der Anklagevertretung noch eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis zu; diese Aufgaben obliegen vielmehr der Generalstaatsanwaltschaft (§§ 120 , 121 , 144 BRAO ) bzw. dem Generalbundesanwalt (§ 147 BRAO ). Auch trifft im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur auf Verfahrensbeteiligte erstreckt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 121 VwGO ), überdies in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keine generelle Bindung an Strafurteile oder Disziplinarurteile existiert (Gegenschluss zu § 118 Abs. 3 BRAO ; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO ; Senat, Beschluss vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87, juris Rn. 7; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 12).

Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass vorliegend die Gestaltungswirkung des Ausschließungsurteils bzw. seiner Nebenentscheidung betroffen ist. Gemäß §§ 13 , 204 Abs. 1 BRAO bewirkt die Rechtskraft des Ausschließungsurteils den Verlust der Anwaltszulassung; das Urteil wirkt also insoweit auch gegenüber der Kammer, obwohl sie am Disziplinarverfahren nicht beteiligt war (vgl. auch Baumbach, ZPO , 77. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 2; Heßler in Zöller, ZPO , 28. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 2 und - allgemein - Gottwald in MüKo ZPO , 5. Aufl., § 322 Rn. 19). Nichts anderes gilt für kraft Gesetzes daran anknüpfende Nebenfolgen wie die Wiederzulassungssperre gemäß § 7 Nr. 3 BRAO . Wird diese, wie vorliegend, durch eine ihrer Art nach zulässige Gerichtsentscheidung abgekürzt, muss auch diese Entscheidung Wirkung gegenüber der Kammer entfalten. Dies ist nicht anders als im Falle des Verlusts der Amtsfähigkeit (Versagungsgrund nach § 7 Nr. 2 BRAO ); hier ist die Kammer an eine vorzeitige Wiederverleihung durch die Gerichte gemäß § 45b StGB ebenfalls gebunden (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 18 mwN). Ob dasselbe uneingeschränkt auch dann anzunehmen wäre, wenn die Disziplinargerichtsbarkeit eine ihrer Art nach unzulässige Maßnahme getroffen hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

II.

1. Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht unter Berufung auf § 7 Nr. 3 BRAO versagt werden. Der Beklagten ist aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht unter Berufung auf § 7 Nr. 3 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34 mwN).

2. Für die anstehende Prüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Die Feststellungen aus dem Disziplinar- und Strafverfahren binden, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht, allerdings kann sich die Kammer diese nach eigener Prüfung zu eigen machen (Senat, Beschluss vom 21. September 1987, aaO; vom 18. November 1996, aaO). Sollte die Kammer zu denselben Feststellungen gelangen, begründet der dem Kläger im Disziplinarurteil zur Last gelegte Betrug Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO . Ob die dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Disziplinarurteils waren, ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden können, bemisst sich, da die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister zwischenzeitlich getilgt ist, nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (Senat, Beschluss vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 41/94, NJW-RR 1996, 244 , 245). Allein die im Disziplinarurteil festgestellten Umstände lassen schwerwiegende Charaktermängel erkennen, die die Unwürdigkeit erst nach einer hinreichend langen Wohlverhaltensphase entfallen lassen. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit einen Abstand zwischen Straftat und Wiederbewerbung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende Fristen gibt es jedoch selbst bei einer Einstufung der Anlasstat in diesem Sinne nicht (zuletzt: Senatsurteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN). Vielmehr kann die Kammer die Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nur dann versagen, wenn sie bei einzelfallbezogener Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - namentlich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von deutlich mehr als 15 Jahren und des damit einhergehenden Interesses des Bewerbers an beruflicher und sozialer Integration und nach Prüfung einer Bereinigung der damals bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des Klägers, seines Umgangs mit seinem Fehlverhalten und seines zwischenzeitlichen Verhaltens, das seit 2013 und damit seit geraumer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines berufsgerichtlichen Verfahrens bzw. einer strafgerichtlichen Bewährung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris, Rn. 9 mwN) - zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 10 f.). Gemessen an diesen Maßstäben, ließe sich die Versagung nicht allein unter Hinweis auf die Schwere der weit zurückliegenden Verfehlungen rechtfertigen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, juris Rn. 14; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, juris Rn. 12 ff.; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, juris Rn. 5, aber auch vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 67/09, juris Rn. 6 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 1 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Verkündet am: 30. September 2019

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/18
Fundstellen
AnwBl 2020, 107
DStRE 2020, 636
MDR 2020, 127
NJW 2020, 845
WM 2020, 663