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BGH - Entscheidung vom 26.06.2019

AK 15/19

Normen:
StPO § 33a

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen AK 15/19

DRsp Nr. 2019/11021

Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Vorbringens in Schriftsätzen gegen einen Haftbefehl

Tenor

Der weitere Rechtsbehelf des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2019 die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 verworfen. Nach Beschlussfassung hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 sein Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren ergänzt und für den Fall, dass der Senat bereits eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen habe, beantragt, dieses Vorbringen als Gegenvorstellung zu werten. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Mai 2019 hat er weitere Ausführungen gemacht.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hat der Senat die Gegenvorstellung zurückgewiesen, weil das Vorbringen des Angeklagten in den nach der Beschlussfassung eingegangenen Schriftsätzen keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung gab.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2019 hat der Angeklagte unter Hinweis auf die beiden Schriftsätze vom 6. und 14. Mai 2019 erneut "Gegenvorstellung" erhoben und vorgetragen, der Senat habe das entscheidungserhebliche Vorbringen in diesen Schriftsätzen nicht berücksichtigt; jedenfalls sei aufgrund der darin geschilderten Entwicklungen die Fortdauer der Untersuchungshaft nunmehr unverhältnismäßig geworden.

Es kann offen bleiben, ob in dem Schreiben vom 10. Juni 2019 tatsächlich - entsprechend der Bezeichnung durch die Verteidigerin des Angeklagten - eine Gegenvorstellung zu sehen ist, oder - worauf die Beanstandung, der Senat habe wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt, hindeuten könnte - eine Gehörsrüge im Sinne von § 33a StPO :

Als Gegenvorstellung wäre die Eingabe wohl schon unzulässig, weil für eine erneute Entscheidung bei - wie hier - unveränderter Sach- und Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225 , 231 f.); jedenfalls wäre sie aus den fortgeltenden Gründen der vorangegangenen Entscheidung vom 16. Mai 2019 aber auch unbegründet.

Auch als Gehörsrüge bliebe dem Begehr des Angeklagten in der Sache der Erfolg versagt, denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen; die Schriftsätze vom 6. und 14. Mai 2019 waren vielmehr ausdrücklich Gegenstand der Entscheidung vom 16. Mai 2019.