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BGH - Entscheidung vom 17.01.2019

IX ZR 217/17

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen IX ZR 217/17

DRsp Nr. 2019/1857

Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien durch das Gericht hinsichtlich Gehörsverletzung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 153/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 80/16