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BGH - Entscheidung vom 21.08.2019

XII ZB 156/19

Normen:
FamFG § 59 Abs. 1
FamFG § 303 Abs. 2
FamFG § 303 Abs. 4
FamFG § 59 Abs. 1
FamFG § 303 Abs. 2
FamFG § 303 Abs. 4
FamFG § 59 Abs. 1
FamFG § 303 Abs. 2
FamFG § 303 Abs. 4

Fundstellen:
FGPrax 2019, 222
FamRZ 2019, 1890
FuR 2019, 719
MDR 2019, 1466
NJW 2020, 244
ZEV 2019, 711

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen XII ZB 156/19

DRsp Nr. 2019/14631

Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss; Fehlende Geschäftsfähigkeit wegen fortschreitender Demenz

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1 ; FamFG § 303 Abs. 2 ; FamFG § 303 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die 95jährige Betroffene leidet an einer fortschreitenden Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 1, von dem sie gepflegt und versorgt wurde, im Februar 2011 Vorsorgevollmacht erteilt.

Nach einem Krankenhausaufenthalt wurde sie im Mai 2018 von ihrem anderen Sohn, dem Beteiligten zu 2, in dessen Haus verbracht und wird seither durch dessen Familie versorgt. Am 23. Mai 2018 erteilte die Betroffene dem Beteiligten zu 2 und dessen Tochter, der Beteiligten zu 3, notarielle Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsermächtigung. In Gebrauch dieser Vollmacht widerriefen die Beteiligten zu 2 und 3 die von der Betroffenen zuvor dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht. Der Beteiligte zu 1 bestreitet die Wirksamkeit der im Mai 2018 errichteten Vollmachten wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt deren Errichtung und hält sich selbst nach wie vor für bevollmächtigt.

Das Amtsgericht hat die vom Beteiligten zu 1 angeregte Betreuung im Hinblick auf die den Beteiligten zu 2 und 3 erteilten Vorsorgevollmachten abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1 unzulässig. Seine eigene Beschwerdeberechtigung folge weder aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG . Der Beschwerdeführer sei vom Amtsgericht weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen worden. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen nicht vor.

Kraft der ihm erteilten Vorsorgevollmacht habe der Beteiligte zu 1, auch ohne seine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren, Beschwerde allenfalls im Namen der Betroffenen einlegen können, nicht jedoch - wie geschehen - im eigenen Namen.

b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt ist.

aa) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen dessen Abkömmling im eigenen Namen zu, wenn dieser im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Vorliegend fehlt es an einer solchen Beteiligung des Beschwerde führenden Sohns und damit an dem Recht, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung einlegen zu können. Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG maßgeblich auf die - hier unterbliebene - tatsächliche Beteiligung ankommt, ist es ohne Belang, dass der Sohn - bei unterstelltem Fortbestehen seiner Vorsorgevollmacht - als Mussbeteiligter in dem Betreuungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, weil sein Aufgabenkreis gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG betroffen ist.

Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eingeräumt werden kann bzw. muss, stellt sich vorliegend nicht. Denn der Sohn hätte als Bevollmächtigter auch ohne Beteiligung am Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen können. Eine Notwendigkeit, dem Angehörigen ein darüber hinaus gehendes persönliches Beschwerderecht einzuräumen, besteht nicht (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 21 mwN).

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem Beteiligten zu 1 auch nicht ein Beschwerderecht im eigenen Namen aus § 59 Abs. 1 FamFG zu. Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus. Sie ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben. Schon im Falle der Anordnung einer Betreuung wird der Vorsorgebevollmächtigte nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB ) dem Bevollmächtigten die Legitimation, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 14 ff. mwN). Das gilt für die Ablehnung einer Betreuungsanordnung erst recht.

Vorinstanz: AG Diez, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9c XVII 230/18
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 92/19
Fundstellen
FGPrax 2019, 222
FamRZ 2019, 1890
FuR 2019, 719
MDR 2019, 1466
NJW 2020, 244
ZEV 2019, 711