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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

VII ZB 59/18

Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VII ZB 59/18

DRsp Nr. 2019/6479

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufungseinlegung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei; Verwerfung einer Berufung als unzulässig aufgrund des Nichterreichens der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer von über 600 €

Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich bei einer Berufungseinlegung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. August 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagte, eine staatliche Spielveranstalterin, schloss mit der L. GmbH, einer gewerblichen Spielevermittlerin, am 22. Januar 2013 einen Vertrag über die Vermittlung von Spielaufträgen durch die L. GmbH an die Beklagte. Die L. GmbH stellte gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrags eine Kaution in Höhe von 5.000 €. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der L. GmbH & Co. KG, welche ihrerseits Rechtsnachfolgerin der L. GmbH ist.

Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Kaution verlangt. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte, die der Auffassung ist, ihr stünden gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Vertragspflichten und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, die Klägerin im Wege der Stufenklage auf Auskunft sowie (in der zweiten Stufe) auf noch zu beziffernden Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt.

Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin mit Teilurteil in der ersten Stufe verurteilt, der Beklagten über die Anzahl der von ihr und/oder ihrer Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017 im Hoheitsgebiet des Bundeslandes B. vereinnahmten Spielaufträge auf das Ergebnis der Glückspiele LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, Spiel 77 und SUPER 6, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des ersten Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme Auskunft zu erteilen.

Die von der Klägerin gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangener Hinweisverfügung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer richte sich, wie in der vorangegangenen Hinweisverfügung ausgeführt, nach dem Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Auskunft nicht zu erteilen. Das Abwehrinteresse der Klägerin werde in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für sie mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Da es bei der Auskunftserteilung im Wesentlichen nur um die Zusammenstellung von Einzelinformationen über Spielaufträge in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017, und zwar um deren Anzahl sowie die zugehörigen Daten, gehe, die der EDV unschwer zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, dass die Einschaltung externer Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich sei. Ein etwa bestehendes Geheimhaltungsinteresse habe die Klägerin nicht dargetan. Der eigene Zeitaufwand sei nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ( JVEG ) wie bei Zeugen zu bewerten, also stündlich mit höchstens 21 € gemäß § 22 JVEG . Selbst für einen Mitarbeiter, der drei volle Arbeitstage (drei mal acht Stunden) damit zu tun habe, die Unterlagen zusammenzutragen, ergebe sich ein Zeitaufwand von nicht mehr als 504 €, dem man noch - ebenfalls sehr großzügig geschätzt - einen Kostenaufwand von 50 € hinzurechnen möge.

Die Klägerin stelle sich allerdings auf den Standpunkt, in Anbetracht drohender Bußgelder und Schadensersatzansprüche erfordere die Umsetzung der tenorierten Auskunft die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf den Datenschutz spezialisierten Beraters. Dieser Einwand lasse sich vor dem Hintergrund dessen, wozu die Klägerin im Wege der Auskunft verpflichtet sei, nicht nachvollziehen. Weder werde die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten wie Namen, Anschriften, Auftrags- und Kundennummern mit der Auskunft verlangt noch sei die Auskunft mit einer Mitteilung solcher Daten in irgendeiner Weise der Sache nach verbunden. Vielmehr sei die Auskunft nur zu erteilen über die Anzahl der Spielaufträge mit einer Spezifizierung nach den verschiedenen Glücksspielarten sowie mit Mitteilungen über Spieleinsatzhöhe, Abgabedatum, ersten Teilnahmetag und Teilnahmelaufzeit.

Die Auskunftsverpflichtung sei klar umgrenzt und damit so eindeutig, dass es keinem Mitarbeiter besondere Probleme bereiten werde, die erforderliche Abgrenzung vorzunehmen, ohne dass dies eines erhöhten Zeitaufwands bzw. einer "qualifizierten Einweisung" oder "qualifizierten Endkontrolle" bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Auswertung der Daten der Rechtsvorgängerin sachverständige Hilfe erfordere. Vielmehr könne angenommen werden, dass die Klägerin über Unterlagen und Informationen über die geschäftlichen Vorgänge und insbesondere die einschlägigen Daten auch aus der Zeit ihrer Rechtsvorgängerin verfüge, zumal der Zeitraum von viereinhalb Jahren keineswegs erheblich sei. Auch hier lasse sich ein relevanter Mehraufwand nicht erkennen.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn das Berufungsgericht durch überzogene Anforderungen einer Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 8, NZG 2013, 1258 ; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11 Rn. 6 m.w.N., ZMR 2012, 796 ). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 8, NZG 2013, 1258 ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) bei einer Berufungseinlegung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16 Rn. 11 m.w.N.)

Nach § 511 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen. Das Berufungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil dieser Wert nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421 ). Vielmehr hat es ihn bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421 ; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11 Rn. 17 m.w.N., NJW-RR 2012, 1103 ).

Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2 , 3 ZPO ) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018 - III ZB 70/17 Rn. 10, NJW-RR 2018, 697 ; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 3 m.w.N., NZG 2018, 110 ; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 10, NJW 2009, 2218 ).

2. Nach diesen Grundsätzen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) im Streitfall eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Insbesondere ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung ermessenfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den wesentlichen Kern des Vorbringens der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, zur sachgerechten Auskunftserteilung bedürfe sie der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters; das Berufungsgericht verkenne, dass die Erfüllung der Auskunft an eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO )), ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) geknüpft sei.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZR 229/17 Rn. 9, BauR 2019, 255 ; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZR 285/17 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 308/15 Rn. 22). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2018, 651 ).

Ein derartiger Verstoß des Berufungsgerichts kann hier nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit dem betreffenden Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz befasst und die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters insbesondere im Hinblick darauf verneint, dass mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung weder die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der Spielteilnehmer verlangt werde noch diese Auskunft mit einer Mitteilung solcher Daten der Sache nach verbunden sei. Damit hat das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des genannten Vorbringens der Klägerin erfasst und hinreichend beschieden.

Im Übrigen fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes, selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die geschuldete Auskunft nicht ohne eine vorgängige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 DS- GVO erteilt werden kann, obgleich die geschuldete Auskunft selbst jedenfalls für die Beklagte und für nicht beteiligte Dritte keinen Bezug auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person aufweist. Denn es ist nicht ersichtlich - die Klägerin hat dies auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht -, dass die Klägerin den Pflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) DS- GVO ("Integrität und Vertraulichkeit"), die sie als Verantwortliche bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ohnehin treffen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DS- GVO ), nicht ohne Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters genügen kann.

b) Ein relevanter Gehörsverstoß zu Lasten der Klägerin resultiert auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht nicht eigens auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, zur Umsetzung der vom Landgericht titulierten Auskunftsverpflichtung sei die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters im Hinblick auf möglicherweise drohende Bußgelder und gegebenenfalls drohende Schadenersatzansprüche der betroffenen Spielteilnehmer nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich. Insoweit geht es nicht um Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft erfordert, sondern um - für die Bemessung der Beschwer irrelevanten - Aufwand, der aus einem Haftungsrisiko der zur Auskunftserteilung verurteilten Klägerin gegenüber an diesem Verfahren nicht beteiligten Dritten resultiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer des Berufungsklägers danach, inwieweit die ergangene Entscheidung selbst ihm einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit der Berufung erstrebt. Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben als reine Fernwirkung bei der Bemessung der Beschwer im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 13 m.w.N.). Ein Haftungsrisiko gegenüber einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten ist bei der Bemessung der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08 Rn. 7, VersR 2011, 236 ; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63 , juris Rn. 16).

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Gehörsverstoß zu Lasten der Klägerin darin, dass das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob etwaige Informationspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 3 DS- GVO ) gegenüber den betroffenen Spielteilnehmern bei der Bemessung der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Klägerin werterhöhend zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht konkret nachweist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung Informationspflichten gegenüber den betroffenen Spielteilnehmern etwa nach Art. 13 Abs. 3 DS- GVO treffen. Denn der durch derartige Informationspflichten verursachte Aufwand ist bei der Bemessung der Beschwer nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um keinen unmittelbar erforderlichen Aufwand für die Erteilung der Auskunft, sondern nur um eine damit zusammenhängende Folge aufgrund der Drittbeziehung der Klägerin zu den Spielteilnehmern handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 7, 12 ff., NZG 2018, 110 , zur vergleichbaren Konstellation einer etwaigen datenschutzrechtlichen Benachrichtigungspflicht der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gegenüber dritten Treugebern).

d) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 Rn. 9, FamRZ 2017, 1954 ; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 9, NJW 2009, 2218 ; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 , juris Rn. 4) stehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson auch im Falle ihrer Erforderlichkeit nicht zu berücksichtigen seien, greift nicht durch, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aus diesem Grund nicht erfordert. Einen derartigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht, auch nicht verdeckt, aufgestellt, es hat sich vielmehr mit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters befasst, eine solche Erforderlichkeit aber verneint.

e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft die Tatsache nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich bei den auszuwertenden Daten der EDV der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht um eigene Daten der Klägerin handele, sondern um solche, die sich nur den verschlüsselten Back-Ups der Rechtsvorgängerin entnehmen ließen, wofür sich die Klägerin eines IT-Mitarbeiters bedienen müsse. Mit dem von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin, es müsse aufwändig auf Back-Up-Daten der Rechtsvorgängerin unter sachverständiger Hilfe eines IT-Mitarbeiters zurückgegriffen werden, wird weder eine nur aufwändig entschlüsselbare Verschlüsselung der Back-Up-Daten der Rechtsvorgängerin noch ein diesbezüglicher Entschlüsselungsaufwand hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.

f) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde des Weiteren mit der unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529 , erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe beim Ansatz des Stundensatzes für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einen unrichtigen Maßstab angelegt; nach dieser Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529 ) sei der Zeitaufwand nur dann in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der jeweilige Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (§§ 20 ff. JVEG ), wenn die Erteilung der Auskunft gerade keine berufstypische Leistung darstelle oder keinen Verdienstausfall zur Folge habe. Das trifft nicht zu, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts insoweit nicht erfordert. Soweit der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529 , bezüglich einer Auskunft in einer Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich ausgeführt hat, zur Bewertung des Zeitaufwands sei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet, ist diese Rechtsprechung auf einen Auskunftsanspruch der hier in Rede stehenden Art nicht übertragbar.

g) Mit der Schätzung, der Zeitaufwand für die Auskunftserteilung betrage drei Arbeitstage mal acht Arbeitsstunden, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Grenze des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

2. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die genannte Rechtsfrage geht dahin, ob bei der Bewertung der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stets die Kosten einer auf Datenschutz spezialisierten Hilfskraft als notwendig zur sachgerechten Auskunftserteilung anzusehen sind, wenn für die Erteilung der Auskunft personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS- GVO zu verarbeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS- GVO sind.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 28, NZG 2018, 1258 ; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , juris Rn. 5). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04 Rn. 6 m.w.N., ZVI 2006, 351 ).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzexperten bei einer Auskunftsverurteilung ebenso wie die Erforderlichkeit der Hinzuziehung von externen Fachleuten überhaupt von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung entzieht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bremen, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1853/16
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 92/17