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BGH - Entscheidung vom 17.09.2019

II ZR 140/18

Normen:
JVEG § 9
JVEG § 22

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen II ZR 140/18

DRsp Nr. 2020/1639

Bemessung der Beschwer bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 und Nebenintervenienten zu 1 der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Dem Nebenintervenienten zu 2 der Beklagten zu 1 werden die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Streitwert: bis 10.000 €

Normenkette:

JVEG § 9 ; JVEG § 22 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

a) Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Werts eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 87 ff.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 207/08, juris Rn. 7).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 2 eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

Der Beklagte zu 2 macht geltend, dass zur Erstellung der Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz der Beklagten zu 1 zwischen 1.800 und 1.900 Handakten der Anwaltssozietät auszuwerten wären, was einen Zeitaufwand von gut 308 Stunden erfordere. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 kann für eine Auswertungsstunde aber nicht der niedrigste Stundensatz für die Entschädigung eines Sachverständigen nach § 9 JVEG von 65 € angesetzt werden. Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen. Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können grundsätzlich nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem JVEG als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 5 mwN).

Ein höherer Stundensatz käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Schlussabrechnung um eine berufstypische Leistung handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 , 2130).

So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Bilanzierungsverpflichtung ist gesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche Beratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 6). Verdienstausfall macht der Beklagte zu 2 nicht geltend. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Auswertung der Vielzahl der Sozietätsakten noch vollumfänglich in der Freizeit erfolgen kann, wovon im Regelfall der Auskunftserteilung auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 17 mwN). Davon abgesehen hat der Beklagte zu 2 auch nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verdienstausfall nicht, wie naheliegt, durch die Übertragung der Auswertungsarbeiten auf Rechtsanwaltsfachangestellte begrenzt werden kann. Es ist nicht dargelegt, dass deren Bruttostundenverdienst den Maximalbetrag von 21 € nach § 22 JVEG erheblich übersteigt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2955/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 99/17