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BGH - Entscheidung vom 05.09.2019

AnwZ (Brfg) 71/18

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 65 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/18

DRsp Nr. 2019/14405

Beiladung von Dritten auf Antrag wegen Beteiligung an dem Rechtsverhältnis

Tenor

Der Antrag der V. GmbH auf Beiladung wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 1 ;

Gründe

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 65 Abs. 1 und 2 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Die Entscheidung ergeht gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 , § 87a Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 3 , § 65 VwGO durch Beschluss des Berichterstatters, wenn ein solcher bestellt worden ist.

Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin des Klägers. Ihre rechtlichen Interessen werden durch die Entscheidung über dessen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht berührt. Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag hat die Entscheidung nicht.

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 10/17