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BGH - Entscheidung vom 11.09.2019

2 StR 350/19

Normen:
BtMG § 29

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 251
StV 2020, 388

BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 2 StR 350/19

DRsp Nr. 2019/16189

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Leistung der Beihilfe bis zur Beendigung der Haupttat; Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 29 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte verabredete mit der gesondert verfolgten O. am 10. Januar 2019, dass er für sie am Folgetag die Qualität von Marihuana prüfen solle, welches ihr von einem Dritten geliefert würde. Dafür sollte der Angeklagte eine geringe Menge Marihuana für seinen eigenen Konsum erhalten. Beide trafen sich am 11. Januar 2019 vor der Wohnung von O. , die ihn anwies, aus einem Versteck unter ihrem Pkw in der zu dem Haus gehörenden Tiefgarage Marihuana zu holen und es in ihre Wohnung zu bringen, während sie dort wartete. Der Angeklagte holte die rund 950 g Marihuana aus dem Versteck und prüfte in der Wohnung von O. dessen Qualität, entnahm 2,63 g für sich und half ihr dabei, das restliche Rauschgift zu verpacken. „Der Angeklagte hatte dabei Kenntnis von dem Drogenhandel der O. und wollte ihre Tat durch sein Tun fördern.“

Dann erfolgte ein Zugriff der Polizei, bei dem der Angeklagte verhaftet und die verpackten 946,9 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 104,2 g sowie die entnommenen 2,63 g Marihuana sichergestellt wurden. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden 78,41 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 23,37 g THC gefunden. Grund des polizeilichen Zugriffs war, dass O. , die zuvor bereits mehrfach polizeilich wegen anderer Drogendelikte vernommen worden war, zur Erlangung einer Strafmilderung gemäß § 31 BtMG in eigener Sache am Vortag der Polizei angekündigt hatte, dass in ihrer Wohnung ein Drogengeschäft abgewickelt werden würde. Deshalb wurde die Wohnung observiert.

Das Landgericht ist hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Haschisch von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Zudem habe er Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch O. geleistet. Diese Taten seien tateinheitlich begangen worden.

II.

Die Revision ist begründet.

1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Beihilfe kann nur bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Das Landgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die gesondert verfolgte O. ihre auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Tat zurzeit der Unterstützungshandlung durch den Angeklagten bereits beendet hatte. Beendet ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der erstrebte Erfolg des Güterumsatzes und der Bezahlung eingetreten und der Waren- und Geldfluss zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 1999 – 2 StR 154/99, NStZ 1999, 467 ) oder wenn alle Bemühungen darum endgültig eingestellt wurden (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 469; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG , 9. Aufl., § 29 , 4. Teil Rn. 201). Hier kommt eine endgültige Einstellung der Bemühungen von O. zum Betäubungsmittelumsatz durch die Anzeige der Tat bei der Polizei in Betracht. Ob dies schon zurzeit der als erste Beihilfehandlung in Frage kommenden Zusage des Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 ) der Fall war, ist den Urteilsgründen ebenso wenig zu entnehmen, wie die Tatsache, dass keine Geldzahlung mehr offen war.

2. Der Erörterungsmangel gebietet die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies zwingt zugleich zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die Annahme von Tateinheit fernliegt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 10.04.2019
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 251
StV 2020, 388