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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

V ZB 176/18

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2
FamFG § 417 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3-5

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen V ZB 176/18

DRsp Nr. 2019/6585

Begründung eines Haftantrags durch die Behörde zur Haftdauer i.R.d. Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen

Zulässig ist ein Haftantrag nur dann, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthält. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 24. August 2018 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 2018 den Betroffenen bis zur Aussetzung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Senats vom 8. November 2018 in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2; FamFG § 417 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 -5;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 24. August 2018 Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Marokko bis zum 23. November 2018 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat die Haft durch Beschluss vom 8. November 2018 einstweilen ausgesetzt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach seiner Haftentlassung mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft analog § 62 FamFG zulässigerweise (dazu: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9) fortgesetzte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet, weil der Sicherungshaft entgegen § 417 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag und dieser Fehler während des Verfahrens auch nicht geheilt worden ist.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur Haftdauer in dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht.

a) Diese hat Sicherungshaft für die Dauer von 13 Wochen beantragt und zur Begründung angeführt, die Beschaffung von Passersatzpapieren sei bereits abgeschlossen und die Flugbuchung durch die Zentrale Stelle des Landes für Flugabschiebungen am 2. Mai 2018 beantragt worden. Da der Betroffene jedoch untergetaucht sei und Haftfälle bei der Bundespolizei bevorzugt behandelt würden, sei die Flugbuchung hintangestellt worden. Es würden daher etwa 12 Wochen Bearbeitungszeit für die Koordination der Rückführung des Betroffenen zwischen der Zentralen Stelle, der Bundespolizei und den marokkanischen Behörden benötigt. Nach den Erkenntnissen der Polizeibehörden sei eine Sicherheitsbegleitung bei der Abschiebung des Betroffenen erforderlich.

b) Diese Begründung ist, worauf der Senat in seinem Aussetzungsbeschluss (Beschluss vom 8. November 2018 - V ZB 176/18, juris) hingewiesen hat, unzureichend. In dem Haftantrag muss erläutert werden, weshalb die beantragte Haftdauer erforderlich ist und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreicht. Die einzelnen Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die zu deren Durchführung jeweils anzusetzenden Zeiträume müssen angegeben werden. Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - V ZB 143/17, juris Rn. 2). Zwar wird mit dem Hinweis auf die Straftaten des Betroffenen hinreichend begründet, weshalb ein Flug mit Sicherheitsbegleitung nötig ist. Wird allerdings ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung veranschlagt, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt, etwa zu der Art des Fluges, der Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, der Anzahl der Begleitpersonen und der Personalsituation (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Daran fehlt es hier. Die Darlegungen zu den genannten Aspekten beschränken sich auf allgemein gehaltene Ausführungen, denen nur entnommen werden kann, dass die 13. Woche aufgrund der Gefahr von Verzögerungen beantragt worden ist, jedoch keine Begründung dafür, weshalb im konkreten Fall für die Abschiebung zwölf Wochen benötigt werden.

3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 f. und vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14), geheilt worden. Dazu wären ergänzende Angaben der beteiligten Behörde oder entsprechende Feststellungen des Gerichts und eine persönliche Anhörung des Betroffenen (dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8) erforderlich gewesen. An beidem fehlt es.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Krefeld, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 XIV(B) 103/18
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 154/18