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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 333/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 333/18

DRsp Nr. 2019/2948

Begründetheit einer Revision

Tenor

1.

Auf die Revisionen des Angeklagten T. N. und des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass

a)

der Angeklagte T. N. für den gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag im Umfang des gegen den Angeklagten W. N. und den Einziehungsbeteiligten jeweils angeordneten Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet,

b)

der Einziehungsbeteiligte und der Angeklagte W. N. für die jeweils gegen sie angeordneten Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten T. N. haften.

Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten werden als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die von ihm zutreffend angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten für die jeweiligen Einziehungsbeträge nicht in den Tenor aufgenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17). Der Senat holt dies analog § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den nicht revidierenden Angeklagten W. N. (§ 357 Satz 1 StPO ) nach.

Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T. N. oder des Einziehungsbeteiligten ergeben hat.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.01.2018