BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZA 15/18
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 4. März 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2019 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 4. März 2019 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO ) ist unbegründet. Nach der von dem Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635 f). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f).
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen in der Sache keine andere Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 26. Oktober 2018.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.