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BGH - Entscheidung vom 10.04.2019

1 StR 85/18

Normen:
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 1 StR 85/18

DRsp Nr. 2019/7383

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. März 2017 mit Beschluss vom 26. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. März 2019 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

1. Der Verurteilte macht geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat sich mit seinen Einwänden weder in einer Hauptverhandlung noch in einer Begründung seines Verwerfungsbeschlusses auseinandergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil der Generalbundesanwalt seinen Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses mangels effektiven Zwischenverfahrens nicht zutreffend eingeordnet und er auch im Übrigen mit der Revision Fragen grundsätzlicher Art (insbesondere: Würdigung der Einlassung eines geständigen Mitangeklagten) aufgeworfen habe.

2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) ist nicht festzustellen. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansichten der Verteidigung des Verurteilten zwar zu Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwaltes nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Beschwerdeführers. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StrafFo 2007, 463). Weitere wesentliche Gesichtspunkte (gar grundsätzlicher Bedeutung) hatte der Beschwerdeführer mit seiner Gegenerklärung nicht vorgebracht; der Generalbundesanwalt hat mithin die aufgeworfenen Fragen ausreichend beantwortet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 06.03.2017