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BGH - Entscheidung vom 24.01.2019

I ZB 2/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 2/15

DRsp Nr. 2019/2793

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Behauptete fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit einem Parteivortrag; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Mitgliedstaaten haben durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet. Der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen hat zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt.

1. Die Antragsgegnerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag zur Versagung effektiven Rechtsschutzes sowie zum Vertrauensschutz, der insbesondere Übergangsregelungen für bereits durch Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren erfordere, nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten, eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden (Senatsbeschluss Rn. 72). Mit den dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Argumenten hat sich der Senat befasst, ist ihnen aber nicht gefolgt. Einer ausdrücklichen Erwähnung sämtlicher Argumente in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.

2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Staatenimmunität der Niederlande übergangen, wonach deutsche Gerichte Bestimmungen eines BIT zwischen den Niederlanden und einem dritten Staat nicht für nichtig erklären könnten. Dieser Vortrag war unerheblich. Gegenstand des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens ist nicht die Unwirksamkeit des mit den Niederlanden abgeschlossenen BIT, sondern der gegen die Antragstellerin ergangene Schiedsspruch. Soweit für seinen Fortbestand die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT von Bedeutung ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist (vgl. Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl., 3. Abschn. Rn. 89). Im Übrigen sind die Niederlande im Anwendungsbereich des Unionsrechts zweifelsfrei der Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Union unterworfen.

3. Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Qualität von Investitionsschutzabkommen als Völkergewohnheitsrecht übergangen.

a) Soweit sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Art. 18 AEUV auf Völkergewohnheitsrecht bezogen hatte, wollte sie damit die Verpflichtung eines Mitgliedstaats begründen, einen Investor aus einem Mitgliedstaat, mit dem ausnahmsweise kein BIT besteht, einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat gleichzustellen, mit dem ein Investitionsschutzabkommen besteht (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2015, S. 22 f.). Diese Erwägung war weder für den Gerichtshof der Europäischen Union noch für den Senat im Beschluss vom 31. Oktober 2018 erheblich.

b) Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Rüge auf Ausführungen zum Völkergewohnheitsrecht im Zusammenhang mit einer Vorlagepflicht des Senats nach Art. 100 Abs. 2 GG bezieht, hat sich der Senat mit diesem Vortrag ausführlich befasst (Senatsbeschluss Rn. 68 bis 70).

c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin begründet es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Senat nicht ausdrücklich auf Art. 26f WVK als Teil des Völkergewohnheitsrechts eingegangen ist. Der Senat hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet haben. Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (Senatsbeschluss Rn. 40 f.). Dementsprechend kann auch dem Unionsrecht widersprechendes Völkergewohnheitsrecht zwischen Mitgliedstaaten nicht bestehen.

d) Soweit die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Unparteilichkeit und Effektivität der Gerichte der Slowakischen Republik wiederholt und eine fehlende Berücksichtigung von Tatsachenvortrag zu Rechtsschutzdefiziten in der Slowakei rügt, hat der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, darauf jedoch keine abweichende Würdigung gegenüber der Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren gründen können (vgl. Senatsbeschluss Rn. 72).

e) Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge weiter geltend, der Senat habe den Vortrag der Antragsgegnerin zu Art. II EuÜbk als Völkergewohnheitsrecht übergangen. Dieser Vortrag war unerheblich. Im Streitfall geht es nicht um die Fähigkeit der Slowakei, in einem Einzelfall wirksam eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, sondern darum, ob ein Mitgliedstaat die in den Anwendungsbereich eines BIT fallenden Streitigkeiten generell der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen kann. Im Übrigen ginge das Unionsrecht etwaigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auch insoweit vor.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 3/13