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BGH - Entscheidung vom 21.05.2019

XI ZR 95/18

Normen:
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen XI ZR 95/18

DRsp Nr. 2019/11844

Begründen einer unberechtigten Zurückweisung eines Widerrufs hinsichtlich Verpflichtung zum Schadensersatz; Teilaspekt der Rechtsfolgen aus dem Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Aus diesem Grund muss auch die Gegenforderung hinreichend bestimmt sein.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger im Umfang ihres Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.532,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch um einen Teilaspekt der Rechtsfolgen aus dem Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen im Januar 2008 einen Darlehensvertrag über 82.000 € mit einem bis zum 30. November 2017 festen Nominalzinssatz von 4,9% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger fehlerhaft über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten regelmäßige Leistungen. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 widerrief der Kläger zu 2 seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit E-Mail vom 21. Mai 2015 zurückgewiesen hatte, wiederholten die Kläger unter dem 3. Dezember 2015 den Widerruf. Während des laufenden Berufungsverfahrens leisteten die Kläger, die im Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 regelmäßige weitere Leistungen an die Beklagte erbracht hatten, unter dem 30. Dezember 2016 eine Schlusszahlung in Höhe von 67.206,74 €.

Ihrer Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch das Schreiben vom 19. Mai 2015 "wirksam widerrufen worden" sei, "so dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt" habe, dass sich die Restforderung der Beklagten nach Aufrechnung auf nicht mehr als 54.300,75 € belaufe und "dass die Beklagte zum Ersatz jedes Schadens verpflichtet" sei, "der gegenwärtig oder zukünftig" dadurch entstehe, "dass der Widerruf des Klägers nicht akzeptiert" worden sei, hat das Landgericht insoweit entsprochen, als es die Wirksamkeit des Widerrufs und die Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie, nachdem sie den Feststellungsantrag betreffend die Restforderung der Beklagten nach Aufrechnung einseitig für erledigt erklärt haben, zuletzt noch ihren erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz weiterverfolgt und außerdem beantragt haben, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Teil der zum 30. Dezember 2016 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 13.127,15 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag in Höhe von noch 3.532,75 € nebst Zinsen weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zu den allein noch in Streit stehenden Rechtsfolgen, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe nach Behandlung sonstiger Positionen, die einen Rückzahlungsanspruch auf 3.532,75 € reduzierten, auch insoweit kein Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte habe für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung bis zur Schlusszahlung am 30. Dezember 2016 einen Anspruch auf Wertersatz für die tatsächlich noch erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta. Aus den Regeln über den Annahmeverzug ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil die Kläger die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt hätten. Der Anspruch auf Wertersatz bestehe auch für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung und richte sich weiter nach dem Vertragszins, sofern der Darlehensnehmer nicht einen geringeren Gebrauchsvorteil nachweise. Dies hätten die Kläger nicht getan.

Die Beklagte habe den ihr für den Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Juni 2016 zustehenden Wertersatzanspruch - den Vertragszins von 4,9% p.a. zugrunde gelegt - mit 5.615,16 € angegeben. Dem seien die Kläger nicht entgegengetreten. Zwar habe die Beklagte bei dieser Berechnung fehlerhaft den bestehenden Saldo zum 19. Mai 2015 in Höhe von 70.883,60 € durchgängig bis zum 30. Dezember 2016 zu Grunde gelegt. Dabei habe sie die Rückwirkung der Aufrechnung mit den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen für nach dem 19. Mai 2015 gezahlte Raten auf die jeweiligen Zahlungszeitpunkte und die damit sukzessive eintretende Reduzierung der noch überlassenen Darlehensvaluta außer Acht gelassen. Das sei im Ergebnis allerdings unschädlich. Selbst unter Zugrundelegung einer durchgängig um die vollständigen nach Widerruf geleisteten Zahlungen reduzierten Überlassung von nur noch 63.673,99 € vom 19. Mai 2015 bis zum 30. Dezember 2016, mithin eines wegen der zeitlichen Staffelung der Zahlungen insgesamt zu niedrigen Überlassungsbetrags, ergebe sich für 582 Zinstage bei dem maßgeblichen Zinssatz von 4,9% p.a. noch ein Wertersatzanspruch von 4.966,56 €. Dieser Wertersatzanspruch liege deutlich über der nach der Saldierung zum 19. Mai 2015 und Berücksichtigung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen noch verbleibenden Differenz zu der von den Klägern geleisteten Schlusszahlung.

II.

Das so begründete Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO ) bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1986 - III ZR 186/84, juris Rn. 14 f., vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, WM 1991, 731 , 732 und vom 13. Dezember 1994 - X ZR 20/93, WM 1995, 634 ).

1. Das Berufungsgericht hat das auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützte Begehren der Kläger, ihnen einen Teil der Schlusszahlung von - im Revisionsverfahren streitgegenständlich: noch - 3.532,75 € zurück zu gewähren, mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagten stünden höhere Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB zu. Dem lag die Annahme zugrunde, die Kläger hätten am 30. Dezember 2016 auf eine zum 19. Mai 2015 berechnete und aufgrund weiterer regelmäßiger Zahlungen der Kläger in der Zwischenzeit weiter reduzierte "Saldoforderung der Beklagten" aus dem Rückgewährschuldverhältnis geleistet, die sich nach Auffassung des Berufungsgerichts zum 30. Dezember 2016 tatsächlich noch auf 63.673,99 € (und nicht auf 67.206,74 €, so aber die Schlusszahlung) belief.

2. Ausgehend von der Prämisse, die Beklagte habe mit einem Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB gegen einen Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB aufgerechnet, fehlt dem Berufungsurteil die Aufrechnungsforderung betreffend ein rechtskraftfähiger Inhalt.

Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO ). Deshalb muss auch die Gegenforderung in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hinreichend bestimmt sein (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120 , 124; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 19).

Hier hat zwar die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Gebrauchsvorteile aus einem Betrag von 70.883,60 € zu einem Zinssatz von 4,9% p.a. und 582 Zinstagen zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 mit 5.615,16 € hinreichend bestimmt angegeben. Dagegen hat das Berufungsgericht gemeint, weil der Beklagten aufgrund einer fiktiven und stark vereinfachten Betrachtung in diesem Zeitraum Gebrauchsvorteile von weniger als 5.615,16 € und mehr als 4.966,56 € zustünden, könne, weil der zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten jedenfalls höher sei als die restliche Klageforderung, eine genauere Ermittlung unterbleiben. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass in den Fällen, in denen ein Teilbetrag aus einzelnen selbständigen teilbaren Ansprüchen besteht, klargestellt werden muss, wie sich der Teilbetrag zusammensetzt. Da der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Wertes der von den Klägern erlangten Gebrauchsvorteile nicht einheitlich für den Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 entstanden ist, sondern gemäß der von den Parteien vereinbarten Zinsberechnungsmethode abschnittsweise zu errechnen war, hätte das Berufungsgericht im Einzelnen feststellen müssen, welcher Teil der Forderung der Beklagten durch die Aufrechnung erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03, WM 2006, 1110 Rn. 23; BAG, Urteil vom 9. Juli 1987 - 2 AZR 574/86, juris Rn. 28).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ). Insbesondere kann der Senat, weil das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu dem von den Klägern zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 geschuldeten Wertersatz getroffen hat, nicht selbst mit hinreichender Bestimmtheit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten erkennen.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats im Sinne des Begehrens der Kläger (§ 563 Abs. 3 ZPO ) kommt nicht in Betracht, weil ein Anspruch der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB - nicht nach § 818 BGB (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6) - dem Grunde nach besteht. Eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs (und die damit ggf. verbundene Verweigerung der Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses) begründet, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst zutreffend hervorgehoben hat, für sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz (Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Sie kann daher entgegen der von der Revision geäußerten Rechtsauffassung und wie von der Revisionserwiderung richtig gesehen auch nicht dazu führen, dass der Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB nach § 242 BGB oder - so die Revision - "nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB " ausgeschlossen ist.

IV.

Das Berufungsgericht, an das der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), wird sich in dem neu eröffneten Berufungsverfahren nur noch mit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB zu befassen haben (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 448/11, juris). Deren Höhe und den Umfang ihres Erlöschens durch Aufrechnung wird es auf der Grundlage des Vertragszinses und bezogen auf den noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu ermitteln haben.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. Mai 2019

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 326/15
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 157/16