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BGH - Entscheidung vom 10.12.2019

II ZB 14/19

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 42 Abs. 2

Fundstellen:
AG 2020, 213
DAR 2020, 141
MDR 2020, 303
MDR 2020, 548
NJW 2020, 1680
WM 2020, 218

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen II ZB 14/19

DRsp Nr. 2020/1507

Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der Musterfeststellungsklage gegen die für den "Dieselskandal" verantwortlichen Personen im Hinblick auf eine Beschlussanfechtungsklage; Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2019 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 9. Mai 2019 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. W. wird für begründet erklärt.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 150.000 €

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten am 10. Mai 2017, mit denen der damalige Vorstandsvorsitzende, der Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 entlastet worden sind.

Der Kläger hält die Entlastungsbeschlüsse unter anderem bereits wegen des sogenannten "Dieselskandals" für anfechtbar. Er macht geltend, Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten trügen die uneingeschränkte Verantwortung für Manipulationen der Abgassteuerung bestimmter Dieselmotoren in von der Beklagten hergestellten und veräußerten Fahrzeugen; insbesondere hätten die drei entlasteten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ihrer besonderen Verantwortung nicht entsprochen. Eine Entlastung habe unter anderem deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die Organe der Beklagten pflichtwidrig die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die für den "Dieselskandal" verantwortlichen Personen unterlassen hätten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2018 abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Eingang der Berufungserwiderung hat die Vorsitzende Richterin gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie im Juli 2015 privat einen PKW mit einem Motor der Baureihe EA 189 gekauft habe, der im September 2015 ausgeliefert worden sei, und sie sich im Dezember 2018 als Anmelderin gemäß § 607 Abs. 1 Nr. 6 , § 608 ZPO an der gegen die Beklagte gerichteten, auf Schadensersatz wegen manipulierter Abgassteuerungen zielenden Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig, 4 MK 1/18) beteiligt habe. Die Beklagte hat die Vorsitzende Richterin daraufhin am 9. Mai 2019 als befangen abgelehnt.

Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten und die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin mit Beschluss vom 17. Mai 2019 für unbegründet erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch weiter.

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte sei nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Auch wenn die Vorsitzende der Beklagten durch die Anmeldung formal in einem zivilprozessualen Streitverhältnis gegenüberstehe, werde sie dadurch weder zur Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, noch deute dies auf ein eigenes Interesse der Vorsitzenden Richterin an dessen Ausgang hin. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen von Fahrzeugkäufern gegen die Beklagte gerichtete Musterfeststellungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als die vorliegende Beschlussanfechtungsklage betreffend die Entlastung von bestimmten Organmitgliedern für das Geschäftsjahr 2016. Auch bei Überschneidung der den beiden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte sei weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die Vorsitzende Richterin möglicherweise nicht unvoreingenommen über die Frage der Entlastung von Organmitgliedern der Beklagten (etwa im Sinne der Zuweisung gesellschaftsinterner Verantwortung) entscheiden könnte. Fahrzeugkäufer, die - wie die Vorsitzende Richterin - mögliche Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren angemeldet hätten, verfolgten ersichtlich das Ziel der Verjährungshemmung, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die interne Verantwortung für Abgasmanipulationen bei bestimmten Organmitgliedern der Beklagten liege.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin in dem gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsverfahren zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO angesehen.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3228 Rn. 13 mwN). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 605 Rn. 3).

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in Sachen ausgeschlossen, in denen er selbst Partei ist, weil niemand Richter in eigener Sache sein darf. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf ihr Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt.

b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.

Die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin zum Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen zu lassen.

Zwar haben die auf Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Beklagte gerichtete Musterfeststellungsklage und die vorliegende Beschlussanfechtungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unterschiedliche Streitgegenstände im prozessualen Sinne, so dass es insoweit an einer Parallelität der beiden Verfahren fehlt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht jedoch aufgrund der teilweisen Überschneidung der den beiden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte die Möglichkeit, dass in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zu beurteilen sein könnte.

aa) Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens kann unter Umständen zu beurteilen sein, ob Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189 wegen manipulierter Abgassteuerungen Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen und der Beklagten das Handeln von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern aus dieser Zeit zuzurechnen ist. Der Kläger begründet die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse unter anderem damit, dass die entlasteten Vorstandsbzw. Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2016 pflichtwidrig die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen für den "Dieselskandal" Verantwortliche unterlassen hätten. Die Entscheidung, ob den entlasteten Aufsichtsratsmitgliedern oder dem Vorstandsmitglied der Beklagten ein Verhalten vorzuwerfen ist, das einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt und damit die Anfechtbarkeit der Entastungsbeschlüsse begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47 , 51; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 196/12, NZG 2013, 783 ), kann danach unter anderem davon abhängen, ob im Geschäftsjahr 2016 Regressansprüche gegen die für den "Dieselskandal" Verantwortlichen bestanden. Die Verfolgung von Ersatzansprüchen durch die entlasteten Aufsichtsratsmitglieder oder das entlastete Vorstandsmitglied käme in Betracht, wenn die damaligen Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit einer Manipulation von Abgassteuerungen an den Motoren der Baureihe EA 189 in der Vergangenheit pflichtwidrig gehandelt haben und aus diesem Grund Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Beklagte entstanden sind.

bb) Derselbe Sachverhalt wird von den Anträgen der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erfasst.

Die Musterfeststellungsklage verfolgt unter anderem die Feststellungsziele, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen manipulierter Abgassteuerungen aus sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB , aus unerlaubter Handlung durch Täuschung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und/oder nach § 831 Abs. 1 BGB zusteht. In diesem Zusammenhang wird - äußerst hilfsweise - ausdrücklich auch die Feststellung beantragt, dass der Beklagten das Handeln von an der Manipulation Beteiligten zuzurechnen ist. Damit ist auch hier die Frage zu beurteilen, ob seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.

cc) Die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren ist aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Rechtsverfolgung dieses Schadensersatzanspruchs zu verstehen.

Die Möglichkeit der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Musterfeststellungsklage gemäß § 608 Abs. 1 ZPO dient der kollektiven Rechtsverfolgung und effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2507, S. 14, 15). Mit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bringt der Anmelder - sofern keine besonderen Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen - objektiv zum Ausdruck, dass seiner Auffassung nach auch für ihn ein von den Feststellungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger/s Anspruch oder Rechtsverhältnis besteht. Dementsprechend hat die Vorsitzende Richterin hier mit ihrer Anmeldung objektiv zum Ausdruck gebracht, dass auch sie ihrer Meinung nach als Käuferin eines Fahrzeugs der Marke mit einem Motor der Baureihe EA 189 im Juli 2015 durch pflichtwidriges Handeln von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB ) oder betrogen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ) worden ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise Anlass zu einer anderen Beurteilung ihrer Anmeldung geben könnten, liegen nicht vor.

Dagegen lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht anführen, die Anmeldung möglicher Ansprüche durch betroffene Fahrzeugkäufer zum Musterfeststellungsverfahren habe ersichtlich nur den Zweck, die Verjährung möglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu hemmen, und bringe damit nicht zum Ausdruck, dass die interne Verantwortlichkeit bei bestimmten Organmitgliedern anzusiedeln sei. Welchen Zweck die Vorsitzende Richterin subjektiv tatsächlich mit ihrer Anmeldung verfolgt, ist im Rahmen von § 42 Abs. 2 ZPO unerheblich. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Insoweit genügt bereits der "böse Schein", die tatsächliche Einstellung des Richters ist nicht ausschlaggebend.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 34/17
Vorinstanz: OLG Celle, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 69/18
Fundstellen
AG 2020, 213
DAR 2020, 141
MDR 2020, 303
MDR 2020, 548
NJW 2020, 1680
WM 2020, 218