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BGH - Entscheidung vom 28.03.2019

I ZB 63/18

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 104
ZPO § 802g
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 104
ZPO § 802g
ZPO § 802g Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 104

Fundstellen:
MDR 2019, 1340
NJW 2019, 2234
WM 2019, 985

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen I ZB 63/18

DRsp Nr. 2019/7355

Beendigung der Zwangsvollstreckung aufgrund Beitreibens der Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten durch den Gerichtsvollzieher vom Schuldner; Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seinen Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen Haftbefehls

a) Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.b) Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 802g Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 ;

Gründe

I. Die Gläubigerin betrieb wegen einer Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Unter dem 20. Dezember 2017 erteilte sie einen Vollstreckungsauftrag, der am 28. Dezember 2017 bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Leipzig einging. Der Gerichtsvollzieher bestimmte einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft für den 13. Februar 2018. Da der Schuldner diesem Termin unentschuldigt fernblieb, hat das Amtsgericht Leipzig auf den für diesen Fall gestellten Antrag der Gläubigerin am 15. März 2018 einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen.

Dagegen hat der Schuldner mit am 4. April 2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Er hat geltend gemacht, der Haftbefehl sei durch ein unzuständiges Gericht erlassen worden. Er sei auf die Klage der Gläubigerin zur Räumung der Wohnung verurteilt worden, an die die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt worden sei. Die Räumung habe am 28. August 2017 stattgefunden. Er habe einen neuen Wohnsitz in K. -Ko. genommen und sich dort am 27. November 2017 polizeilich gemeldet.

Ein in Hamm ansässiger Gerichtsvollzieher übersandte dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2018 den verbrauchten Haftbefehl und teilte mit, er habe den Geldbetrag zwischenzeitlich beigetrieben. Der Schuldner hat daraufhin beantragt festzustellen, dass der Haftbefehl rechtswidrig war. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Feststellungsantrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners als unzulässig angesehen, da dem Schuldner nach Beendigung der Zwangsvollstreckung hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Schuldner habe den beizutreibenden Betrag bezahlt. Es liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, der eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme rechtfertige. Zwar würde ein Grundrechtseingriff im Falle des Vollzugs des Haftbefehls vorliegen. Der Haftbefehl sei jedoch nicht vollzogen worden. In der Androhung der Erzwingungshaft liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO ). Insbesondere liegt die für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vor.

a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 ; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, NJW-RR 2018, 384 Rn. 8, mwN; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 12).

b) Der Schuldner ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, mit dem seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Die Erfolglosigkeit dieses Antrags begründet seine formelle Beschwer.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann die sofortige Beschwerde des Schuldners nicht als unzulässig verworfen werden.

a) Die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 , § 567 Abs. 1 ZPO ) ist weder vorzeitig noch zu spät eingelegt worden.

aa) Die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO . Nach § 802g Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung nicht. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO ).

bb) Das Amtsgericht hat den Haftbefehl am 15. März 2018 erlassen und am 21. März 2018 eine Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift hiervon der Gerichtsvollzieherverteilerstelle zugeleitet. Eine Bekanntgabe an den Schuldner hat es nicht angeordnet. Die Ausfertigung des Haftbefehls ist bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle am 23. März 2018 eingegangen. Der Schuldner hat mit am 4. April 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. März 2018 gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde eingelegt. Wie und wann der Schuldner von der Existenz des Haftbefehls erfahren hat, lässt sich der Akte des Vollstreckungsgerichts nicht entnehmen.

cc) Es kann offenbleiben, ob die Gläubigerin dem Schuldner den Haftbefehl hat zustellen lassen und ob eine solche Zustellung des Haftbefehls im Parteibetrieb die Beschwerdefrist auslöst.

(1) Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Aushändigung des Haftbefehls an den Schuldner bei seiner Verhaftung (Zöller/Seibel, ZPO , 32. Aufl., § 802g Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO , 10. Aufl., § 802g Rn. 17). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Gläubiger eine amtswegige Zustellung des Haftbefehls beantragen könne, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (OLG Dresden, JW 1938, 470 ; Voit in Musielak/Voit, ZPO , 15. Aufl., § 802g Rn. 9 f.; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802g ZPO Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 77. Aufl., § 802g Rn. 22; aA Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 15). Teilweise wird angenommen, auch eine durch den Gläubiger veranlasste Zustellung im Parteibetrieb könne die Beschwerdefrist in Gang setzen (LG Ulm, NJW 1963, 867 ).

(2) Soweit man annimmt, die Beschwerdefrist könne bei einer unterbliebenen Zustellung von Amts wegen erst mit der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls bei der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO ) beginnen, steht dies der vorherigen Erhebung der sofortigen Beschwerde nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, JW 1938, 470 ). Eine Beschwerde ist bereits dann zulässig, wenn der Haftbefehl mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts existent geworden ist (Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 15).

(3) Könnte eine Zustellung des Haftbefehls im Parteibetrieb den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzen und wäre von einer solchen Parteizustellung im Streitfall auszugehen, wäre das Rechtsmittel des Schuldners rechtzeitig. Die Gläubigerin hätte erst mit Eingang des Haftbefehls bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Leipzig eine Parteizustellung an den Schuldner veranlassen können. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist innerhalb von zwei Wochen nach diesem Datum bei Gericht eingegangen. Damit wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) gewahrt.

b) Für die sofortige Beschwerde mit ihrem ursprünglichen, auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Antrag bestand für den Schuldner allerdings kein Rechtsschutzinteresse mehr.

aa) Die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens können nur nach Beginn und vor Ende der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung endet mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers auch im Hinblick auf die Kosten (Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 33; MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 48). Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angeordnet oder aufrechterhalten werden. Der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09, NJW-RR 2010, 785 Rn. 9 und 10).

bb) Mit der Beitreibung der Forderung der Gläubigerin einschließlich der Kosten war im Streitfall die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfiel für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen ursprünglich mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls.

(1) Die sofortige Beschwerde gegen den zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO ) blieb nach alter Rechtslage allerdings auch dann zulässig, wenn von dem Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben wurde (OLG Stuttgart, Rpfleger 1962, 25 ; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 111 ; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 116 ). Das Rechtsschutzbedürfnis folgte danach daraus, dass die Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und der Schuldner deshalb ein Interesse daran hatte, dass diese Eintragung wieder gelöscht wurde.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dies nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen eine Haftanordnung auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr begründet, da nach § 882c Abs. 1 ZPO , anders als nach § 915 Abs. 1 ZPO aF, der Erlass einer Haftanordnung nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich aaO § 802g Rn. 17).

cc) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich auch nicht daraus, dass der gegen den Schuldner ergangene Haftbefehl bislang nicht förmlich aufgehoben worden ist.

(1) Ein Haftbefehl darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft vollständig abgegeben hat. Der verhaftete Schuldner ist in diesem Fall aus der Haft zu entlassen. Damit ist der Haftbefehl verbraucht (§ 802 Abs. 2 Satz 1 ZPO , § 145 Abs. 5 Satz 2 und 3 GVGA). Einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls bedarf es nicht (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; aA Thomas/Putzo/Seiler, ZPO , 39. Aufl., § 802g Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 802g Rn. 14: Aufhebung des Haftbefehls von Amts wegen).

(2) Dies gilt auch im Streitfall. Zwar hat der Schuldner nicht die Vermögensauskunft abgegeben. Er hat jedoch die Forderung der Gläubigerin in vollem Umfang befriedigt. Der Haftbefehl ist in einem derartigen Fall ebenfalls verbraucht (Walker in Schuschke/Walker aaO § 802g ZPO Rn. 29). Damit kann der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden. Im Streitfall bedarf es auch deshalb keiner ausdrücklichen Aufhebung des Haftbefehls, weil der Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht zurückgegeben hat.

(3) Für den Schuldner besteht bei einer solchen Sachlage die Möglichkeit, nach § 776 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4 ZPO die Aufhebung des Haftbefehls wegen der Befriedigung der Gläubigerin zu beantragen.

c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den vom Schuldner nunmehr verfolgten Antrag, die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls festzustellen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Schuldner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls. Der vom Schuldner zu zahlende Betrag sei beigetrieben worden. Zwar stelle ein Entzug der Freiheit einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Schuldner begehrte Feststellung begründe. Der Haftbefehl sei jedoch nicht vollzogen worden. In der Androhung der Erzwingungshaft durch den Haftbefehl liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff, der ein Interesse an der begehrten Feststellung rechtfertige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sehen § 766 ZPO und § 793 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193 , 194 [juris Rn. 16]). Jedoch kann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG ) und in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG ) in Fällen prozessualer Überholung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (BVerfG, NJW 2015, 3432 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212 , 217 [juris Rn. 12]; BGH, NZM 2005, 193 , 194 [juris Rn. 16]). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn der Betroffene durch den angegriffenen Hoheitsakt tatsächlich belastet worden ist. Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27 , 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]). Dies gilt nicht nur für bereits vollzogene Grundrechtseingriffe, sondern auch dann, wenn die jeweiligen Behörden zum Vollzug des staatlichen Hoheitsakts unmittelbar ansetzen, mit dem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden ist. So realisiert sich etwa die in einem Durchsuchungsbeschluss angelegte Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Maße, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist, wenn Durchsuchungsbeamte, die Räumlichkeiten des Betroffenen betreten, ihm den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und den Vollzug des Beschlusses ankündigen, soweit dies den Betroffenen zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände veranlasst, auch wenn es nicht zu einem Öffnen seiner Schränke und Schubladen und der Durchsicht seiner Räumlichkeiten und Unterlagen durch die Durchsuchungsbeamten kommt (BVerfG, ZIP 2008, 2027 , 2029 [juris Rn. 18]).

cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es danach für die Frage der Zulässigkeit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Vollstreckungsmaßnahme gerichteten Beschwerde nicht darauf an, ob die vom Schuldner angegriffene Haftanordnung zu einem Entzug seiner Freiheit geführt hat. Setzt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners an, indem er ihm den Haftbefehl vorlegt, und leistet der Schuldner unter dem Eindruck dieses Beschlusses und des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag, hat sich die in dem Haftbefehl angelegte Bedrohung für das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Schuldners in einem Maße realisiert, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist. Auch wenn es nicht zu einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt kommt, bedeutet das unmittelbare Ansetzen zur Verhaftung durch staatliche Organe regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen.

IV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO ).

1. Das Beschwerdegericht wird im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren erneut zu prüfen haben, ob für den mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Antrag auf Feststellung, dass der Haftbefehl in rechtswidriger Weise ergangen ist, das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass ein das Rechtsschutzinteresse begründender tiefgreifender Grundrechtseingriff bereits dann vorliegt, wenn der Schuldner die Forderung der Gläubigerin erfüllt haben sollte, weil der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu seiner Verhaftung angesetzt oder ihn bereits verhaftet hatte.

Das Beschwerdegericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt deshalb unterblieben ist, weil er unter dem Eindruck einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgten Verhaftung die Forderung der Gläubigerin befriedigt hat. Dafür, dass dies der Fall war, sprechen die in der Akte befindlichen Schriftstücke. So hat die Gläubigerin das Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 27. April 2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bereitschaftsgerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht Hamm die Vollstreckung am 25. April 2018 durchgeführt habe. Außerdem hat dieser Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2018 unter Rückgabe der Ausfertigung des verbrauchten Haftbefehls mitgeteilt, er habe die Gesamtforderung beigetrieben.

Das Beschwerdegericht wird sich dabei auch mit dem Vorbringen des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren auseinanderzusetzen haben, der Gerichtsvollzieher habe ihn am 25. April 2018 zusammen mit vier Justizwachtmeistern anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm unter Hinweis auf den Haftbefehl verhaftet. Er habe den zu vollstreckenden Betrag bei sich geführt und damit die geschuldete Leistung bewirkt. Erst danach sei er aus der Haft entlassen worden und habe das Gerichtsgebäude verlassen können.

2. Sollte dieser Vortrag zutreffen, wird das Beschwerdegericht über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu entscheiden und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls gegen den Schuldner im Zeitpunkt seines Erlasses zu prüfen haben.

Vorinstanz: AG Leipzig, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 433 M 3639/18
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 357/18
Fundstellen
MDR 2019, 1340
NJW 2019, 2234
WM 2019, 985