Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.11.2019

5 StR 539/19

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 162
NStZ-RR 2021, 239

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 5 StR 539/19

DRsp Nr. 2020/885

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2019 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das am 9. August 2019 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit (am selben Tag bei Gericht eingegangenem) Schriftsatz vom 10. September 2019 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt. Beide Rechtsbehelfe erweisen sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorträgt, wann er vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erhalten hat, ihm also bekannt geworden ist, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist. Mitgeteilt wird allein der Tag, an dem der Verteidiger durch Erhalt einer Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk von der Versäumung der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat, nämlich der 4. September 2019 (vgl. SA Bd. III Bl. 209). Maßgeblich ist jedoch die Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2). Ihm ist am 30. August 2019 (Freitag) eine Urteilsabschrift übersandt worden (vgl. SA Bd. III Bl. 177). Angesichts der üblichen Postlaufzeiten in einer Großstadt ist es nicht ausgeschlossen, dass er diese Abschrift bereits am 31. August oder 2. September 2019 erhalten hat, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. September 2019 nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden wäre.

Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag - und damit auch die Revision - nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern "für" diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186 ).

Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und mangels Einlegung durch den beigeordneten Verteidiger, dessen allgemeinen Vertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten unzulässig."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vollmacht des gewählten Verteidigers mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990 - 4 StR 457/90, NStZ 1991, 94 ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 382/18 234 AR 112/19
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 162
NStZ-RR 2021, 239