Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

III ZR 83/18

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1

BGH, Versäumnisurteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen III ZR 83/18

DRsp Nr. 2019/17892

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2018 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, des Drittwiderbeklagten, die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar im Umfang von 8.949,90 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verlangt drittwiderklagend festzustellen, dass der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Partei gemäß § 448 ZPO stattgegeben und die Drittwiderklage abgewiesen. Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt, wobei sie die Klägerin im Rubrum der Berufungsschrift als "Klägerin und Berufungsbeklagte" und den Drittwiderbeklagten als "Drittwiderbeklagten und Berufungsdrittwiderbeklagten" bezeichnet und der Rechtsmittelschrift je zwei beglaubigte und einfache Abschriften beigefügt hat. Mit der mit "Ch. GmbH ./. H. u.a." überschriebenen Berufungsbegründung hat sie beantragt, "unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts (...) die Klage vollumfänglich abzuweisen", und hilfsweise, die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer statthafte Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel gegen den Drittwiderbeklagten sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 520 Abs. 2 und 3 ZPO ). Die Beklagte habe ihre Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts über die Klageforderung beschränkt. In Bezug auf die Drittwiderklage habe sie schon keinen Sachantrag gestellt. Ferner ergebe sich weder aus der Berufungseinlegung noch aus der Begründung ausdrücklich oder konkludent, dass sich die Berufung auch gegen die Abweisung der Drittwiderklage richte. Die Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsdrittwiderbeklagter" genüge nicht. Es werde dadurch gerade nicht deutlich, dass die Berufung sich auch gegen diesen richte. Vielmehr handele es sich bei einem Berufungsdrittwiderbeklagten um eine Partei, gegen die im Rahmen der Berufung erstmalig Drittwiderklage erhoben werden solle. Im Übrigen fehle es in Bezug auf die Drittwiderklage an der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung, die sich ausschließlich auf das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben habe, beziehe.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung letztlich nicht stand. Die Verwerfung der Berufung gegen den Drittwiderbeklagten als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Recht erfordert, dass der in den Verfahrensordnungen durch Rechtsmittel eingeräumte Zugang zu den Instanzen nicht durch eine gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessvorschriften in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert wird (zB BVerfG, NJW 2003, 281 ; Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 7 und vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 , Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, juris Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2012, 397 f). Es handelt sich um einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert wird (BVerfG, NJW-RR 2008, 446 ; Senatsbeschluss vom 29. November 2018 aaO).

1. Die Berufung der Beklagten richtete sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch gegen den Drittwiderbeklagten. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen tatsächlich und rechtlich selbständig abtrennbaren Teil des Streitgegenstands (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 9) hat die Beklagte nicht vorgenommen.

a) Prozessuale Erklärungen einer Partei kann der Bundesgerichtshof uneingeschränkt nachprüfen und selbst auslegen (zB BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11; vom 2. Februar 2017- VII ZR 261/14, ZfBR 2017, 347 Rn. 17; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008 1260 Rn. 45). Dabei darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 aaO; vom 2. Februar 2017 und vom 1. August 2013; jew. aaO m. zahlr. w.N.).

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfasste die Berufung der Beklagten auch die Abweisung ihres gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Feststellungsantrags und war nicht auf die Bekämpfung der vom Landgericht zuerkannten Klageforderung beschränkt. Gegenstand des Rechtsmittels war vielmehr das gesamte landgerichtliche Urteil.

Bei der Einlegung der Berufung müssen aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind, jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, das heißt gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (zB Senat, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, BeckRS 2008, 03428 Rn. 6 m. umfangr. w.N.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12 und Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine ausdrückliche oder sinngemäße Beschränkung der Berufung auf die von der Klägerin gegen sie geltend gemachte Forderung hat die Beklagte nicht vorgenommen. Derartiges ist weder der Berufungseinlegungsschrift noch dem sonstigen Parteivortrag zu entnehmen.

Das Gegenteil ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Drittwiderbeklagten in der Berufungsschrift als "Drittwiderbeklagter und Berufungsdrittwiderbeklagter". Die abweichende Annahme des Oberlandesgerichts, aus dieser Bezeichnung werde nicht deutlich, dass sich die Berufung auch gegen den Drittwiderbeklagten richte, weil es sich bei einem Berufungsdrittwiderbeklagten um eine Partei handele, gegen die mit der Berufung erstmals eine Drittwiderklage erhoben werden solle, vermag nicht zu überzeugen. Es erschließt sich nicht, wer vorliegend mit der Bezeichnung "Berufungsdrittwiderbeklagter" ansonsten gemeint gewesen sein sollte, wenn nicht der bisherige Drittwiderbeklagte, da in zweiter Instanz keine (weitere) erstmalige Drittwiderklage erhoben worden ist und es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte gab. Vor allem aber wurde der Drittwiderbeklagte im Rubrum der Berufungsschrift nicht nur als "Berufungsdrittwiderbeklagter" aufgeführt, sondern zugleich unter seiner erstinstanzlichen Parteibezeichnung, so dass kein Zweifel daran bestehen konnte, dass sich das Rechtsmittel auch gegen ihn richten sollte. Die Erwähnung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift und seine weitere Bezeichnung als "Berufungsdrittwiderbeklagter" ergaben vielmehr allein dann einen Sinn, wenn auch er Beteiligter des Rechtsmittelverfahrens werden sollte. Anderenfalls hätte es genügt, ihn allein unter seiner erstinstanzlichen Parteirolle aufzuführen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte der Berufungsschrift zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften für die beiden Prozessgegner - mithin die Klägerin und den Drittwiderbeklagten - beigefügt hatte, damit beide von dem Rechtsmittel Kenntnis nehmen konnten. Darin kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Beklagte mit dem Rechtsmittel nicht nur die Verteidigung gegen den Klageanspruch, sondern auch den gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Angriff weiterverfolgen wollte.

Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte kein abweichendes Verständnis der Berufungseinlegung hatten. Deren Prozessbevollmächtigte bestellten sich mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 für beide Gegner der Beklagten und zeigten für beide die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Rechtsmittel an.

c) Ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen, jedoch aus den vorstehenden Gründen unzutreffenden Prämisse, dass sich die Berufungseinlegung nur auf die Klägerin, nicht aber auf den Drittwiderbeklagten bezog, inkonsistent begründet ist. In diesem Fall hätte in dessen Richtung keine Berufung existiert. Dies mag zwar gleichwohl die Verwerfung der - eigentlich nicht eingelegten - Berufung gegen den Drittwiderbeklagten in Betracht kommen lassen. In Konstellationen, in denen sich das Rechtsmittel nur gegen eine von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Parteien richtet, dies jedoch aufgrund ernstlicher Zweifel erst nach einer Auslegung feststeht, kann der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs war oder bereits Bestand hatte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203 , 3204). Ob einem solchen Interesse durch eine Berufungsverwerfung Rechnung zu tragen ist (so BGH aaO), oder - systematisch näher liegend - die Feststellung geboten ist, dass in Richtung auf den betreffenden Streitgenossen keine Berufung eingelegt wurde, kann vorliegend auf sich beruhen. Jedenfalls hätte die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht tragend darauf stützen dürfen, die Berufungsbegründung erfülle in Richtung auf den Drittwiderbeklagten nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO , wenn sie davon ausging, insoweit sei eine Berufung gar nicht eingelegt worden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nur eröffnet, soweit eine Berufung vorliegt. Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Vertiefung, weil die Ausgangsthese des Berufungsgerichts unrichtig ist.

2. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Die Berufung ist gemäß § 517 ZPO fristgerecht eingelegt und auch hinsichtlich des Drittwiderbeklagten binnen der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Die Berufungsbegründung entsprach insoweit den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO .

a) Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ), ferner - wenn wie hier eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO geltend gemacht wird (§ 513 Abs. 1 ZPO ) - die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthalten § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO keine besonderen formalen Anforderungen (zB BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 aaO Rn. 6).

Für die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ), bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. zB Senatsbeschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606 Rn. 11; vom 2. Februar 2012 aaO und vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; jeweils mwN). Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht und Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Das erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.

Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 aaO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind. Vielmehr gehört dazu eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss nur auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (vgl. zu allem Vorstehenden zB Senat, Beschlüsse vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, BeckRS 2015, 4706 Rn. 11; BGH, Urteil vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14, NJW 2015, 1684 Rn. 7; jeweils mwN). Im Fall der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Decken sich die Voraussetzungen für verschiedene Ansprüche, reicht es aber aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10 mwN).

b) Diesen Anforderungen wurde die Berufungsbegründung der Beklagten auch hinsichtlich des Drittwiderbeklagten noch gerecht.

aa) Unschädlich ist danach insbesondere, dass die Beklagte keinen auf die Widerklage bezogenen Sachantrag gestellt hat. Das Rubrum des Berufungsbegründungsschriftsatzes und der darin gehaltene Sachvortrag lassen vielmehr im Ergebnis hinreichend deutlich den Schluss zu, dass die Beklagte ihr gesamtes erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen wollte.

(1) Im Kurzrubrum der Berufungsbegründung sind als Parteien "Ch. GmbH ./. H. u.a." (Hervorhebung durch den Senat) bezeichnet, was bereits bestätigt, dass das Rechtsmittel, wie schon aus der Berufungsschrift ersichtlich war, (weiterhin) gegen mehrere Beteiligte auf der Gegenseite gerichtet war.

(2) Auch dem Inhalt der Berufungsbegründung war hinreichend zu entnehmen, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil im Ganzen, das heißt auch in Bezug auf die Drittwiderklage, hat angreifen wollen. Alles andere hätte nach dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten auch keinen Sinn ergeben. Die Drittwiderklage war darauf gerichtet, festzustellen, dass die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen und folglich von dem Drittwiderbeklagten - etwa wegen einer Unwirksamkeit der Abtretung - ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. dazu zB BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 23 ff). Die Beklagte hat die Drittwiderklage zudem ersichtlich nicht nur mit dem Ziel erhoben, eine etwaige erneute Geltendmachung der Ansprüche durch den Drittwiderbeklagten auszuschließen, sondern auch, um ihn als möglichen Zeugen auszuschalten. Die stattdessen vor dem Landgericht erfolgte Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Partei gemäß § 448 ZPO hat die Beklagte daher neben anderen Gesichtspunkten mit der Berufungsbegründung als verfahrensfehlerhaft gerügt. Sie ging dabei offenbar davon aus, dass sie damit noch die Verwertung des Beweisergebnisses verhindern konnte. Von ihrem Standpunkt aus war es daher zwingend, die Drittwiderklage weiterzuverfolgen, weil der Drittwiderbeklagte anderenfalls wieder als Zeuge zur Verfügung gestanden hätte. Einen ausdrücklich auf die Drittwiderklage bezogenen Antrag hat die Beklagte ersichtlich nur versehentlich nicht gestellt. Gegenteilige Schlussfolgerungen lassen sich auch aus dem auf Zurückverweisung gerichteten Hilfsantrag nicht ziehen.

Diese Auslegung der Berufungsbegründung wird ebenfalls durch die Reaktion der Klägerin und des Drittwiderbeklagten bestätigt. In dem Berufungserwiderungsschriftsatz beantragten deren Prozessbevollmächtigte für beide von ihnen vertretene Parteien die Zurückweisung des Rechtsmittels, so dass sich auch nach ihrem Verständnis die Berufungsbegründung sowohl auf den Anspruch der Klägerin als auch auf die negative Feststellungklage gegen den Drittwiderbeklagten bezog.

bb) Ferner hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung mit den die Berechtigung der Klage und die Abweisung der Drittwiderklage tragenden Erwägungen des Erstgerichts verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Sie hat ausgeführt, warum sie die Parteivernehmung des Drittwiderbeklagten - wegen mangelnder Beweisnot und Fehlens des erforderlichen Anbeweises - für rechtsfehlerhaft hielt. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf ein dem Anspruch entgegengestehendes Zurückbehaltungsrecht berufen, die Beweiswürdigung durch das Landgericht beanstandet sowie bestritten, dass eine Vielzahl der abgerechneten Tätigkeiten überhaupt dem Auftragsgegenstand entsprochen habe. All dies betraf die Beratertätigkeit des Drittwiderbeklagten und war folglich sowohl gegenüber der Klageforderung als auch für den Erfolg der Drittwiderklage bedeutsam.

Insoweit greift die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung befasse sich ausschließlich insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil, als es der Klage stattgegeben habe, zu kurz. Die Berufungsbegründung hat vielmehr - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte des landgerichtlichen Urteils angegriffen. Dass sie dabei nicht eindeutig zwischen der Verteidigung gegen die Klage und der Erhebung der Drittwiderklage unterschieden hat, ist unschädlich. Inhaltlich ging es bei der Klage und der auf Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils gerichteten Widerklage allein um die Honoraransprüche des Drittwiderbeklagten aus seiner beratenden Tätigkeit bei der Vermarktung von Wohn- und Geschäftsbauten im Bestand der Beklagten. Klage und Drittwiderklage beruhten dementsprechend - wenn auch in jeweils entgegengesetzter Richtung - inhaltlich auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, weshalb sich die Ausführungen in der Berufungsbegründung gleichermaßen auf Klage und Drittwiderklage bezogen.

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil es noch einer Prüfung der Begründetheit der Berufung bedarf. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: KG, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 58/16
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 367/14