Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.05.2019

II ZB 17/18

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen II ZB 17/18

DRsp Nr. 2019/10073

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €.

Gründe

I.

Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treuhänderin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung im Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein sollte. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, begehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Stufenklage Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 420 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe die Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlagen und weiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie eine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe sich in Anwendung von § 22 JVEG eine Beschwer von 420 €. Der weitere von der Beklagten geltend gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt werden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzusetzen, da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt worden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsichtnahme einen Steuerberater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Beantwortung steuerrechtlicher Fragen schulde.

2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2 , 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO ) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; jeweils mwN).

b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Beschwer mit 420 € entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein verallgemeinerungsfähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es ist vielmehr in Auswertung des Akteninhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 ; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) und gerade unter Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht wird.

Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer Ansatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jedenfalls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN).

bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbeschwerde Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversuche zu begründen sucht.

Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zwar durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung ("in sämtliche Geschäftsunterlagen") verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen, ob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch "für den Zeitraum ihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin" begründet wird, eine zeitliche Einschränkung des Titels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand geltend gemacht.

Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.

Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 ; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 782/17
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 641/18