Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.07.2019

XI ZR 538/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen XI ZR 538/18

DRsp Nr. 2019/11404

Auswirkungen eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Darlehensvertrags auf den Streitwert

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 14.250 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Für den Wert ist der Betrag von 14.250 € maßgeblich, dessen Zahlung die Kläger in den Tatsacheninstanzen erfolglos begehrt haben.

1. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag (Klageänderung vom 31. August 2017, S. 2) mit dem Zahlungsantrag die "Gesamtsumme der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen" geltend gemacht. Dieser Antrag ist mit seinem Nominalwert anzusetzen, der vorliegend den von den Darlehensnehmern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen entspricht.

2. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung des Darlehensvertrags.

a) Diesen Feststellungsantrag haben die Kläger - anders als das in der Nichtzulassungsbeschwerde angenommen wird - nicht hilfsweise, sondern zusätzlich zum Zahlungsantrag gestellt. Denn mit einer Hilfsbedingung hatten die Kläger ursprünglich lediglich zwei alternative Kündigungstermine zueinander in ein Eventualverhältnis gestellt. Mit Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben sie die Feststellung zum ursprünglich geltend gemachten ersten Kündigungstermin nicht mehr weiterverfolgt, sodass die Eventualbedingung entfallen ist.

b) Die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der - wie hier - auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags führt wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Denn der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 aaO, vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).

Nichts anderes gilt für das - vorliegend von den Klägern verfolgte - Interesse, ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2). Auch damit wird der Gegenstandswert des Zahlungsantrags nicht überschritten.

Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers, die nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung auf Auflösung des Darlehensvertrags durch eine zusätzlich erklärte Kündigung gerichtet ist, umfasst kein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse. Sie kann - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht mit dem Wert der Restforderung des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag angesetzt werden, da der Darlehensnehmer, der die Wirksamkeit seiner Kündigung behauptet, mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einer solchen Forderung gerade nicht entgegentreten will. Das unterscheidet den vorliegenden Feststellungsantrag von der negativen Feststellungsklage eines Darlehensnehmers, mit der - anders als im vorliegenden Fall - die Unwirksamkeit der Darlehenskündigung einer Bank geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741 ).

3. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17).

4. Der - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN) - Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rückabwicklung des Darlehens hat entgegen der Rechtsmeinung der Kläger ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da es sich um ein unselbstständiges Element der mit dem Zahlungs- und Feststellungsantrag wirtschaftlich beabsichtigten Klärung von Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4 sowie XI ZR 109/17, juris Rn. 4). Dafür ist ohne Bedeutung, dass der Kläger keinen Zug-um-Zug-Antrag gestellt hat, denn er will mit dem Feststellungsantrag als unselbstständiges Element der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses klären, ob er nach Widerruf weiterhin Zinsen und Nutzungsersatz schuldet.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1729/17
Vorinstanz: OLG München, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1210/18