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BGH - Entscheidung vom 04.04.2019

AnwZ (Brfg) 32/18

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/18

DRsp Nr. 2019/6483

Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft auf das Zulassungsverfahren als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Bestehen eines Anspruchs auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von acht Jahren

Die Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft auf das Zulassungsverfahren bedürfen der Klärung im Berufungsverfahren.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Kläger wurde wegen eines Fehlverhaltens 2001 durch die Berufsgerichte aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Das Anwaltsgericht hatte dabei in seinem im Dezember 2010 ergangenen Urteil die gesetzliche Frist für eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von acht Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses (§ 7 Nr. 3 BRAO ) mit der Begründung, das anwaltsgerichtliche Verfahren habe aus gerichtsinternen Gründen deutlich längere Zeit in Anspruch genommen als in solchen Fällen üblich und akzeptabel, "kompensatorisch" um zwei Jahre verkürzt. Der Anwaltsgerichtshof setzte diese Frist im Berufungsurteil vom Februar 2013 im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens zwischen den Instanzen, zum anderen im Hinblick darauf, dass ein Teilkomplex nicht mehr Gegenstand der Verurteilung sei, auf vier Jahre fest. Die Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2013 ( AnwSt (R) 5/13) verworfen, weil die Revision des allein revidierenden Klägers keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben habe.

Mit Antrag vom 19. Juni 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ab, da die gesetzliche Sperrfrist von acht Jahren noch nicht abgelaufen sei. Die Klage zum Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Bei der Sperrfrist handele es sich um zwingendes Recht. Der Anwaltsgerichtshof ließ offen, ob im berufsgerichtlichen Verfahren eine Verkürzung der Sperrfrist zulässig gewesen sei. Jedenfalls sei die Beklagte nicht an dem damaligen Verfahren beteiligt gewesen, so dass das Urteil ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 VwGO ). Die Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft auf das Zulassungsverfahren bedürfen der Klärung im Berufungsverfahren (zur Kompensation einer - vom Anwaltsgerichtshof vorliegend nicht ausdrücklich festgestellten - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Verkürzung der Wiederzulassungssperre nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG im Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vgl. - insoweit nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17).

Offen bleiben kann, ob eine Berufungszulassung auch aus den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

...

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/18