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BGH - Entscheidung vom 03.09.2019

3 StR 226/19

Normen:
StPO § 356a S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 332

BGH, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 3 StR 226/19

DRsp Nr. 2019/14767

Auslegung des Antrags als Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

1. Der damalige Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2019 wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 12. Juli 2016 verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt. Diese ist auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt und durch Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 22. März 2019 ausführlich begründet worden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 2019 umfassend Stellung genommen und beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag ist dem Verteidiger am 12. Juni 2019 zugestellt worden.

Der Senat hat - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 26. Juni 2019 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 11. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verwerfungsbeschluss ist von der Geschäftsstelle des Senats am 1. August 2019 abgeschickt worden, sowohl an den Verteidiger als auch den nunmehr Verurteilten.

Nach Beschlussfassung ist am 15. Juli 2019 ein weiterer Schriftsatz des Verteidigers vom selben Tag eingegangen. Darin hat dieser zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 15. Juli 2019 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. August 2019 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 13. August 2019 - beantragt, "die Gegenerklärung zur Kenntnis zu nehmen und erneut Beschluss zu fassen".

2. Der Antrag des Verurteilten vom 7. August 2019 ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen.

a) Diese erweist sich bereits als unzulässig. Denn dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO ) indes zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, juris Rn. 2 mwN).

b) Die Anhörungsrüge hat auch in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Verteidiger hat die Revision ausführlich begründet. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenerklärung zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts erst nach Beschlussfassung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, mithin der Entscheidung vom 11. Juli 2019 nicht zugrunde gelegt werden konnte. Denn ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht regelmäßig nur, wenn sie vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319 f.; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, juris Rn. 3 jew. mwN).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.01.2019
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 332