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BGH - Entscheidung vom 14.05.2019

3 StR 595/18

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 StR 595/18

DRsp Nr. 2019/11303

Auslegen des Schreibens des Verurteilten als Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat am 20. Februar 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 als unbegründet verworfen. Mit an den Senat gerichtetem eigenhändigen Schreiben vom 26. April 2019 hat der Verurteilte das erstgerichtliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet und um dessen erneute Überprüfung gebeten.

Das Schreiben des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 auszulegen. Denn er hat der Sache nach eine - diesem Beschluss zuwiderlaufende - nochmalige Entscheidung über seine Revision begehrt, ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu machen.

Die Gegenvorstellung des Verurteilten bleibt erfolglos. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2014 - 3 StR 212/12, juris Rn. 3; KK-Paul, StPO , 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 4 mwN).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.08.2018