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BGH - Entscheidung vom 16.04.2019

X ZR 41/18

Normen:
VO (EG) 261/2004 Art. 2h
VO (EG) 261/2004 Art. 3 Abs. 1
VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 1c
VO (EG) 261/2004 Art. 7 Abs. 1 S. 1c

Fundstellen:
DAR 2020, 491

BGH, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen X ZR 41/18

DRsp Nr. 2019/10815

Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges; Eintreffen am endgültigen Zielort mit großer Verspätung; Berücksichtigung einer einheitlichen Buchung von Ausgangsflug und Anschlussflug

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft. Dies gilt auch dann, wenn der Zielort nicht mit einem Direktflug, sondern über direkte Anschlussflüge verspätet erreicht wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VO (EG) 261/2004 Art. 2h; VO (EG) 261/2004 Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 1c; VO (EG) 261/2004 Art. 7 Abs. 1 S. 1c;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) verpflichtet ist.

Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen bei der Beklagten für Flüge am 27. Juni 2016 von Stuttgart nach Belgrad (... , planmäßige Ankunftszeit: 20:50 Uhr), von Belgrad nach Abu Dhabi (... ) und von Abu Dhabi nach Phuket (Thailand) (... ). Die beiden ersten Flüge wurden von der Beklagten selbst, der Flug von Abu Dhabi nach Phuket von Etihad Airways durchgeführt. Der Flug von Stuttgart nach Belgrad landete mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden in Belgrad. Die Kläger erreichten die vorgesehenen Anschlussflüge deshalb nicht und den endgültigen Zielort Phuket mit einer Verspätung von 4 Stunden und 40 Minuten.

Mit ihrer beim für den Flughafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage haben die Kläger Zahlung von jeweils 600 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es angenommen, die Kläger könnten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Phuket mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht hätten, auch wenn der von der Beklagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vom Gebiet eines Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad weniger als drei Stunden verspätet gewesen sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig.

a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streitfall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel-Ia-VO). Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18 ).

Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO ) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich zuständigen Gericht begründet.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen, die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO ) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.).

bb) Wird ein solcher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigten Buchung der endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfüllungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil-)Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15, RRa 2019, 432). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO, die in Deutschland unmittelbare Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV ), unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Republik Serbien, wo die Beklagte ihren Sitz hat, zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [32 f.]).

b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn, wie hier, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer-)Flug weniger als drei Stunden verspätet war.

Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft. Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an, ob die zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine vertragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung der Kläger von Stuttgart über Belgrad und Abu Dhabi nach Phuket abgestellt. Die Existenz dieser vertraglichen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutschland zu erfüllen; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführt, eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen erfüllt.

b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erwägungsgrund 15 FluggastrechteVO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a.).

Wird dieser Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über direkte Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO), setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, RRa 2013, 78 Rn. 35 - Folkerts). Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um annähernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Fluggast den Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von weniger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resultierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.).

c) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier die Anschlussflüge von Belgrad nach Abu Dhabi und Phuket für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fielen, weil die Beklagte und Etihad Airways keine Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sind. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung.

aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 - Schenkel), dient zwar der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung, sie besagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte, wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung planmäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. inwieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringerflügen eine große Verspätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein ankommt (EuGH, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts). Beruht diese große Verspätung auf der Verspätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Zubringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und gebucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgültigen Zielorts über Anschlussflüge ausweislich der einheitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich ist, eine solche Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber Direktverbindungen zu privilegieren.

bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282 ) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.

cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO. Danach gilt diese Verordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates und planmäßigem direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, RRa 2018, 179 - Wegener). Soweit der Gerichtshof in dieser Entscheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht, beruht dies ersichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs bedient hatte.

dd) Soweit die Revision zu bedenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei planmäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus startenden ersten Fluges und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallenden direkten Anschlussfluges zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre, rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV ) im Streitfall schon deshalb nicht, weil er keine derartige Fallgestaltung betrifft.

ee) Dem Umstand, dass der letzte der einheitlich gebuchten Flüge von Abu Dhabi nach Phuket nicht von der Beklagten selbst durchgeführt wurde, kommt, wie sich aus den vorstehend dargelegten Gründen (Rn. 19 f.) ergibt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 16. April 2019

Vorinstanz: AG Nürtingen, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2848/16
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 172/17
Fundstellen
DAR 2020, 491