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BGH - Entscheidung vom 04.07.2019

AnwSt (B) 3/19

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/19

DRsp Nr. 2019/12077

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Niederlassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fragen sind entweder nicht klärungsbedürftig bzw. höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen ausschließlich die Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit ebenfalls letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Vorinstanz: ANWG Hamburg, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II 15/12
Vorinstanz: AnwGH Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH II EVY 6/15 (II/9)