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BGH - Entscheidung vom 24.04.2019

AnwSt (B) 6/18

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 6/18

DRsp Nr. 2019/7714

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Führung der Bezeichnung "Fachbeistand"

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeistand hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Rechtsfrage betreffend die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand" ist höchstrichterlich bereits geklärt. Soweit es den Verstoß gegen § 10 BORA betrifft, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 82/09 - 4 EV 229/09
Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 17/10