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BGH - Entscheidung vom 12.02.2019

VI ZB 35/17

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 576 Abs. 3
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 576 Abs. 3
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 576 Abs. 3

Fundstellen:
FamRZ 2019, 1158
MDR 2019, 826
NJW-RR 2019, 1150
VersR 2019, 1036

BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen VI ZB 35/17

DRsp Nr. 2019/7161

Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses wegen der unzureichenden Versehung des Beschlusses mit Gründen

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 547 Nr. 6 ; ZPO § 576 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und die Berufung deshalb nicht statthaft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO ).

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3 , § 547 Nr. 6 ZPO ) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz  4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6; vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 7; vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 jeweils mwN).

Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - VIII ZB 16/15, juris Rn. 5; vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 6; vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5).

b) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht. Er lässt weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen. Ihm kann, auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2017, lediglich entnommen werden, dass das Amtsgericht den Streitwert des Feststellungsantrags zwar mit 862,40 € festgesetzt hatte, das Berufungsgericht dies aber nicht als bindend angesehen und insoweit ausgeführt hat, dass die Darlegungen der Beklagten "einen Beschwerdewert von mehr als 600,00 € im Hinblick auf die im Urteil festgestellte weitere Ersatzpflicht der Beklagten" nicht erkennen ließen. Das Amtsgericht habe lediglich die Verpflichtung zu einer Teilreparatur festgestellt, mit welcher Nettoreparaturkosten von 2.200 € einher gingen; es liege eine "(Über)Zahlung der Beklagten von 2.328,60 €" vor. Die gesetzlichen Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden damit nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen Beschluss noch in dem Hinweisbeschluss werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht daraus, dass das Berufungsgericht die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts, das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme der Beklagten auf den Hinweisbeschluss in Bezug genommen hätte. Ausdrücklich in Bezug genommen hat das Berufungsgericht nur seinen eigenen Hinweisbeschluss, in welchem die erforderlichen Angaben aber nicht enthalten sind. Soweit es darüber hinaus erwähnt, dass die "Gegenerklärung" der Beklagten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gegeben habe, weil - was "das Amtsgericht im Urteil vom 3. April 2017 ausführlich begründet" habe - sich die Kosten der allein erforderlichen Teilreparatur nur "auf 2.200,00 € netto (Blatt 14 des Gutachtens)" beliefen, liegt darin bereits keine inhaltliche Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss oder auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts; erst recht ermöglichen diese Ausführungen keinen Rückschluss auf das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen.

III.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Rechtsbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 9; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 Rn. 5 jeweils mwN) erneut zu befassen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG . Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Vorinstanz: AG Zweibrücken, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 88/16
Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 34/17
Fundstellen
FamRZ 2019, 1158
MDR 2019, 826
NJW-RR 2019, 1150
VersR 2019, 1036