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BGH - Entscheidung vom 25.04.2019

I ZR 272/15

Normen:
Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b
Richtlinie 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7
AGG § 3 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 2
AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1
AGG § 19 Abs. 2
AGG § 21 Abs. 1
AGG § 21 Abs. 2
RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b)
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g)
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7
AGG § 3 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 2
AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1
AGG § 19 Abs. 2
AGG § 21 Abs. 1
AGG § 21 Abs. 2
RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b)
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g)
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7
AGG § 3 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 2
AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1
AGG § 19 Abs. 2
AGG § 21 Abs. 1
AGG § 21 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2019, 1752
MDR 2019, 1243
NJW 2020, 852
NZA-RR 2020, 50

BGH, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 272/15

DRsp Nr. 2019/12650

Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten; In Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen als Teilnahmevoraussetzung für die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland; Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

a) Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG .b) Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b); RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g); AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7 ; AGG § 3 Abs. 1 ; AGG § 3 Abs. 2 ; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; AGG § 19 Abs. 2 ; AGG § 21 Abs. 1 ; AGG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger, der in Deutschland geboren und wohnhaft ist. Im Jahr 2013 erwarb er an einer Universität in Armenien den akademischen Grad "Bachelor of Laws".

Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Sie vergibt im Rahmen ihres Satzungszwecks Stipendien.

Der Kläger wandte sich mit einer E-Mail vom 11. Dezember 2013 kurz vor seinem 35. Geburtstag an die Beklagte, in der er sein Interesse an einer Teilnahme am "Bucerius-Jura-Programm" der Beklagten bekundete. Dieses Programm hatte die Förderung juristischer Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch Vergabe von Stipendien zum Gegenstand. Auf der Internetseite der Beklagten war als Teilnahmevoraussetzung angegeben "Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens vollbefriedigend vor Antritt des Stipendiums" und "Höchstalter bei Bewerbung: jünger als 35 Jahre“. Der Kläger teilte der Beklagten seine Auffassung mit, dass die Teilnahmevoraussetzung eines Höchstalters als Diskriminierung wegen des Alters gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen könnte. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17. Januar 2014, dass die Teilnahmevoraussetzung der Altersgrenze geprüft werde, Bewerber aber die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert haben müssten. Hierauf entgegnete der Kläger am selben Tag, der von ihm erworbene "fünfjährige Abschluss" sei mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar, da er im Drittland zum Richteramt und zur Tätigkeit als Anwalt befähige. Er gab zu bedenken, dass die Teilnahmevoraussetzung der Ersten Juristischen Staatsprüfung als Diskriminierung wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen könnte.

Am 1. Februar 2014 endete die Bewerbungsfrist für das "Bucerius-Jura-Programm" der Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt bewarb sich der Kläger nicht. In der Folgezeit tauschten die Parteien ihre unterschiedlichen Standpunkte im Rahmen eines weiteren Schriftverkehrs aus.

Der Kläger hat geltend gemacht, durch die ablehnende Haltung der Beklagten von einer Bewerbung abgehalten worden zu sein.

Der Kläger hat die Beklagte auf Beseitigung und Unterlassung der Benachteiligung wegen seines Alters oder seiner Herkunft, auf Zahlung von 18.734,60 € und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes für Reisekosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, WRP 2017, 1204 ):

1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG ?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen?

Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. November 2018 - C-457/17, NJW 2019, 1057 - Maniero/Studienstiftung):

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung unter den Begriff "Bildung" im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen, besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind.

2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG ist dahin auszulegen, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Stiftung von ihr vergebene Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, Bewerbern vorbehält, die in diesem Mitgliedstaat eine juristische Prüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bestanden haben.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden § 21 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ) lägen nicht vor. Die Vergabe der Teilnahme am "Bucerius-Jura-Programm" sei kein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG , weil die Persönlichkeit der Bewerber eine maßgebliche Rolle bei der Auswahlentscheidung spiele. Das Erfordernis der Ersten Juristischen Staatsprüfung benachteilige den Kläger, der der deutschen Sprache fließend mächtig sei, nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft. Es sei ihm unabhängig von seiner ethnischen Herkunft möglich, in Deutschland die genannte Prüfung zu absolvieren. Der Erwerb des Abschlusses in Armenien stehe in keinem Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Klägers.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die auf eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft sowie auf eine Benachteiligung wegen Alters gestützten Ansprüche des Klägers gemäß §§ 19 , 21 AGG verneint.

1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz aus § 21 Abs. 1 und 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG verneint hat. Nach dieser Bestimmung ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder des Alters bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig.

a) Die öffentliche Ausschreibung des Stipendiums durch die Beklagte betrifft allerdings die Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG .

aa) Das Tatbestandsmerkmal des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, geregelt im Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ("Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr", §§ 19 bis 21 AGG ), dient einerseits der Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Sachverhalten, die im Abschnitt 6 des Gesetzes geregelt sind ("Antidiskriminierungsstelle", vgl. §§ 25 bis 30 AGG ), andererseits der Abgrenzung zum im Abschnitt 2 des Gesetzes ("Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung", §§ 6 bis 18 AGG ) geregelten arbeitsrechtlichen Bereich (vgl. Schiek/Schiek, AGG , § 19 Rn. 4; Weimann in Hey/Forst, AGG , 2. Aufl., § 19 Rn. 36). Im Streitfall handelt es sich um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, weil die Gewährung der Studienförderung durch die Beklagte als privatrechtliche juristische Person zugunsten der Stipendiaten im Verhältnis privatrechtlicher Gleichordnung erfolgt (vgl. MünchKomm.BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 19 AGG Rn. 3).

bb) Der Begriff der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses erfasst nicht nur den eigentlichen Vertragsschluss, sondern darüber hinaus das Stadium der Vertragsanbahnung, in dem ein konkreter Antrag im Sinne des § 145 BGB noch nicht vorliegt (vgl. Erman/Armbrüster, BGB , 15. Aufl., § 19 AGG Rn. 11; Gaier/Wendtland, AGG , § 2 Rn. 14; Weimann in Hey/Forst aaO § 19 Rn. 24). Dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot unterfallen damit auch öffentliche Angebote wie etwa diskriminierend formulierte Anzeigen (MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 Rn. 135 und § 21 Rn. 8). Die im Streitfall erfolgte Ausschreibung des Stipendienprogramms über das Internet ist als Maßnahme der Vertragsanbahnung mithin der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses zuzurechnen.

b) Die Vergabe der hier in Rede stehenden Stipendien stellt jedoch kein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG dar, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.

Nach der Gesetzesbegründung wird ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 41). Die Regelung ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes dahin zu verstehen, dass ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet wird, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist (Erman/Armbrüster aaO § 19 AGG Rn. 16; Gaier/Wendtland aaO § 2 Rn. 21; Meinel/Heyn/Herms, AGG , 2. Aufl., § 19 Rn. 12; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 17). Massengeschäfte im Sinne dieser Definition sind insbesondere Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und über standardisierte Dienstleistungen etwa des Einzelhandels, der Gastronomie oder des Transportgewerbes (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB , 78. Aufl., § 19 AGG Rn. 2; Weimann in Hey/Forst aaO § 19 Rn. 70). Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (Weimann in Hey/Forst aaO § 19 Rn. 73). Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle (vgl. Pfeiffer in Festschrift Canaris, 2007, S. 981, 989).

Um eine solche Konstellation handelt es sich im Streitfall. Die Beklagte fördert nach § 2 ihrer Satzung die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwarten lassen. Die Bewerber nehmen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl an einer Auswahltagung teil, in deren Rahmen Einzelgespräche und Gruppendiskussionen abgehalten werden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Auswahl nicht ohne Ansehen der Person erfolgt.

c) Die Vergabe von Stipendien begründet auch keine zivilrechtlichen Schuldverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG , bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

aa) Diese Vorschrift findet auf solche Verträge Anwendung, die zwar keine Massengeschäfte im Sinne der Vorschrift sind, weil das Ansehen der Person bei ihnen eine Rolle spielt, dies aber - gegenüber bedeutsameren anderen Faktoren - nur in einem geringen Umfang (vgl. Bauer/Krieger, AGG , 4. Aufl., § 19 Rn. 10; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 39).

bb) Nach dem Satzungszweck der Beklagten und dem Charakter des Auswahlverfahrens (dazu siehe Rn. 19) kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass das Ansehen der Person bei der Auswahl der Stipendiaten durch die Beklagte nur eine nachrangige Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat auch insoweit zu Recht festgestellt, dass persönliche Umstände der Interessenten vielmehr im Vordergrund dieser Auswahl stehen.

d) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, schon aus der großen Anzahl - nach dem Vortrag des Klägers jährlich etwa 12.500 - der von der Beklagten vergebenen Stipendien folge, dass es sich ebenso wie im Falle der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen um ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG handele. Der Umstand, dass ein Schuldverhältnis in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, ist ein neben der Frage des Ansehens der Person weiteres, gesondert zu prüfendes Tatbestandsmerkmal eines Massengeschäfts im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG . Allein die bloße Vielzahl von Schuldverhältnissen kann mithin den Charakter eines Massengeschäfts nicht bestimmen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse nicht ohne Ansehen der Person begründet werden. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten großen Anzahl durch die Beklagte vergebener Stipendien bleibt es bei der Feststellung, dass über die jeweils einzelne Stipendienvergabe unter besonderer Würdigung der Begabung und Persönlichkeit des individuellen Interessenten entschieden wird.

e) Entgegen der Auffassung der Revision gebietet Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/43/EG keine Einordnung der Stipendienvergabe als Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG . Nach Erwägungsgrund 13 Satz 1 der Richtlinie 2000/43/EG sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen unionsweit untersagt werden. Dem durch die Richtlinie 2000/43/EG geforderten - und von der Revision in Bezug genommenen - umfassenden Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AGG vollen Umfangs Rechnung getragen. Diese Bestimmung verbietet eine Benachteiligung aus diesen Gründen auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG und enthält nicht die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG vorgesehene Einschränkung auf Massengeschäfte oder diesen gleichgestellte Geschäfte (vgl. Erman/Armbrüster aaO § 19 AGG Rn. 24; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 62; Weimann in Hey/Forst aaO § 19 Rn. 134). Ein auf der Richtlinie 2000/43/EG gründendes Erfordernis zur erweiternden Auslegung des Begriffs des Massengeschäfts in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG besteht mithin nicht.

2. Die Revision hat ferner keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz aus § 21 Abs. 1 und 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 AGG verneint hat. Nach dieser Bestimmung ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG unzulässig.

a) Die öffentliche Ausschreibung des Stipendiums durch die Beklagte betrifft die Begründung eines "sonstigen" zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, also eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, das nicht von § 19 Abs. 1 AGG erfasst wird (vgl. Rn. 17 bis 24).

b) Die öffentliche Ausschreibung des Stipendiums durch die Beklagte betrifft ferner die Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG .

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG findet das Gesetz auf Benachteiligungen in Bezug auf Bildung Anwendung. Durch diese Vorschrift ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung zu erfolgen hat (vgl. Bauer/Krieger aaO § 2 Rn. 4). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung unter den Begriff "Bildung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG fällt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen, besteht. Dies ist dem Gerichtshof zufolge vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 39 und 44 - Maniero/Studienstiftung).

bb) Danach unterfällt das im Streitfall von der Beklagten im Rahmen des "Bucerius-Jura-Programms" vergebene Stipendium dem Begriff der Bildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG und des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG . Nach § 2 ihrer Satzung fördert die Beklagte die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwarten lassen. Nach dem Inhalt der Ausschreibung bezweckt das "Bucerius-Jura-Programm", besonders qualifizierten Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln. Folglich besteht im Streitfall ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen. Die Stipendienzahlungen der Beklagten sind an die Durchführung eines Forschungs- oder Studienvorhabens gebunden und sollen potenzielle Hindernisse für die Teilnahme beseitigen. Zur Erreichung dieser Ziele sind die Zahlungen auch geeignet.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 und 2 , § 21 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verneint.

aa) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen der ethnischen Herkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 , § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor.

(1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG , durch den mit Blick auf die Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Meinel/Heym/Herms aaO § 3 Rn. 1), ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (vgl. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25). Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG , 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG , 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).

(2) Der Begriff der ethnischen Herkunft beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.). Unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit werden als solche, wie aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG und ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, von der Richtlinie nicht erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2012 - C-571/10, NVwZ 2012, 950 Rn. 49 - Kamberaj).

(3) Das vom Kläger beanstandete Ausschreibungskriterium - Abschluss des Ersten Juristischen Staatsexamens - knüpft weder offen noch verdeckt direkt an das in Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/43/EG sowie § 1 AGG genannte Merkmal der ethnischen Herkunft an. Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass das Erste Juristische Staatsexamen von Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums in Deutschland unabhängig von der ethnischen Herkunft abgelegt werden kann. Es handelt sich auch nicht um eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung, weil aufgrund des Umstands, dass das Erste Juristische Staatsexamen allen Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums in Deutschland offensteht, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Prüfungsabschluss und der ethnischen Herkunft besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht ferner nicht aufgrund des Umstands, dass Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung das Durchlaufen eines inländischen Universitätsstudiums ist (vgl. exemplarisch §§ 1, 6 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes), weil dieses bei Erreichen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls Angehörigen aller Ethnien offensteht.

bb) Es fehlt auch an den Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers wegen der ethnischen Herkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 , § 3 Abs. 2 AGG .

(1) Nach § 3 Abs. 2 AGG , der mit Blick auf die Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG umsetzt, liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung). Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans). Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans). Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

Die Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

(3) Im Streitfall besteht die durch die Vergabe von Stipendien begünstigte Gruppe aus Personen, die das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben. Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch deshalb nicht vor, weil die beanstandete Zugangsvoraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Die sachliche Rechtfertigung, die nicht an ein diskriminierendes Merkmal anknüpft, liegt im Streitfall in der bildungspolitischen Zielsetzung, die die Beklagte mit dem "Bucerius-Jura-Programm" verfolgt.

Nach § 2 ihrer Satzung fördert die Beklagte die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwarten lassen. Nach dem Inhalt der Ausschreibung bezweckt das "Bucerius-Jura-Programm", besonders qualifizierten Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln. Dies ist ein im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG beachtliches, eine mittelbare Diskriminierung ausschließendes Ziel. Besonders qualifizierten Absolventen eines Studiums in Deutschland soll ohne Rücksicht auf ihre Herkunft durch das Stipendium ein Anreiz gegeben werden, ihre auf das deutsche Recht bezogene Ausbildung durch ein im Ausland durchgeführtes Forschungs- oder Studienvorhaben zu ergänzen. Die Förderung der internationalen Ausrichtung von Absolventen, die einen auf das deutsche Rechtssystem bezogenen Studiengang durchlaufen haben, ist gesellschaftlich erwünscht und kommt der internationalen Verständigung zugute. Dass sich ein in Deutschland ansässiger eingetragener Verein darauf beschränkt, Absolventen eines Studiums in Deutschland zu fördern, ist angesichts nur begrenzt vorhandener finanzieller Mittel und der daraus folgenden Notwendigkeit, Fördermaßnahmen unter sachlichen Gesichtspunkten zu fokussieren, unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 2000/43/EG nicht zu beanstanden, sofern hierbei - wie im Streitfall - nicht auf diskriminierende Merkmale abgestellt wird. Das von der Beklagten verlangte Zugangskriterium des in Deutschland absolvierten Ersten Juristischen Staatsexamens erweist sich damit als zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich.

III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. April 2019

Vorinstanz: LG Bonn, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 15/15
Fundstellen
FamRZ 2019, 1752
MDR 2019, 1243
NJW 2020, 852
NZA-RR 2020, 50