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BGH - Entscheidung vom 17.05.2019

AnwZ (Brfg) 43/18

Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/18

DRsp Nr. 2019/9203

Anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2018 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beigeladene ist seit dem 1. Februar 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit Februar 2016 bei der I. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Syndikusrechtsanwalt" angestellt. Die Arbeitgeberin ist ein Schadenregulierungsbüro, welches unter anderem mit "Grüne-Karte-Schäden" befasst ist. Sie wird insoweit im Auftrag des Vereins "D. e.V." tätig, dessen Mitglieder die in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind. Zu den Aufgaben des Beigeladenen gehören ausweislich einer im Antragsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung, die Teil des Arbeitsvertrages ist, die selbständige tatsächliche und rechtliche Beurteilung und Regulierung von bundesweiten Grüne-Karte-Schäden, die Auszahlung von Schadenersatzleistungen mittels des EDV-Systems und die Mandatierung von externen Rechtsanwälten mit jeweils eigener anwaltlicher Entscheidungsbefugnis.

Am 30. März 2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 19. April 2017 ließ die Beklagte ihn zu. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten, welcher den Arbeitgeber beauftragt hat, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 36 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 31/17 I