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BGH - Entscheidung vom 28.02.2019

III ZA 34/18

Normen:
GVG § 198

BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen III ZA 34/18

DRsp Nr. 2019/4495

Antrag gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof ( VGH ) auf einstweilige Untersagung einer Sachentscheidung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 und sein Antrag, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Sachentscheidung einstweilen zu untersagen, werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 ;

Gründe

Die am 25. Februar 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Der Umstand, dass er dabei eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, als der Kläger sich dies wünscht, vermag keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu begründen. Die vom Kläger gerügte Zuständigkeit des Senats für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Entschädigungsklagen nach § 198 GVG folgt aus Abschnitt A I Nr. 14 (III. Zivilsenat) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs.

Für den Antrag des Klägers,

dem Verwaltungsgerichtshof B. -W. im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Sachentscheidung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu untersagen,

besteht keine Rechtsgrundlage.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr rechnen kann.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 EK 2/18