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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

2 StR 569/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 404 Abs. 1 S. 1-2
StPO § 406 Abs. 5 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 569/18

DRsp Nr. 2019/1916

Antrag eines Adhäsionsklägers auf Verurteilung eines Sexualstraftäters zu einer Schmerzensgeldzahlung ohne Eingrenzung des begehrten Betrages

Der Antrag eines Adhäsionsklägers genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, wenn er nur beantragt, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag einzugrenzen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 404 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 406 Abs. 5 S. 2;

Gründe

.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO , da sie nur beantragt hat, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524 f.). An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO sieht der Senat von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 , § 473 Abs. 1 und 4 StPO . Soweit im Adhäsionsverfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, aaO).

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 21.08.2018