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BGH - Entscheidung vom 11.11.2019

AnwZ (Brfg) 53/19

Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/19

DRsp Nr. 2019/17484

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil des Amtsgerichts; Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts B. vom 11. Dezember 2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der B. Anwaltsgerichtshof hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die Beklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beigeladene zur Vertreterin des Klägers. Diese nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit auf. Sie erteilte in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten aus ihrer eigenen Sozietät als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten.

Nachdem eine Einigung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 18. Januar 2018 - der insoweit erlassene Festsetzungsbescheid ist Gegenstand des Verfahrens AnwZ (Brfg) 52/19 - für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 die Festsetzung einer vom Vertretenen zu zahlenden Vergütung. Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2018 beantragte die Beigeladene für den Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 die Festsetzung einer Vergütung von 28.810 € netto (34.283,90 € brutto). Diesem Antrag waren Nachweise über Tätigkeiten der Beigeladenen und weiterer unterbevollmächtigter Mitglieder ihrer Sozietät über insgesamt 230,48 Stunden beigefügt. Mit Bescheid vom 15. März 2018 setzte die Beklagte die Vergütung antragsgemäß fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 20. März 2018 eingelegten Widerspruch des Klägers beschied sie nicht. Die daraufhin vom Kläger gegen den Bescheid vom 15. März 2018 erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ) im Hinblick auf die Angemessenheit der von der Beklagten mit Bescheid vom 15. März 2018 gemäß § 161 Abs. 2 , § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO festgesetzten Vergütung der Beigeladenen.

Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, juris Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, juris Rn. 7). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung einer - vorliegend vom Anwaltsgerichtshof ermittelten - monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52 , 53 und vom 30. November 1992, aaO Rn. 10; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 53 Rn. 80a; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53).

Danach begegnen zwar der vom Anwaltsgerichtshof angenommene Ausgangspunkt des Durchschnittsgehalts eines in Vollzeit in den neuen Bundesländern angestellten Rechtsanwalts und eine im Hinblick auf die Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erfolgte Erhöhung der festzusetzenden Vergütung keinen Bedenken. Dies gilt dem Grunde nach auch für eine weitere, in Anbetracht von Umfang und vor allem Schwierigkeit der Vertretertätigkeit vorzunehmende Erhöhung des sich danach ergebenden Betrages.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen jedoch im Hinblick auf die Angemessenheit des Maßes der zuletzt genannten Erhöhung. Selbst wenn das vom Anwaltsgerichtshof angenommene Gehalt eines in Vollzeit in den neuen Bundesländern angestellten Rechtsanwalts von 4.000 € entsprechend dem angefochtenen Bescheid - wenn auch nicht im Wege eines Stundensatzes, sondern einer Monatspauschale - in Anbetracht der Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin um 80 % erhöht würde, ergäbe sich zunächst nur eine monatliche Pauschale von 7.200 € netto. Mithin enthielte die Berechnung des Anwaltsgerichtshofs - ohne die von ihm anerkannte, in dem angefochtenen Bescheid mit 8.066,80 € (35 € /Std. x 230,48 Std.) angesetzte Kanzleikostenpauschale - allein wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung eine weitere Erhöhung der monatlichen Pauschale um 13.543,20 € (28.810 € abz. 8.066,80 € und 7.200 €), das heißt um 188 %. Im Verhältnis zu einem nicht spezialisierten, in Vollzeit angestellten Rechtsanwalt ergäbe sich sogar eine Erhöhung um fast 420 %. Auch auf der Grundlage der vom Anwaltsgerichtshof festgestellten - besonderen - Schwierigkeiten der Vertretung erscheint zweifelhaft, ob eine derart erhöhte Vergütung noch angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92, juris Rn. 10: Erhöhung der bei voller zeitlicher Inanspruchnahme angebrachten Vergütung um ein Drittel bei im Rahmen der Vertretung ungewöhnlich umfangreichen und aufwändigen Arbeitsleistungen).

Offenbleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe, insbesondere des Maßes der für die Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin vorgenommenen Erhöhung und der - höchstrichterlich bisher nicht geklärten - Berechtigung des zusätzlichen Ansatzes eines Kanzleikostenanteils, angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanz: AnwGH Brandenburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I 6/18