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BGH - Entscheidung vom 23.04.2019

V ZR 335/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen V ZR 335/17

DRsp Nr. 2019/7730

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 27. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.558,77 €.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beklagten wenden sich mit ihren als Widerspruch bezeichneten Schreiben gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2019, durch den ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Ihr Ziel, eine andere Entscheidung herbeizuführen, bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Beklagten die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, ist die Anhörungsrüge zwar nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ; vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 1 jeweils mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht; sie beschränkt sich auf die ausführliche und umfassende Wiederholung des Sachverhalts, insbesondere der behaupteten Täuschung durch die Klägerin über bestehende Leitungsrechte anlässlich der Bestellung des Erbbaurechts. Diesen Kern des Vortrages der Beklagten hat der Senat bei der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

2. Soweit der Widerspruch der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2019 als Gegenvorstellung zu behandeln ist, gibt diese ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 3. April 2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 552 Satz 2 ZPO ).

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG , wonach dieser auch bei einer höheren Beschwer des Rechtsmittelführers auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszuges begrenzt ist.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 327/16
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 23/17