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BGH - Entscheidung vom 31.01.2019

III ZA 41/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

Fundstellen:
FamRZ 2019, 724

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen III ZA 41/18

DRsp Nr. 2019/2688

Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund Besorgnis der Befangenheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 16. Zivilsenat - vom 13. September 2018 - 16 EK 4/18 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch vom 25. Oktober 2018 gegen diejenigen Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 ( III ZR 472/13, WM 2015, 852 ) mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

Soweit es sich gegen den damaligen Vizepräsidenten Sch. und den Richter W. richtet, geht es ins Leere, da beide Richter dem Senat nicht mehr angehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847 ). Hinsichtlich der Richter Dr. H. , S. und R. enthält das Gesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich, ZPO , 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern, soweit sie dem Senat noch angehören, entschieden werden.

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach den eigenen Angaben des Antragstellers den Betrag von 1.200 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

a) § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).

b) Im vorliegenden Fall will sich der Antragsteller mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach seinem Interesse an einer Verurteilung des Beklagten. Das Oberlandesgericht ist von einem Streitwert von 500 € ausgegangen. Der Antragsteller selbst legt einen Streitwert von 1.200 € zugrunde. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt somit in keinem Fall die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO .

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO . Danach werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Es handelt sich um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage (als unzulässig) durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG ) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 ). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entschädigungsklage anzusehen ist und das Oberlandesgericht die Klage deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen.

Da das Gesetz mit § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO das Ziel verfolgt, einen Gleichlauf des Rechtsschutzes ohne Bindung an eine Wertgrenze herbeizuführen, wenn die Berufung durch Beschluss (Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) oder durch Urteil (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ) als unzulässig verworfen wird, bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG ) noch Bedenken im Hinblick auf Art. 13 EMRK (vgl. MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 39. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO , 32. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b).

Der Antragsteller wird - wie bereits in dem Verfahren III ZA 6/17 - darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 EK 4/18
Fundstellen
FamRZ 2019, 724