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BGH - Entscheidung vom 09.04.2019

VI ZR 89/18

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 (Ah)
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB § 249 Abs. 1 (Ba)
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 (Ah)
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB § 249 Abs. 1 (Ba)
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB § 249 Abs. 1

Fundstellen:
GRUR 2019, 862
MDR 2019, 865
MMR 2019, 820
NJW-RR 2019, 1187

BGH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen VI ZR 89/18

DRsp Nr. 2019/8903

Anspruch eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Inanspruchnahme sogenannter Uploader auf Unterlassung einer Filmberichterstattung

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klaganträge Ziffer 2 und 3 abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung des Klageantrages Ziffer 2 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 249 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verbreitung eines Dokumentarfilms in Anspruch und begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Ersatz von Kosten, die ihm für das anwaltliche Vorgehen gegen Dritte entstanden sind, die den Film im Internet weiterverbreiteten.

Am 4. November 2015 strahlte die erstbeklagte Fernsehanstalt den von den Beklagten zu 2 bis 4 erstellten Dokumentarfilm "Provinz der Bosse - Die Mafia in Mitteldeutschland" (nachfolgend: Filmbericht) aus, der bis zum 14. Dezember 2015 in der von der Beklagten zu 1 betriebenen Mediathek im Internet abrufbar war. Gegenstand des Filmberichts war die sogenannte "E. ", laut Filmbericht ein Ableger der kalabrischen Mafiaorganisation "'Ndrangheta". Maßgebliche Person der "E. " sei ein Mann namens "M. " - ein von den Autoren gewähltes Pseudonym -, der als deren Finanzverwalter agiere. Der Kläger, der sich auf Grund der Informationen in dem Filmbericht als "M. " wiedererkannte, nahm die Beklagten in Vorprozessen - die Beklagte zu 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren - erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (OLG Dresden, Urteil vom 30. August 2016 - 4 U 314/16, BeckRS 2016, 127424 betreffend die Beklagte zu 1; LG Leipzig, Anerkenntnisurteil vom 15. Dezember 2016 - 8 O 853/16 die Beklagten zu 2 - 4 betreffend). Im September 2016 gab die Beklagte zu 1 eine Abschlusserklärung dahingehend ab, dass sie den Anspruch als auch im Hauptsacheverfahren gegeben anerkenne.

Am 13. November 2015 wurde der Filmbericht durch den Nutzer M. aus der Mediathek hochgeladen und in dessen Kanal "C. Club" bei "YouTube" eingestellt. Dort blieb er zunächst bis zum 10. März 2016 abrufbar, bis die Beklagte zu 1, die der Kläger am Vortag auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, die Löschung veranlasste und von M. die Abgabe einer Unterlassungserklärung forderte, die dieser am 31. Mai 2016 abgab. Zu einem späteren, nicht feststehenden Zeitpunkt wurde der Beitrag erneut auf dem genannten Kanal bei "YouTube" eingestellt, weshalb sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erneut an die Beklagte zu 1 wandte, welche mit Schreiben vom 2. August 2016 gegenüber "YouTube" wiederum die Löschung des Videos begehrte. Diese erfolgte zum 15. August 2016. Zusätzlich ließ der Kläger am 3. August 2016 M. anwaltlich abmahnen und beantragte zugleich eine einstweilige Verfügung gegen ihn, die am 26. August 2016 erlassen wurde. Im hiesigen Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten Ersatz der gegen M. im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Kosten in Höhe von 1.372,24 € und Ersatz der Kosten in Höhe von 1.101,94 €, die ihm für die in diesem Zusammenhang erfolgte außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte entstanden sein sollen.

Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2016 und vom 4. Juli 2016 ließ der Kläger auch den Internetnutzer "H. " auffordern, eine Verbreitung des Filmberichts über die Internetplattformen "facebook" und "metavideos.com" zu unterlassen, von wo der Filmbericht nach dem Vorbringen des Klägers vom 4. November 2015 bis zum 8. Juli 2016 abgerufen werden konnte. Von einer Klage gegen den Nutzer "H. " sah der Kläger ab, da der Verursacher der beklagtenseits bestrittenen Weiterverbreitung nicht namentlich zu ermitteln war. Wegen der außergerichtlichen Tätigkeit seines Rechtsanwalts nahm der Kläger die Beklagten mit der vorliegenden Klage zunächst auf Ersatz von 1.430,38 € in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger im Zusammenhang mit dem Upload des Filmberichts durch den "C. Club" 1.686,02 € und im Zusammenhang mit dem Upload des Filmberichts durch "H. " 887,03 € zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Belang, gegen die Teilklagabweisung bezüglich des Vorgehens gegen M. gewandt und die Verurteilung aller Beklagten insoweit begehrt. Die teilweise Abweisung seiner Ersatzforderung bezüglich des außergerichtlichen Vorgehens gegen den Nutzer "H. " hat er hingenommen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten wegen des außergerichtlichen Vorgehens gegen den Nutzer M. in voller Höhe gegen alle Beklagten weiter und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zu 1 zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Bezug auf den Nutzer "H. " verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, haften die Beklagten nicht auf Ersatz von Rechtverfolgungskosten. Zwar sei die Beklagte zu 1 als Störerin anzusehen, da sie die maßgebliche Ursache für die beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt habe. Die Abmahnkosten seien aber weder äquivalent noch adäquat kausal durch den Upload des Fernsehberichts verursacht. Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Störung sei darauf gerichtet, dass die Beklagte zu 1 auf eine Beseitigung der angegriffenen Rufbeeinträchtigungen hinwirke. Weitere Handlungen, die der Betroffene unternehme, seien dagegen von diesem Anspruch nicht umfasst und nicht mehr adäquat kausal. Eine Haftung der Beklagten für Abmahnkosten sei auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Aufgaben der Presse nicht angemessen, da eine Haftung für die Weiterverbreitung, welche durch Dritte in unbestimmter Anzahl erfolgen könne, zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit führe.

B.

Die Revision hat Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung nicht stand.

I.

Die Revision ist zulässig, insbesondere konnte das Berufungsgericht die Revision auf den tatsächlich und rechtlich selbständig zu beurteilenden Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wegen des Uploads des Filmberichts durch M. und "H. " beschränken. Hierauf hätte auch der Kläger seine Revision beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; BGH, Urteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 10; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 jeweils mwN).

II.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Ansprüche des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nicht versagt werden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG ein auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Beklagten zusteht.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch das Bereithalten des Filmberichts zum Abruf auf dem Kanal "C. Club" und - unterstellt - auf den Plattformen "Facebook" und "metavideos.com" in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. In diesem Filmbericht wird er verdächtigt, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, ohne dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind. Letzteres steht allerdings nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Berichterstattung fest. Denn Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche betreffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich nicht gegenseitig (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 33 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle; vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377 , 383, juris Rn. 20 - Faxkarte). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht eine unzulässige Verdachtsberichterstattung angenommen, weil dem Kläger nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 39; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 24; EGMR , NJW 2018, 3768 Rn. 49). Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und stellt die Revisionserwiderung nicht in Frage.

2. Die Beklagten haben diese Rechtsgutsverletzungen durch die Erstveröffentlichung des Filmberichts und seine Einstellung in die Mediathek verursacht. Sie sind ihnen auch zuzurechnen.

a) Die Beklagte zu 1 hat die Rechtsgutsverletzungen adäquat kausal dadurch herbeigeführt, dass sie den Filmbericht erstmalig ausgestrahlt und in ihre Mediathek eingestellt hat. Von dort haben sich die Folgeveröffentlicher M. und - nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers - "H. " den Beitrag hochgeladen.

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, sei es ohne weiteres möglich, dass die Drittverbreiter das Fernsehsignal aufgezeichnet und die so angefertigte Aufnahme ins Internet eingestellt hätten. Mit diesem Vorbringen können die Beklagten im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dies folgt für den Upload durch den Nutzer M. "C. Club" bereits aus der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Filmbericht von diesem aus der Mediathek hochgeladen wurde. Diese tatbestandliche Feststellung ist bindend. Sie erbringt gemäß § 314 Abs. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellung wird nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Die Beklagten haben insoweit auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann aber nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 46 ff.; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, VersR 2012, 1261 Rn. 35; Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 4; BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 jeweils mwN). Zu dem behaupteten weiteren Upload durch den Nutzer "H. " hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dieser ist zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen.

b) Die durch die beiden Uploader M. und "H. " bewirkten Rechtsgutsverletzungen sind der Beklagten zu 1 zuzurechnen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 19 ff., 21; vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 , Rn. 55 f.). Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 , Rn. 55; 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153 , 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.). Durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (Senatsurteile vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 54 f.).

bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geteilte Kritik in der Literatur (Srocke, AfP 2017, 1 ff.; Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311 f.; Haug, K&R 2014, 235, 237 f.; Hoene, AfP 2014, 123 , 124 aE f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 34; BeckOK, InfoMedR/Söder, § 823 Rn. 303 [Stand: 1. November 2018]; Sajuntz, NJW 2016, 1921 , 1926; Lauber-Rönsberg, GRUR-Prax 2015, 14 ; Fricke, AfP 2015, 518 ff.; Kempe, CR 2015, R100-R101; zustimmend dagegen Peifer, NJW 2016, 23 , 25; Ahrens, GRUR 2018, 374 , 375; Reinauer, MDR 2015, 1340 ff.; Gounalakis, NJW 2014, 2000 , 2001) fest.

(1) Soweit dieser Rechtsprechung entgegengehalten wird, sie messe dem Umstand nicht ausreichend Gewicht bei, dass der Erstverbreiter, dessen persönlichkeitsrechtsverletzende, aber urheberrechtlich geschützte Werke gegen seinen Willen weiterverbreitet würden, "zuallererst zumindest aber auch Opfer" sei (so Srocke, AfP 2017, 1 , 2; vgl. auch Haug, K&R 2014, 235, 238), verfängt dies nicht. Zwar mag der Erstverbreiter durch eine seinem Willen zuwiderlaufende Weiterverbreitung beispielsweise in seinem Urheberrecht verletzt werden und das Handeln des Drittverbreiters auch deshalb als rechtswidrig anzusehen sein; ob das Eingreifen des Dritten in den Geschehensablauf rechtmäßig war oder dem Willen des Erstschädigers entsprach, ist aber für die Frage, ob diesem die mit der Drittveröffentlichung einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung als Folge seines Handelns bei wertender Betrachtung zugerechnet werden kann, nicht ausschlaggebend. Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht, oder ob die Rechtsgutsverletzung nur in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14 ff.; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91, VersR 1992, 498 , 499, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 12 ff.; BVerfG, AfP 2001, 121 , 122, juris Rn. 7; Staudinger/Schiemann, BGB , Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 61 f.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 158 jeweils mwN). Für die Zurechnung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Weiterverbreitung eines Beitrags durch Dritte im Internet entstanden ist, ist die Frage maßgebend, ob in ihr die vom Erstveröffentlicher geschaffene Gefahr fortwirkt. Das Bestehen eines solchen inneren Zusammenhangs betonen selbst Kritiker der Senatsrechtsprechung, wenn - zutreffend - hervorgehoben wird, dass dem "Internet [...] Weiterverbreitung, Interaktion und Multiplikation wesensimmanent, [seien]", weshalb "[n]ahezu jeder Beitrag [...] auf die verschiedensten Arten und auf den unterschiedlichsten Wegen weiterverbreitet, verlinkt, geteilt, geliked und gehated [werde]" (so Srocke, AfP 2017, 1 ; vgl. dazu auch Peifer, NJW 2016, 23 , 25 - "Virus der Weiterverbreitung"; derselbe AfP 2015, 193 ; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 34; aA Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311, 314, die in dem Erstverbreiter aber gleichwohl "gewissermaßen das Epizentrum des rechtswidrigen Zustandes, der sich durch die Übernahme im Internet verbreiten konnte", sehen; aaO, S. 318). Besteht danach der für eine Zurechnung erforderliche innere Zusammenhang zwischen der vom Erstverbreiter geschaffenen Gefahr und der durch die Folgeveröffentlichung hervorgerufenen Rechtsgutverletzung, so muss der Erstverbreiter für die Folgen seines rechtswidrigen Tuns haftungsrechtlich einstehen (zustimmend: Peifer, NJW 2016, 23 , 25; Ahrens, GRUR, 2018, 374 , 375; Gounalakis, NJW 2014, 2000 , 2001; Reinauer, MDR 2015, 1340 , 1341; vgl. zur Gefahr der massenhaften Verbreitung insb. bei Boulevardthemen und zum Kontrollverlust des Ursprungsverbreiters Hofmann/Fries, NJW 2017, 2369 , 2372 f.; Hager, NJW 2019, 56 , 58 für den Schadensersatz).

(2) Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG erfordert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht, den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Schutze einer funktionsfähigen Presse zu durchbrechen (so aber Srocke, AfP 2017, 1 , 7; vgl. auch Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 34; Haug, K&R 2014, 235, 238). Ihr ist allerdings bei Anwendung der den Gebrauch des Grundrechts beschränkenden allgemeinen Gesetze, zu denen auch die §§ 823 , 1004 BGB zählen, Rechnung zu tragen (BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 22; BVerfGE 99, 185 , 196). Werden an Meinungsäußerungen, wozu auch meinungsbildende Tatsachenbehauptungen zu rechnen sind, finanzielle Sanktionen geknüpft, ist daher in den Blick zu nehmen, dass dies unvermeidlich präventive Wirkungen entfaltet, indem das Äußern kritischer Meinungen mit einem finanziellen Risiko belastet wird (vgl. BVerfGE 54, 129 , 135 f.). Jede Art von Sanktion ist darauf zu prüfen, ob sie zu einem verfassungsrechtlich relevanten Einschnürungseffekt auf zulässige Meinungsäußerungen führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 21; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, GRUR 2005, 179 , 181, juris Rn. 26; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 , 16, juris Rn. 85; BVerfG, AfP 2008, 58 Rn. 32 f.; BVerfGE 114, 339 , 349; BVerfG, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10; jeweils mwN). So darf die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Gewährleistungen durch die Gewährung einer Geldentschädigung keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 , Rn. 38; BVerfGK 9, 317, 322, juris Rn. 32). Auch stehen einer "Haftung für Schäden, die nicht wegen, sondern nur gelegentlich einer rechtswidrigen Presseberichterstattung entstanden sind," verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, "wenn und soweit damit eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit verbunden" wäre (vgl. BVerfG, AfP 2001, 121 , 122, juris Rn. 7). So liegt es hier aber nicht.

Die durch die Folgeveröffentlichungen verursachten Rechtsgutsverletzungen stehen wie ausgeführt gerade nicht lediglich in äußerem, zufälligem Zusammenhang mit der Erstverbreitung, so dass es sich bei den aus Anlass dieser Rechtsgutsverletzungen entstandenen Rechtsverfolgungskosten nicht um einen nur "gelegentlich" der Erstveröffentlichung entstandenen Schaden handelt. Auch im Übrigen sind abträgliche Effekte auf den Gebrauch von Presse- und Meinungsfreiheit oder gar ein "existenzbedrohender Einschüchterungseffekt" (so Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311) weder zu befürchten noch seit Bekanntwerden des Senatsurteils vom 17. Dezember 2013 ( VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 ) eingetreten. Insofern ist insbesondere zu bedenken, dass der Erstveröffentlicher, sofern Dritte sein Urheberrecht verletzen, aus eigenem Recht gegen diese vorgehen und die Kosten ihrer Inanspruchnahme auf diese abwälzen kann, so dass ihm kein Schaden verbleibt, sofern der Drittverbreiter greifbar und liquide ist. Sofern sich die Weiterverbreitung im Wege der Verlinkung vollzieht, ist für eine unverhältnismäßige Belastung der Kommunikationsfreiheiten schon im Ansatz nichts ersichtlich, weil der Erstveröffentlicher durch die - ohnehin geschuldete - Löschung der Primärquelle zugleich der Folgeverbreitung die Grundlage entziehen kann und der Link danach ins Leere geht (vgl. dazu Srocke, AfP 2017, 1 , 5 f.; Hoene, AfP 2014, 123 , 125). Ist eine Inanspruchnahme des Drittverbreiters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich, verbleibt der Schaden zwar beim Erstverbreiter; Meinungs- und Pressefreiheit vermögen in diesen Fällen aber keine ausreichende Rechtfertigung dafür zu bieten, diesen Schaden vom Erstverbreiter auf den von der rechtswidrigen Äußerung Betroffenen zu verlagern, dessen Persönlichkeitsrechtsverletzung ersterer - nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen - zurechenbar verursacht hat.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können (vgl. nur BVerfGE 99, 185 , 193). Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und der durch die Folgeveröffentlichung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ließe diesen Schutz leerlaufen. Die Zurechnung kann auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von Folgeveröffentlichungen begrenzt oder vom Schweregrad der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig gemacht werden (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der Haftungsbegrenzung beim materiellen Schadensersatz Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310 f.). Ansonsten würden der Aufwand und die Kostenlast zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren gegenüber Folgeveröffentlichern auf den Verletzten abgewälzt. Der Gefahr des Kontrollverlustes des Erstveröffentlichers und seiner deshalb schwer kalkulierbaren Haftung (vgl. Reinauer, MDR 2015, 1340 zum "medialen Sturm") steht auf Seiten des Verletzten die Gefahr einer unbegrenzten Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber.

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Bejahung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und der durch die Folgeveröffentlichung verursachten Rechtsgutsverletzung auch nicht die Rechtsprechung des I. Zivilsenats entgegen, wonach der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen hat und zu einer aktiven Einwirkung auf Dritte nur verpflichtet ist, wenn ihm das Handeln des Dritten wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto; Beschlüsse vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 145 - Rückruf von RESCUE-Produkten; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 473 - Produkte zur Wundversorgung; vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 - Wirbel um Bauschutt). Im Streitfall geht es nicht um den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungspflichten, sondern um die sich im Rahmen eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs stellende und nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Frage, ob dem Schuldner die von ihm adäquat kausal herbeigeführte Rechtsgutsverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen ist.

c) Auch den Beklagten zu 2 bis 4 als Verfassern des Filmberichts sind die durch die Uploader bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Zurechnungszusammenhang nicht deshalb unterbrochen, weil die Beklagte zu 1 eigenverantwortlich über die Veröffentlichung des Berichts entschieden hat. Wie bereits ausgeführt, wird der Zurechnungszusammenhang durch das Dazwischentreten eines Dritten nicht unterbrochen, wenn in der Rechtsgutsverletzung die durch die erste Ursache gesetzten Gefahren fortwirken. So liegt es, wenn ein für eine Rundfunkanstalt erstellter und ihr übergebener Filmbericht von dieser seiner Bestimmung gemäß auf den üblichen Wegen veröffentlicht wird (vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182 , 188 ff., juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 35).

3. Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Klägers ist von einem Verschulden der Beklagten zu 2 bis 4 auszugehen. Die Rechtsverletzungen durch die Folgeveröffentlichungen waren für sie vorhersehbar, da sich ihnen als Journalisten die internettypische Gefahr der Weiterverbreitung ihres unter Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten erstellten Filmberichts aufdrängen musste. Für die Vorhersehbarkeit genügt es, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen erkennen konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92, VersR 1993, 230 , juris Rn. 12 mwN). Die Haftung der Beklagten zu 1 folgt jedenfalls aus § 831 Abs. 1 BGB (zur ggf. weitergehenden Haftung, u.a. als "Herr" des Unternehmens vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 148/78, AfP 1980, 35 , juris Rn. 22; vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61, NJW 1963, 484 ; Wenzel/Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 54, 60 ff.).

4. Nach alledem lässt sich nicht ausschließen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten zusteht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG , § 840 Abs. 1 BGB ).

a) Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 , 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 , 446, juris Rn. 32; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243 , 2244). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 und 403/17, noch nicht veröffentlicht; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 17 und 20; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20 und 28; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 , 350, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4).

b) Zur Sicherung einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung wird dem durch eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten regelmäßig ein Wahlrecht zustehen, ob er sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wenden will. Übt der Verletzte wie hier sein Wahlrecht aus und wendet sich an den Erstveröffentlicher, hängt die Erforderlichkeit weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen von dessen Reaktion ab. Erklärt der Erstveröffentlicher seine Handlungsbereitschaft, wird er ohne Zögern aktiv und ist dies dem Verletzten bekannt, bedarf dieser eines triftigen Grundes, um gleichzeitig oder in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Kostenlast des Schädigers eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Folgeveröffentlicher einzuleiten; er muss sich zumindest zuvor beim Erstveröffentlicher über die von diesem schon durchgeführten und noch beabsichtigten Maßnahmen informieren. Ein solcher triftiger Grund wird regelmäßig erst gegeben sein, wenn der Erstveröffentlicher die Angelegenheit verzögert oder sich die von ihm ergriffenen Maßnahmen als erfolglos erweisen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182 , 193). Entsprechendes gilt, wenn sich der Verletzte zur Wahrnehmung seiner Rechte zunächst an den Folgeveröffentlicher wendet.

c) Im Einzelfall kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, sein Wahlrecht in einer bestimmten Weise auszuüben. Verfügt der Erstveröffentlicher beispielsweise - für den Verletzten erkennbar - über bessere Möglichkeiten als der Verletzte selbst, um die durch die Folgeveröffentlichung eingetretenen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder weitere Beeinträchtigungen zu verhindern, kann es dem Verletzten obliegen, sich zunächst an diesen zu wenden und sich über dessen Handlungsbereitschaft zu informieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erstveröffentlicher - beispielsweise als Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung - über überlegenes Wissen und Mittel verfügt, um eine Weiterverbreitung der Berichterstattung zu verhindern und eine Veröffentlichung rückgängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn er ein eigenes Interesse an einer Inanspruchnahme des Folgeveröffentlichers hat, etwa weil er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen möchte.

Mit diesem Entscheidungsprozess wird der Verletzte nicht überfordert, denn dazu darf er im Regelfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und den jeweiligen Rechtsanwalt treffen entsprechende Hinweispflichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 , juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043 , 1045, juris Rn. 31).

d) Bei Beachtung dieser Grundsätze steht nicht in Frage, dass der Kläger sich zur Wahrnehmung seiner Rechte grundsätzlich eines Rechtsanwaltes bedienen durfte, da ihm weder die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens mit einer Rechtsabteilung zur Verfügung standen noch es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, bei dem mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, VersR 2015, 119 Rn. 22; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 , 351, juris Rn. 9; BGH, Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 , juris Rn. 25; vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, NJW 2018, 2891 Rn. 21 ff.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9 f.), so dass vom Fehlen hinreichender eigener Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, VersR 2007, 505 Rn. 12) auszugehen ist.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger gegen den Uploader M. ergriffenen Rechtsverfolgungsmaßnahmen nach den oben dargestellten Grundsätzen erforderlich waren. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger einen triftigen Grund dafür hatte, eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Folgeveröffentlicher einzuleiten, obwohl die Beklagte zu 1 auf sein Betreiben zuvor in kürzester Zeit die Löschung des angegriffenen Filmberichts bei "YouTube" erreicht und eine Unterlassungserklärung des Nutzers M. herbeigeführt hatte.

5. Die Begrenzung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten durch den Prüfungsmaßstab der Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit wirkt auch dem von den Beklagten befürchteten Einschnürungseffekt für Medienunternehmen entgegen.

C.

Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Revisionszulassung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 9. April 2019

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1118/16
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 471/17
Fundstellen
GRUR 2019, 862
MDR 2019, 865
MMR 2019, 820
NJW-RR 2019, 1187