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BGH - Entscheidung vom 21.05.2019

XI ZR 23/18

Normen:
BGB § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen XI ZR 23/18

DRsp Nr. 2019/11843

Anspruch eines an einer KG Beteiligten auf Nutzungsersatz für vereinnahmte Ausschüttungen

Einem Anleger steht kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Insbesondere können dem Anleger nicht Nutzungen aus Ausschüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. März 2016 dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2015 aufgehoben wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 16. Oktober 2015 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dritter Instanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Nutzungen aus von der Beklagten vereinnahmten Ausschüttungen zu gewähren.

Der Kläger beteiligte sich Ende 2004 in Höhe von 95.000 € an der M. KG (künftig: Fondsgesellschaft). Einen Teil der Beteiligungssumme finanzierte er obligatorisch mittels eines Darlehens der Beklagten. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Die Fondsgesellschaft gewährte Ausschüttungen, die sie der Beklagten zuleitete. Die Beklagte verrechnete diese Ausschüttungen mit den aus dem Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen des Klägers. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Seiner Klage auf Zahlung von 40.596,96 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung, von "Nutzungsersatz" für von der Beklagten vereinnahmte Ausschüttungen und von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, weiter auf Feststellung, "dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug" befinde, hat das Landgericht, nachdem der Kläger den Rechtsstreit wegen nach Klageerhebung weiter erlangter Ausschüttungen in Höhe von 6.485,30 € für erledigt erklärt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, durch Versäumnisurteil in der Form entsprochen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 34.111,66 € nebst Zinsen und auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt hat. Auf den Einspruch der Beklagten hat es nach einer die Zahlung von 6.485,30 € und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.101,56 € betreffenden nunmehr übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es die Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache auf 33.010,10 € reduziert und die Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen "bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung" begrenzt hat. Eine Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren, hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt noch nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihre Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen auf erlangte Ausschüttungen bekämpft hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage - soweit den ausgeurteilten "Nutzungsersatz" betreffend - weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagte schulde Herausgabe der von ihr mutmaßlich auf die vereinnahmten Ausschüttungen erlangten Nutzungen. Insoweit habe es sich um Leistungen des Klägers gehandelt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 20. Februar 2018 ( XI ZR 385/16, BKR 2018, 425 Rn. 4 ff. mwN) und vom 24. April 2018 ( XI ZR 385/16, juris), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, sind nicht ersichtlich und führt die Revisionserwiderung nicht an.

Soweit sie darauf verweist, der Kläger habe die eigenfinanzierte Einlage in das Fondsvermögen aufgrund seiner Beteiligung jahrelang "nicht (anderweitig) zinsbringend (gewinnbringend) […] anlegen können", ist dies unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden könnte, kein Aspekt, der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses von Bedeutung sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 27). Insbesondere können dem Kläger entgegen seiner nicht weiter begründeten Auffassung nicht Nutzungen aus Ausschüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten. Dafür bietet § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, die Beklagte sei ihrer Berufung im Umfang der Zurücknahme verlustig, der Aufhebung (§ 562 ZPO ), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen und die Klage auf "Nutzungsersatz" abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. Mai 2019

Vorinstanz: LG Bonn, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 175/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 132/16