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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

AnwZ (Brfg) 67/18

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4
FAO § 2 Abs. 1
FAO § 2 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 67/18

DRsp Nr. 2019/5935

Anspruch eines Rechtsanwalts zur Führung des Titels "Fachanwalt für Medizinrecht"; Reine Inkassotätigkeit als ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung ; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren, erwirkt er einen Vollstreckungsbescheid und betreibt er erforderlichenfalls hieraus die Zwangsvollstreckung, erwirbt er keine besonderen medizinrechtlichen Kenntnisse.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ; FAO § 2 Abs. 1 ; FAO § 2 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 29. Juli 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 21. August 2013 ist er berechtigt, den Titel "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" zu führen. Am 6. Juli 2015 beantragte er, ihm zu gestatten, auch den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 22. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

b) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO dann vor, wenn sie auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i FAO setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt 60 Fälle auf dem Gebiet des Medizinrechts bearbeitet hat.

Nach Ansicht der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Medizinrechts nicht nachgewiesen. Der Kläger hat eine Fallliste vorgelegt, die insgesamt 245 Fälle aufweist; noch im Verwaltungsverfahren hat er eine ergänzte Liste mit insgesamt 262 Fällen vorgelegt. 228 Fälle auf der ersten und 230 Fälle auf der zweiten Liste betrafen den in § 14b Nr. 5 FAO genannten Bereich des Vergütungsrechts der Heilberufe, 225 dieser Fälle Forderungen einer bestimmten laboratoriumsmedizinischen Praxis. Nur zwei dieser Fälle, die Fälle Nr. 78 und Nr. 232, hat der Anwaltsgerichtshof als Fälle im Sinne von § 5 FAO anerkannt. Im Übrigen habe es sich nur um Mahn- und Vollstreckungsfälle gehandelt; fachspezifische Fragen hätten sich insoweit nicht gestellt.

c) Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, Zweifel an den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieses Ergebnisses zu wecken.

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt eine reine Inkassotätigkeit keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren, erwirkt er einen Vollstreckungsbescheid und betreibt er erforderlichenfalls hieraus die Zwangsvollstreckung, erwirbt er keine besonderen medizinrechtlichen Kenntnisse. Von einem Fall aus dem Vergütungsrecht der Heilberufe kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn medizinrechtliche Vergütungsfragen bearbeitet werden (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, juris Rn. 7). Von diesem Grundsatz ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.

bb) Der Kläger meint demgegenüber, es müsse ausreichen, dass eine medizinrechtliche Fragestellung erheblich werden könnte. Dies trifft indes nicht zu, wie sich schon aus dem Senatsbeschluss vom 14. November 2018 (aaO) ergibt. Die praktische Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet kann sinnvoll nur mit Fällen nachgewiesen werden, in denen Fragen aus dem betreffenden Gebiet tatsächlich eine Rolle gespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 20). Überdies geht es hier um "Fälle", die diesen Namen nicht verdienen, weil keine juristische Aufarbeitung eines Sachverhalts stattgefunden hat. Der Kläger hat lediglich Forderungen seiner Auftraggeberin eingezogen.

cc) Der Kläger meint weiter, er habe auftragsgemäß die Richtigkeit der jeweiligen Rechnung kontrolliert, etwa im Hinblick auf § 6 GOÄ (richtig wohl: § 6a GOÄ ). Vor Durchsetzung der jeweiligen Forderung habe er ihre Fälligkeit gemäß § 12 GOÄ sowie Verjährungsfragen geprüft. Dem Anwaltsgerichtshof hat dieser bereits in erster Instanz gehaltene Vortrag nicht ausgereicht. Der Senat teilt diese Auffassungen, ohne dass es auf die formalen Rügen ankäme, welche die Aktenführung betreffen. Der Kläger erhielt die fertigen Rechnungen von seiner Auftraggeberin, der laboratoriumsmedizinischen Praxis. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechnungen nicht den Vorgaben der Bundesärzteordnung entsprachen, gibt es nicht. Der Kläger hat keinen einzigen Fall dargelegt, in welchem er eine Rechnung dieser Praxis verbessert hat.

dd) Der Kläger trägt außerdem vor, er habe besondere medizinrechtliche Kenntnisse bei der Prüfung von Verjährungsfragen eingesetzt, weil die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung in § 12 GOÄ gesondert geregelt sei. Die Fälligkeitsvoraussetzung einer den Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte entsprechenden Rechnung erfordert jedoch in aller Regel nur eine formale, routinemäßig zu erledigende Prüfung mit geringem zeitlichen Aufwand (BGH, Beschluss vom 14. November 2018, aaO Rn. 9). Besonderer medizinrechtlicher Kenntnisse bedarf es hierzu nicht. Auch in anderen Rechtsgebieten knüpft die Fälligkeit einer Forderung an eine ordnungsgemäße Abrechnung an (vgl. etwa § 10 RVG , § 15 HOAI ).

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des erkennenden Senates ab (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ).

a) Eine Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18 mwN).

b) Der Kläger verweist auf den Senatsbeschluss vom 6. März 2006 ( AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22), in welchem es heiße: "Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Fall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sind bei der Feststellung des erforderlichen Quorums nur solche Fälle einzubeziehen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts liegt … Dazu genügt aber, dass eine Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann (…). Der Nachweis ist in hohem Maße formalisiert und stellt maßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durchschnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet ab …".

Den zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen Obersatzvergleich hat der Kläger damit nicht vorgenommen. Eine Divergenz besteht im Übrigen auch nicht. Das angefochtene Urteil hat die streitigen Fälle bereits nicht als Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anerkannt, weil keine anwaltliche Bearbeitung stattgefunden habe, sondern nur eine reine Vollstreckungstätigkeit. Auch nach dem Senatsbeschluss vom 6. März 2006 (aaO Rn. 12) setzt ein "Fall" die juristische Aufarbeitung eines Lebenssachverhalts voraus.

c) Die Frage der persönlichen Sachbearbeitung, hinsichtlich derer der Kläger auf den Senatsbeschluss vom 4. November 2009 ( AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 13 insoweit in BGHZ nicht abgedruckt) verweist, stellt sich damit nicht mehr. Einen Obersatzvergleich hat der Kläger auch hier nicht vorgenommen.

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) verstoßen.

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht sämtliche 16 Aktenordner beigezogen und eingesehen habe, die er der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Die Einsichtnahme in den digitalen Aktenauszug sei kein Ersatz. Der Sache nach rügt er damit, dass der Anwaltsgerichtshof vor seiner Entscheidung den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen.

b) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).

c) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger begnügt sich mit dem Hinweis, dass der Anwaltsgerichtshof zu Unrecht 223 Fälle nicht anerkannt habe. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche tatsächlichen Umstände den Subsumtionsschluss auf eine rechtliche Bearbeitung einzelner oder aller streitigen Fälle gerechtfertigt hätten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 17/17