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BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

I ZR 151/18

Normen:
RVG § 15 Abs. 2
UrhG § 17 Abs. 1
UrhG § 17 Abs. 2
UrhG § 97 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 566

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 151/18

DRsp Nr. 2019/13073

Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz; Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 3. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 ; UrhG § 17 Abs. 1 ; UrhG § 17 Abs. 2 ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefasste Rechtsanwaltskanzlei. Sie nimmt die Beklagte, die im Internet Waren vertreibt, aus abgetretenem Recht der Frau D. auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.

Die Zedentin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken "Der Novembermann", "Als der Fremde kam", "Meine fremde Tochter" und "Nacht ohne Morgen", an denen der im Juni 2016 verstorbene Schauspieler Götz George mitgewirkt hatte. Die Zedentin hatte der Z. Music GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z. ) das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt; sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge am 6. September 2013 fristlos. Die Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter.

Im Auftrag der Zedentin mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des im Dezember 2016 erfolgten Vertriebs solcher DVDs, die die Beklagte erst nach der Kündigung der Lizenzverträge von Z. bezogen hatte, ab. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen, nach einem Gegenstandswert von 60.000 € berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 €. Zuvor hatte die Zedentin einen Testkauf durchführen lassen, für den sie 56,57 € aufwandte.

Die Klägerin sprach im Auftrag der Zedentin wegen des Vertriebs von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken durch neun andere Unternehmen oder Personen im Dezember 2016 und Januar 2017 sowie durch zwei andere Unternehmen im August 2016 und im September 2017 weitere Abmahnungen aus. Eine der neun im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen betraf nur drei der streitgegenständlichen Werke. Insgesamt wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 danach 39 Rechtsverletzungen abgemahnt.

In sämtlichen Abmahnungen verwies die Klägerin auf die Kündigung der mit Z. geschlossenen Lizenzverträge und forderte die Adressaten auf, den Verkauf von DVDs mit den betreffenden Werken zu unterlassen, sofern die DVDs nach dem 6. September 2013 bezogen worden seien. Die in den Abmahnungen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000 € pro Rechtsverletzung berechnet.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen als Schadensersatz Testkaufkosten in Höhe von 56,57 €.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 470,45 € und Schadensersatz in Höhe von 56,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 28. März 2018 - 308 S 6/17, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der übrigen Abmahnkosten gerichteten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe Abmahnkostenersatz lediglich in Höhe von 470,45 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die streitgegenständliche Abmahnung bilde mit den weiteren Abmahnungen dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Von dem nach einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 585.000 € berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.586,90 € habe die Beklagte 4/39, mithin 470,45 € zu tragen, da sie wegen vier Titeln abgemahnt worden sei.

II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu Recht auf 470,45 € beschränkt.

1. Der von der Zedentin an die Klägerin abgetretene Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG . Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.

a) Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt.

aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

bb) Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand.

(1) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der mit der Abmahnung beanstandete Vertrieb von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken das der Zedentin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG verletzt hat, so dass der Zedentin ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustand. Da die Beklagte die DVDs erst nach der Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Zedentin und Z. erworben hat, handelt es sich nicht um Vervielfältigungsstücke, die mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind und deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig war.

cc) Die Revisionserwiderung macht unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung geltend, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die sich auf die jeweiligen Abmahnungen beziehen, bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich war.

(1) Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG ; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung).

(2) Im Streitfall hat die Zedentin wegen einer Vielzahl von Verbreitungshandlungen Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten aussprechen lassen. Selbst wenn sie in einem dieser Fälle, wie die Revisionserwiderung mit Blick auf die gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung geltend macht, einen überhöhten Gegenstandswert angesetzt haben sollte, begründete dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 25 - Ferienluxuswohnung). Auch der Umstand, dass die Klägerin die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, verneint hat, führt nicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs.

b) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung die formalen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG erfüllte.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten auf lediglich 470,45 € beläuft.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit neun weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Diese Abmahnungen seien darauf gerichtet gewesen, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden. In allen Abmahnungen werde auf die Kündigung der Lizenzverträge mit Z. abgestellt und verlangt, die Verbreitung der Werke zu unterlassen. Die Schreiben seien weitgehend identisch formuliert. Sie stünden auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Der Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbunden seien. Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke "Der Novembermann", "Nacht ohne Morgen" und "Meine fremde Tochter" abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen Titeln Götz George sei. Es handele sich zudem um Werke, an denen sämtlich die Zedentin Nutzungsrechte innehabe. Einzubeziehen seien auch die Abmahnungen an L. und B. Versandwerk, auch wenn diese DVDs nicht an Endkunden vertrieben hätten. Nicht zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit zählten wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs lediglich die beiden im August 2016 und September 2017 vorgenommenen Abmahnungen.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 39 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 585.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.586,90 € habe die Beklagte 4/39, mithin 470,45 € zu tragen, da sie wegen vier Titeln abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung mit den weiteren im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellte. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN). Warnung Randziffern ueber Seitenwechsel gruppiert

Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG , 23. Aufl., § 15 Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG , 3. Aufl., § 15 Rn. 38).

bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit angenommen.

(1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin außer Betracht gelassen, nach dem die Zedentin ihr zu keiner Zeit einen einheitlichen universellen Auftrag erteilt habe, so dass die Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht in Betracht komme. Die Revision verweist dabei auf das Vorbringen der Klägerin, von der Zedentin für jede einzelne Abmahnung individuell beauftragt worden zu sein. Die Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, zunächst seien mögliche Täter und deren Tathandlungen untersucht worden. Im Anschluss habe sich die Zedentin das von der Klägerin erbrachte Untersuchungsergebnis schildern lassen und jeweils entschieden, ob eine Abmahnung erfolgen solle oder nicht.

(2) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise dahingehend gewürdigt, dass im Streitfall angesichts eines sukzessiv erweiterten Auftrags ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen habe. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge von der Zedentin zunächst mit der Suche nach Tätern und Tathandlungen beauftragt worden ist, die jeweils nach Darlegung der (neuen) Untersuchungsergebnisse über die Vornahme einer (weiteren) Abmahnung entschieden hat. Soweit die Revision darin eine Mehrzahl eigenständiger gebührenrechtlicher Angelegenheiten erblickt, nimmt sie lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Bewertung des Tatsachenstoffs vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Einzelfall von der Zedentin getroffenen Entscheidungen über die Vornahme weiterer Abmahnungen mit Blick auf den zuvor an die Klägerin erteilten Auftrag, eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzungen zu ermitteln, sich als sukzessiv erweiterter Auftrag im Rahmen eines einheitlichen Gesamtgeschehens darstellen.

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall bestehe zwischen den im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 erfolgten Abmahnungen verschiedener Anbieter von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken eine hinreichende inhaltliche und zeitliche Verbindung, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

(1) Die gegenüber verschiedenen Vertriebsunternehmen und Personen von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen hatten das gemeinsame Ziel, der rechtswidrigen Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der vier Werke entgegenzuwirken, an denen die Zedentin ausschließliche Nutzungsrechte innehat. Die Abmahnungen knüpfen sämtlich an den Umstand an, dass der Lizenzvertrag mit Z. im September 2016 fristlos beendet worden war, beziehen sich in allen Fällen (jedenfalls) auf den Vertrieb von DVDs mit den vier genannten Filmwerken mit dem Schauspieler Götz George und sind innerhalb eines Zeitraums weniger Wochen erfolgt.

Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.). Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich. Im Streitfall handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, um gleichartige Rechtsverstöße, weil jeweils die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken derselben Werke durch Vertriebsunternehmen durch im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen beanstandet wurden.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine hinreichende Gleichförmigkeit der Rechtsverstöße mit Blick auf die Abmahnungen gegenüber den Unternehmen L. und B. Versandwerk angenommen, weil hier zwar nicht der Vertrieb gegenüber Endkunden, jedoch diesem vorgelagerte Vertriebsstufen betroffen waren. Handelt es sich um gleichgerichtete Verletzungshandlungen mehrerer Schädiger, deren Verantwortlichkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge getrennt zu prüfen ist, so mag es sich um unterschiedliche Gegenstände handeln; innerhalb einer gebührenrechtlichen Angelegenheit können jedoch auch mehrere Prüfungsaufgaben zu behandeln sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 14; Glückstein, ZUM 2014, 165 , 168).

(2) Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit stehe im Streitfall entgegen, dass die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung aufgrund des unterschiedlichen Sitzes der zu verklagenden Unternehmen nicht in einem Verfahren erfolgen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außergerichtliches Vorgehen mit mehreren Gegenständen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsanwalt diese Gegenstände aufgrund etwa der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit mittels eines einheitlichen Vorgehens bearbeiten kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt aaO § 15 Rn. 10). Die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung ist hierfür kein aussagekräftiges Kriterium.

c) Gegen die vom Berufungsgericht der Berechnung der Anspruchshöhe zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Bruchteils erhebt die Revision im Übrigen keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).

III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. Juni 2019

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 208/17
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 308 S 6/17
Fundstellen
ZUM-RD 2019, 566