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BGH - Entscheidung vom 31.01.2019

V ZR 259/18

Normen:
ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen V ZR 259/18

DRsp Nr. 2019/2274

Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Vorliegen einer bei Abschluss des Berufungsverfahrens noch nicht vorliegenden Erkrankung

Eine Partei kann sich grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Vorinstanz bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn sie in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat. Hat die Partei dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es der Partei im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 24. März 2017 - 20 O 114/16 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 712 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbaren - § 719 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Vorinstanz bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO , wenn sie in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat die Partei dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es der Partei im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, WM 2019, 78 Rn. 5 mwN).

Daran fehlt es. Der Beklagte stützt seinen Antrag zwar auf eine Erkrankung, die bei Abschluss des Berufungsverfahrens noch nicht vorgelegen und deshalb keinen Anlass gegeben habe, einen Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen. Glaubhaft gemacht ist dies aber nicht. Seine eidesstattliche Versicherung verhält sich hierzu nicht. Ohne Aussagekraft ist der Umstand, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Erstbescheinigung handelt; denn dies kann sich auch daraus erklären, dass der 66-jährige Beklagte, nach eigenen Angaben Rentner, keiner Arbeit mehr nachgeht, also keinen Anlass hatte, sich zu einem früheren Zeitpunkt krankschreiben zu lassen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Erkrankungen des Bewegungsapparats (darunter eine schwere Arthrose im Hüftgelenk), die dazu führen sollen, dass der Beklagte nur unter starken Schmerzen laufen und sitzen kann, nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon länger bekannt sein dürften.

2. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 1). Die Sache wirft weder hinsichtlich der Reichweite des absoluten Verfügungsverbots des § 1365 BGB noch im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Annahme einer Bösgläubigkeit im Sinne von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 114/16
Vorinstanz: KG, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 55/17