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BGH - Entscheidung vom 12.02.2019

X ZR 24/18

Normen:
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1
FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 2
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1
FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 2
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1

Fundstellen:
AnwBl 2019, 622
BB 2019, 898
DAR 2019, 538
DAR 2020, 494
DAR 2021, 492
MDR 2019, 656
NJW 2019, 1373

BGH, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen X ZR 24/18

DRsp Nr. 2019/5703

Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges; Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs

Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 abgeändert, soweit die Klage in Höhe von 147,56 € vorgerichtlicher Kosten abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin hat die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihr und dem Zedenten durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung entstanden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat, soweit über sie noch zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der beanspruchten Ausgleichszahlungen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit ihre Kostenlast anerkannt hat, im Wesentlichen Erfolg und führt in Höhe von 147,56 € zur Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.

Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376 , 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat-kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Fluggastrechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete) Pflichten eines Luftverkehrsunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs auch nicht in Verzug befindet.

II. Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Fluges oder von einer Beförderungsverweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann.

1. Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

2. Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte.

3. Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft jedoch das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist.

III. Im Streitfall hat die Klägerin die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in der Klageschrift damit begründet, dass die Beklagte ihr (und dem Zedenten) keine klaren Anweisungen erteilt habe, was sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unternehmen habe. Die Beklagte hat sich hierzu nicht eingelassen, sondern sich lediglich auf fehlenden Verzug berufen. Damit hat die Klägerin ihrer primären Darlegungslast genügt, die Beklagte jedoch nicht ihrer sekundären. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung ist hiernach als erforderlich anzusehen.

Die Klageforderung ist jedoch unbegründet, soweit die Gebühr 1008 nach Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe einer 0,3-fachen Geschäftsgebühr angesetzt worden ist, da sich der Gegenstandswert nach der Summe der beiden Ausgleichsforderungen errechnet.

IV. Der Senat hat den Urteilsausspruch, der in seiner verkündeten Fassung insoweit eine offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO ) enthält, um die Zurückweisung der weitergehenden Revision ergänzt.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. Februar 2019

Vorinstanz: AG Hannover, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 530 C 11859/16
Vorinstanz: LG Hannover, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 21/17
Fundstellen
AnwBl 2019, 622
BB 2019, 898
DAR 2019, 538
DAR 2020, 494
DAR 2021, 492
MDR 2019, 656
NJW 2019, 1373