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BGH - Entscheidung vom 02.04.2019

AnwZ (Brfg) 77/18

Normen:
BRAO § 46 Abs. 3
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5

BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 77/18

DRsp Nr. 2019/6441

Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer Rechtsschutz-Versicherungs AG; Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

Macht die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus, so ist dieser auf Antrag als Syndikusanwalt einer Rechtsschutzversicherung zuzulassen. Ein dienstvertraglich geregeltes Versetzungsrecht steht der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Anwalts nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 8. November 2018 zugestellte Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5 ;

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 5. März 2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 22. März 2016 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der A. Rechtsschutz-Versicherungs AG. Dem Antrag war unter anderem eine Tätigkeitsbeschreibung vom 21./23. März 2016 beigefügt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 reichte der Kläger eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 ein.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Januar 2018 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für seine bei der A. Rechtsschutz-Versicherungs AG ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 , 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4 mwN).

a) Die von der Beklagten beanstandeten inhaltlichen Unklarheiten und Widersprüche des angefochtenen Urteils sind nicht gegeben oder nicht entscheidungserheblich.

aa) Letzteres ist der Fall, soweit die Beklagte die Bewertung der unter Ziffer III 1 Buchst. g der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 genannten Durchführung von Einzelschulungen durch den Anwaltsgerichtshof als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO rügt. Die Beklagte weist in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung selbst darauf hin, dass nach den Bekundungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof am 17. September 2018 seit circa sechs Jahren zwei Einzelschulungen stattgefunden haben und diese daher von extrem untergeordneter Bedeutung sind. Die Einzelschulungen sind mithin für die Frage der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich und nehmen auch - entgegen der Darstellung der Beklagten - in der Urteilsbegründung keinen "breiten Raum" ein.

bb) Es ist auch nicht widersprüchlich, dass der Anwaltsgerichtshof dieselbe Tätigkeit, die Beratung des Abteilungsleiters im Rahmen von Führungsaufgaben bezüglich konkreter arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Ziff. IV der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016), einmal - im vorliegenden Urteil - als anwaltliche Tätigkeit eingestuft und ein anderes Mal - in dem im Parallelverfahren - BayAGH III - 4 - 2/18 - ergangenen Urteil bei der Prüfung und Gewichtung des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt hat. Anders als vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof in dem Parallelverfahren ausdrücklich festgestellt, dass der dortige Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Führungsaufgaben nur sehr selten die Rechtslage überprüft und gegenüber dem Abteilungsleiter arbeitsrechtliche Maßnahmen vorgeschlagen hat. Er hat mithin diese Tätigkeit lediglich quantitativ nicht einbezogen. Daraus folgt indes nicht, dass er sie inhaltlich nicht als anwaltliche Tätigkeit bewertet hat.

cc) Ein Widerspruch besteht auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof - anders als in dem Parallelverfahren - in dem vorliegenden Urteil hinsichtlich des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers an seiner Gesamttätigkeit bei der A. Rechtsschutz-Versicherungs AG keine ausdrückliche prozentuale Gewichtung vorgenommen hat. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe nur Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN). Von diesem rechtlichen Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat festgestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich überwiegt und den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht. Trifft dies zu, ist eine entsprechende Feststellung ausreichend. Eine ausdrückliche Gewichtung der einzelnen anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeiten mittels Prozentzahlen ist dagegen nicht erforderlich.

b) Zu durchgreifenden Zweifeln führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ein "konsequentes Bewerten und Nachrechnen" der Angaben des Klägers zu seinen anwaltlichen Tätigkeiten.

aa) So ist - anders als in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil des Anwaltsgerichtshofs - vorliegend aus den vorstehenden Gründen (zu a) bb)) nicht der gesamte Bereich der Führungsaufgaben (Ziff. IV der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016) in Abzug zu bringen.

bb) Entgegen der Darstellung der Beklagten werden in Ziffer III 1 Buchst. c und f der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 auch nicht Tätigkeiten aufgelistet, die bereits in Ziffer II der Beschreibung erfasst werden. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass sich die Unterschiede der beiden Bereiche unschwer der Tätigkeitsbeschreibung entnehmen lassen. In Ziffer II werden "Erweiterte Fachaufgaben" in Gestalt eines eigenen Referats von "Vorlagen im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips auf Rechtsfehler" beschrieben. Dort geht es mithin um die Überprüfung der Sachbearbeitung von Mitarbeitern. In Ziffer III 1 werden dagegen "Vorübergehende Sonderaufgaben" außerhalb eines eigenen Referats beschrieben, die in Buchstabe c und f einen anderen Inhalt haben als die in Ziffer II beschriebenen Tätigkeiten.

cc) Warum die Auslegung (und Prüfung) der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen "etc." in Ziffer III 1 Buchst. d und Ziffer III 2 Buchst. d der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 doppelt auftauchen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. In der Tätigkeitsbeschreibung gibt es - anders als in derjenigen vom 14. Februar 2017 im Parallelverfahren - keine Ziffer III 2 Buchst. d.

Widersprüche im Hinblick auf die Bearbeitung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen durch den hiesigen Kläger ergeben sich auch nicht aus den Bekundungen des dortigen Klägers im Parallelverfahren. Soweit letzterer in seiner Anhörung angegeben hat - protokolliert ist dies nicht -, er sei "der" Verantwortliche für das Thema "Allgemeine Rechtsschutzbedingungen", widerspricht das nicht einer in dem genannten Bereich erfolgenden Tätigkeit des hiesigen Klägers. Dieser hat in seiner Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof bestätigt, der Kläger im Parallelverfahren (S. ) sei der Hauptverantwortliche für die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, der Kollege S. könne dies allerdings nicht alleine tun. Wenn sein, des hiesigen Klägers, Bereich betroffen sei oder neue Tarife eingeführt werden sollten, würden auch die anderen Gruppenleiter um Rat gefragt. Diese Angaben lassen sich zwanglos mit den Angaben des Gruppenleiters S. im Parallelverfahren vereinbaren.

dd) Eine mehrfache Nennung derselben Tätigkeit erfolgt schließlich auch nicht in Ziffer III 1 Buchst. a cc und Ziffer III 2 Buchst. a der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016. Die Beklagte erkennt zutreffend, dass, soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof die von ihm auf ihre fachliche Richtigkeit zu überprüfenden Mustertexte und Musterschreiben erwähnt hat, dies nichts mit der in Ziffer III 2 Buchst. a der Tätigkeitsbeschreibung genannten "Vertretung des Rechts-Service in IT-Projekten" zu tun hat. Dann aber betrifft dieser Abschnitt der Tätigkeitsbeschreibung auch nicht dieselbe Tätigkeit wie Ziffer III 1 Buchst. a cc.

ee) Eine Grundlage für die von der Beklagten in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgenommenen, die anwaltliche Tätigkeit des Klägers betreffenden Abzüge ergibt sich nach alledem nicht.

c) Entgegen der Beklagten hat der Anwaltsgerichtshof - wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend zu a cc) - ausdrücklich auch festgestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich überwiegt und den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht. Dabei ist zu beachten, dass anwaltliche Tätigkeit grundsätzliche keine geringwertige Tätigkeit darstellt, sondern eher im Gegenteil eine hochwertige. Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung regelmäßig nichts anderes gelten (Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 32).

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte insoweit lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des angefochtenen Urteils setzt, ohne diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs aufzuzeigen. Ihr Verständnis von der Tätigkeit des Klägers innerhalb einer Rechtsschutzversicherung findet keine Grundlage in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016. Insbesondere ergibt sich daraus keine "allenfalls oberflächliche (Rechts-)Prüfung". Maßgeblich ist auch nicht eine etwaige rechtliche Beratung von Rechtsuchenden durch die Rechtsschutzversicherung, sondern die Erteilung von Rechtsrat durch den Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung als seiner Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO ).

d) Der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 mangelt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht an der erforderlichen Konsistenz.

Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten angestellte Vergleich mit der Tätigkeitsbeschreibung vom 21./23. März 2016 ist bereits im Ansatz verfehlt. Der Kläger weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeitsbeschreibung vom 21./23. März 2016 eine gänzlich andere, nämlich an den Kriterien des § 46 Abs. 3 BRAO orientierte Struktur aufweist als die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016. Das hat zur Folge, dass die einzelnen Aufgabenbereiche des Klägers in der früheren Beschreibung mehrfach, in der späteren hingegen nur einmal aufgeführt werden und dementsprechend in dem von der Beklagten - strukturwidrig - angestellten Einzelvergleich nicht mit deckungsgleichen Inhalten.

Soweit in der Tätigkeitsbeschreibung vom 21./23. März 2016 mehrfach die telefonische Beratung von Versicherungsnehmern und eine Hotline-Tätigkeit erwähnt werden, hat der Anwaltsgerichtshof, der sich im Wesentlichen auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 gestützt hat, dies nicht als anwaltliche Tätigkeit des Klägers berücksichtigt und beeinträchtigt dies nicht die Nachvollziehbarkeit der zuletzt genannten Beschreibung.

Es ist auch nicht inkonsistent, wenn eine Tätigkeit, die der Kläger mit 5 % seiner Aufgaben bewertet (Ziffer I: "Eigenes Referat: Prüfung des Bestehens und des Umfangs der Leistungspflicht"), in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 breiten Raum einnimmt. Die Länge der Aufgabenbeschreibung lässt nicht auf den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Zeitaufwand schließen. Weshalb die unter Ziffer I aufgelisteten Zuständigkeiten nicht zur dortigen Überschrift passen sollen, wird von der Beklagten nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich.

e) An der Richtigkeit der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zu dem Kriterium der Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO ) bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Die Beklagte meint, die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 (Ziff. I 7) genannten Aufgaben der Information der zuständigen Serviceabteilung nach Feststellung einer Kündigungs- beziehungsweise Anfechtungsmöglichkeit und das Zur-Verfügung-Stellen von Textbausteinen (Ziff. III 1 Buchst. a cc) könnten keine Beratung der Arbeitgeberin sein, weil es sich um die Erteilung von Weisungen handele. Insofern übersieht sie, dass die vorgenannten Tätigkeiten nicht beziehungsweise nicht ausschließlich gegenüber den - nachgeordneten - Mitarbeitern derjenigen Gruppe der Abteilung Rechts-Service erfolgen, deren Leiter der Kläger ist, sondern (auch) gegenüber den Mitarbeitern anderer Abteilungen und anderer Gruppen der Abteilung Rechts-Service, gegenüber denen der Kläger nicht weisungsbefugt ist.

f) Das in § 4 des Nachtrages vom 29. Februar/17. März 2016 zum Dienstvertrag vom 22./25. Dezember 2008 bestimmte Versetzungsrecht steht der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klägers (vgl. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO ) nicht entgegen. Es mag zwar sein, dass die Versetzung oder die Drohung mit ihr vom Arbeitgeber im Einzelfall als Mittel oder Versuch der Disziplinierung eines Angestellten eingesetzt werden können. Eine solche arbeitgeberseitige Wahrnehmung des Versetzungsrechts allein zur Disziplinierung einer in - arbeitsvertraglich gewährleisteter - fachlicher Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ausgeübten Tätigkeit wäre indes missbräuchlich und nicht rechtswirksam (zur Unwirksamkeit einer willkürlichen oder missbräuchlichen Versetzung vgl. BAG, NZA 2017, 1394 Rn. 30 mwN). Die Möglichkeit der - missbräuchlichen - Versetzung oder der Drohung mit ihr schließt die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO daher ebenso wenig aus wie die den meisten Beschäftigungsverhältnissen immanente Möglichkeit einer (Beendigungs- oder Änderungs-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses und deren missbräuchliche Ausübung durch den Arbeitgeber oder wie die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese "Sanktionsmöglichkeiten" oder die Drohung mit ihnen sind im Übrigen gleichermaßen bei einem in einer Rechtsanwaltskanzlei (unter Umständen befristet) angestellten Rechtsanwalt denkbar. Selbst gegenüber dem in eigener Kanzlei tätigen Rechtsanwalt besteht die Möglichkeit eines Versuchs der Einflussnahme auf seine anwaltliche Tätigkeit seitens eines - gegebenenfalls wichtigen - Mandanten im Wege der Drohung mit einer Beendigung des Mandats. Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsanwalts werden hierdurch nicht begründet.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat die Beklagte nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ).

a) Die Beklagte misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei, ob es im Rahmen der erforderlichen anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses - neben der quantitativen - auch auf die qualitative Gewichtung ankommt und ob bei ersterer eine "50 % - Grenze" maßgeblich ist oder der Anteil der anwaltlichen Tätigkeit deutlich oberhalb eines nur hälftigen Anteils liegen muss.

Die Frage nach dem Erfordernis einer qualitativen Gewichtung ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. vorstehend zu 1 a cc), auf der Grundlage der Gesetzesbegründung eindeutig zu bejahen.

Die von der Beklagten formulierte Frage zur Höhe des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat bisher die umstrittene Frage (Nachweise siehe Urteil vom 15. Oktober 2018 aaO Rn. 81) offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, das heißt die anwaltliche Tätigkeit die nicht-anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 26). Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung. Denn vorliegend erreicht die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, an deren Richtigkeit nach den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel bestehen, ein Maß, das in quantitativer Hinsicht deutlich überwiegt und einen eindeutigen anwaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers begründet. Der Senat ist aufgrund dieser Feststellungen und des Inhalts der detaillierten Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 überzeugt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers - umgerechnet in einen Prozentsatz - die von der Beklagten geforderte Grenze von 60 bis 65 % jedenfalls nicht unterschreiten.

b) Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anleitung beziehungsweise Anweisung nachgeordneter Mitarbeiter oder die Übermittlung eigener Arbeitsergebnisse an diese als Beratung des Arbeitgebers eingestuft werden können, ist nicht entscheidungserheblich. Denn von einer solchen Konstellation kann vorliegend auf der Grundlage der Rügen, die von der Beklagten in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebracht worden sind, nicht ausgegangen werden (siehe vorstehend zu 1 e).

c) Die Frage, wie sich Versetzungsklauseln - insbesondere solche, die zu einem Verlust der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führen können (vgl. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ) - auf die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (§ 46 Abs. 3 BRAO ) auswirken können, ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, nicht klärungsbedürftig. Denn jedenfalls das vorliegend vereinbarte Versetzungsrecht der Arbeitgeberin des Klägers steht - wie ausgeführt (vorstehend zu 1 f) - der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klägers nicht entgegen.

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Er hat seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass er den in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2018 gestellten Beweisanträgen der Beklagten nicht gefolgt ist.

a) Die von der Beklagten zum Beweis gestellte Frage, ob alle oder einige der vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen entsprechen, ist eine nicht dem Beweis zugängliche Rechtsfrage.

b) Dies gilt auch für die weitere von der Beklagten zum Beweis gestellte Frage. Würden die von ihr benannten Zeugen dazu befragt, welchen Anteil diejenigen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers haben, die den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen entsprechen, würde von den Zeugen - in einem ersten Schritt - eine rechtliche Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers zu den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen anwaltlicher Tätigkeit und mithin die Beantwortung von Rechtsfragen verlangt.

Im Übrigen ist der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich dieser Frage zu Recht von einer unzulässigen Ausforschung ausgegangen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag liegt in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben war (BVerwG, NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 mwN; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 86 Rn. 94 mwN [September 2018]). Dies ist vorliegend der Fall. Dafür, dass die Tätigkeiten des Klägers, die den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen entsprechen, einen geringeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Klägers haben, als sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 und den darauf beruhenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ergibt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten erneut angeführten Widersprüche, Logikbrüche und Redundanzen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 bestehen nicht (siehe vorstehend zu 1 b und d). Es ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen und die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 keinen hinreichenden Aufschluss über Inhalt sowie Quantifizierung und Qualität seiner Tätigkeit liefern. In der Tätigkeitsbeschreibung sind insbesondere - wie ausgeführt (siehe vorstehend zu 1 b bb, cc und dd) - keine relevanten Mehrfach-Nennungen enthalten.

c) Soweit die Beklagte schließlich die Äußerung eines Sachbearbeiters der Abteilung Rechts-Service der A. Rechtsschutz-Versicherung AG zitiert, er lege Angelegenheiten ab einem Streitwert von 50.000 € dem Gruppenleiter zur Mitzeichnung vor, eine inhaltliche Sachbearbeitung durch die Vorgesetzten sei damit nicht verbunden, geht der Senat davon aus, dass der Gruppenleiter nicht - dem Sinn der Mitzeichnung widersprechend - die Vorlage pflichtwidrig "blind", das heißt ungeprüft zeichnet. Die prüfende Mitzeichnung entspricht indes den in Ziffer II 1 der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 aufgeführten erweiterten Fachaufgaben des Klägers.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III 4 4/18