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BGH - Entscheidung vom 15.05.2019

VIII ZR 51/18

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
EEG (2017) § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Buchst. c)
EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1
EEG (2009) Anlage 1 Abschn. II Nr. 1 Buchst. c)

BGH, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 51/18

DRsp Nr. 2019/8997

Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus gemäß Anlage 1 zum EEG 2009 für den in einer Abgasturbine erzeugten Strom; Behandlung einer Abgasturbine als Gasturbine iSd Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009; Förderungsfähigkeit einer Methode der Nachverstromung

Eine Abgasturbine dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 indes noch nicht aus. Denn unter den in dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen finden sich nicht nur solche Technologien, die ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; EEG (2017) § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Buchst. c); EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1 ; EEG (2009) Anlage 1 Abschn. II Nr. 1 Buchst. c);

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. In einem Blockheizkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von 235 Kilowatt erzeugt sie dabei Strom in Kraft-Wärme-Kopplung. Den so erzeugten Strom speist sie in das Netz der Beklagten ein. Seit Mai 2011 betreibt die Klägerin zudem eine in den Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors integrierte Turbine mit einer elektrischen Leistung von 30 Kilowatt, die die im Verbrennungsprozess dieses Motors entstehenden heißen Abgase zum Antrieb nutzt und dadurch in einem Generator zusätzlichen Strom erzeugt (sogenannte Abgasturbine). Die Beklagte zahlte hierfür in den Jahren 2011 bis 2014 vorbehaltlos den sogenannten Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an die Klägerin aus.

Nachdem die Clearingstelle EEG (inzwischen Clearingstelle EEG | KWKG ) im August 2015 ihr Votum vom 15. Juli 2014 (Az. 2013/76, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2013/76; im Folgenden: Votum der Clearingstelle EEG ) veröffentlicht hatte, das zu dem Ergebnis gelangt war, der Betrieb von Abgasturbinen begründe keinen Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus, forderte die Beklagte die insoweit ausgezahlten Beträge für die Lieferjahre 2013 und 2014 im Oktober 2015 von der Klägerin zurück. Dem widersprach die Klägerin. Daraufhin zog die Beklagte im November 2015 die vorgenannten Beträge - aufgrund einer von dieser erteilten allgemeinen Einzugsermächtigung - von dem Konto der Klägerin ein. Für die Lieferjahre 2015 und 2016 zahlte die Beklagte den Technologie-Bonus nicht mehr an die Klägerin aus. Im August 2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Leistung von nach ihrer Auffassung insoweit fälligen Abschlagszahlungen auf.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung der durch die Beklagte von ihrem Konto eingezogenen Beträge für die Lieferjahre 2013 und 2014 sowie den nicht ausgezahlten Technologie-Bonus für die Jahre 2015 und 2016, insgesamt einen Betrag von 20.975,54 €, mit der Begründung verlangt, das Votum der Clearingstelle EEG stehe ihrem Anspruch auf den Technologie-Bonus nicht entgegen, da es keine Bindungswirkung entfalte; auch habe sie darauf vertraut, den Technologie-Bonus zu erhalten und sei hiervon wirtschaftlich abhängig.

Das Landgericht hat der Klage diesbezüglich stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus gemäß Anlage 1 zum EEG 2009 für den in der Abgasturbine erzeugten Strom. Denn die Abgasturbine unterfalle nicht den in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 genannten Gasturbinen.

Die Clearingstelle EEG habe mit ihrem Votum (aaO) in einem Votumsverfahren zwischen dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks und einem Netzbetreiber betreffend einen in technischer Hinsicht gleichgelagerten Sachverhalt - wenngleich nicht rechtsverbindlich - entschieden, dass für den Strom, der in einer Turbine erzeugt werde, die im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzt werde (sogenannte Abgasturbine) kein Anspruch auf den Technologie-Bonus bestehe.

Mit dem Technologie-Bonus habe der Gesetzgeber ausweislich seiner Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken setzen wollen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei, sowie dafür, möglichst hohe Wirkungsgrade und niedrige Schadstoffwerte anzustreben. In der Anlage 1 EEG 2009 habe der Gesetzgeber unter Effizienz- und Klimagesichtspunkten besonders förderungswürdige und als innovativ eingestufte Techniken und Verfahren der Stromerzeugung zusammengefasst und abschließend aufgelistet, darunter auch die Gasturbine.

Gasturbinen im Sinne der Anlage 1 EEG 2009 seien Turbinen, durch die heißes Gas bei hohem Druck geleitet werde und die Strömungsenergie in eine Drehbewegung umsetzten, wobei das heiße Gas im Allgemeinen über eine Verbrennung von Gasen oder leicht verdampfbaren Flüssigkeiten erzeugt werde. Ausweislich des Votums der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 30 ff.) werde im allgemeinen wie im technischen Sprachgebrauch unter einer Gasturbine eine Strömungsmaschine verstanden, die durch ein Schaufelrad die Energie eines Gases (Verbrennungsgas, Luft oder Helium) in Rotationsenergie umwandele. Der Begriff der Gasturbine sei jedoch unscharf und umfasse verschiedene Turbinenarten ohne Rücksicht darauf, ob es sich jeweils um eine innovative Anlagentechnik handele. Nach der Definition dürfte auch die Abgasturbine als Gasturbine anzusehen sein. Der Wortlaut der Anlage 1 EEG 2009 allein erlaube aber die Einordnung einer Abgasturbine als eine nach dem EEG 2009 innovative Anlagentechnik nicht. Ein eindeutiger Sprachsinn beziehungsweise ein einheitliches Begriffsverständnis habe nicht bestanden, so dass es entscheidend auf die Stellung und Funktion der Anlage 1 EEG 2009 im System des Gesetzes, die Entstehung und Entwicklung der Norm sowie den vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck ankomme.

Die systematische Auslegung der den Anspruch auf den Technologie-Bonus begründenden Vorschriften der § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 , § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 EEG 2009 ergebe jedoch nicht eindeutig, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 unter einer Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 auch eine Abgasturbine der von der Klägerin betriebenen Art verstehe, während andere Vorschriften - auch nach Auffassung der Clearingstelle EEG in ihrem Votum (aaO Rn. 47 ff.) - diesbezüglich jedenfalls keine sicheren Anhaltspunkte enthielten oder sogar gegen eine solche Annahme sprächen. Gegen eine Einbeziehung in die Förderung spreche insbesondere, dass sich alle anderen in der Anlage 1 EEG 2009 aufgezählten Techniken allein zur Primär- oder zur Primär- und Nachverstromung eigneten, während die Abgasturbine nur zur Nachverstromung eingesetzt werde. Dabei handele es sich aber nicht um einen zwingenden Schluss, weil das EEG 2009 auch Techniken wie Organic-Rankine-Cycle-Anlagen oder Kalina-Cycle-Anlagen, mit denen Nachstrom gewonnen werden könne, mithilfe des Technologie-Bonus habe fördern wollen.

Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 beruhe auf der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004, die zum Zweck der Förderung innovativer Anlagetechniken unter dem Gesichtspunkt der Kraft-Wärme-Kopplung eine Erhöhung der Mindestvergütung vorgesehen habe, wobei Gasturbinen aller Größenklassen einschließlich Mikrogasturbinen in die Auflistung der förderungswürdigen Techniken aufgenommen worden seien. Die Clearingstelle EEG habe daraus in ihrem Votum (aaO Rn. 58 ff.) zu Recht gefolgert, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 nur solche innovativen Techniken habe fördern wollen, die bei Biomasseanlagen die damals üblichen Verbrennungsmotoren ersetzten und nicht zusätzlich zu Verbrennungsmotoren eingesetzt würden. Dies habe auch Bedeutung für die Auslegung der Nachfolgevorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009. Denn an der Aufzählung der förderungswürdigen Techniken habe sich mit dem EEG 2009 im Wesentlichen nichts geändert. Der Gesetzgeber des EEG 2009 habe danach entsprechend dem damals einheitlichen Branchenverständnis - ungeachtet der Frage, ob ihm oder dem Gesetzgeber des EEG 2004 Abgasturbinen bekannt gewesen seien oder nicht - unter den in der Anlage 1 EEG 2009 genannten Gasturbinen sowohl konventionelle Gasturbinen als auch Mikrogasturbinen sowie Gasturbinen mit externer Feuerung fester Biomasse, nicht aber zur Nachverstromung eingesetzte Abgasturbinen verstanden. Der Grund für die Aufnahme in die Förderung liege darin, dass solche Gasturbinen infolge höherer Verbrennungstemperaturen, als sie von herkömmlichen Verbrennungsmotoren erreicht würden, weniger Schadstoffe aufwiesen, was bei Abgasturbinen nicht der Fall sei. Ziele der Förderung durch den Technologie-Bonus seien dabei nicht nur möglichst hohe Wirkungsgrade und Effizienzgesichtspunkte, sondern ebenso niedrige Schadstoff- und Emissionswerte sowie Gesichtspunkte des Klimaschutzes gewesen. Eine Absicht des Gesetzgebers, Verbrennungsprozesse jeder Art umfassend zu fördern, sei dem EEG 2009 danach nicht zu entnehmen. Das ergebe sich auch nicht aus der Formulierung der Gesetzesbegründung, dass der Begriff der Gasturbinen alle Größenklassen umfasse. Für die Unterscheidung von Gasturbine und Abgasturbine komme es entscheidend auf die sich in vielen Punkten unterscheidende Funktionsweise, nicht auf die Größe an.

Die anstelle einer allgemeinen Beschreibung förderungswürdiger Technologien aufgenommene Aufzählung der innovativen Anlagentechniken in Anlage 1 EEG 2009 zeige, dass der Gesetzgeber genaue Vorstellungen zu den von ihm als innovativ bezeichneten, förderungswürdigen Technologien gehabt habe und die Entscheidung darüber habe selbst treffen oder im Rahmen der Verordnungsermächtigung dem Verordnungsgeber, nicht aber der Entscheidungspraxis der Gerichte oder der Praxis der Energiewirtschaft habe überlassen wollen. Dies spreche - ebenso wie die Herausnahme der Trockenfermentation aus der Förderungswürdigkeit, die Diskussion um die Aufnahme von Hydrolyseverfahren in die Anlage 1 EEG 2009 sowie die Ermächtigung der Bundesregierung in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009, im Wege der Rechtsverordnung Ergänzungen zu Verfahren und Techniken vorzunehmen, um sicherzustellen, dass nur innovative Techniken auf dem neuesten Stand der Technik mit dem Bonus gefördert würden - für eine abschließende Aufzählung und nicht für die Absicht einer umfassenden Förderung aller denkbaren Technologien. Den Technologie-Bonus hätten innovative Anlagen erhalten sollen, deren Förderungswürdigkeit im Hinblick auf ihren Entwicklungsstand bereits grundsätzlich festgestanden habe oder deren Entwicklung so weit gediehen gewesen sei, dass die Förderung gerechtfertigt gewesen sei, so etwa bei den Organic-Rankine-Anlagen.

Dagegen griffen die gegen diese Auslegung des EEG 2009 und der Anlage 1 EEG 2009 vorgebrachten Argumente der Klägerin nicht durch. Insbesondere sei ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % - ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Anlage der Klägerin diesen Wert überhaupt erreiche - entgegen der klägerischen Auffassung nicht alleinige Anspruchsvoraussetzung. Gefördert werden sollten lediglich die in der Anlage 1 EEG 2009 im Einzelnen aufgezählten innovativen Technologien, die dem Normzweck insgesamt, nämlich neben der Steigerung der Energieeffizienz auch dem Umwelt- und Klimaschutz Rechnung trügen.

Für die Entscheidung komme es nach dem zuvor Ausgeführten des Weiteren auch nicht darauf an, ob die Methode der Nachverstromung durch Abgasturbinen im Gesetzgebungsprozess des EEG 2009 bereits bekannt gewesen sei oder nicht. Auch die Clearingstelle EEG halte diese Frage in ihrem Votum (aaO Rn. 59) insoweit für unerheblich, wenn auch von den Parteien im Verfahren vorgelegte Unterlagen belegten, dass schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahren des EEG 2009 diskutiert worden sei, Organic-Rankine oder andere Anlagen beziehungsweise nachgeschaltete Generatoren zur Nutzung der Abwärme einzusetzen, um den elektrischen Wirkungsgrad von Stromerzeugungsanlagen zu erhöhen.

Auch auf eine Analogie zu den vom Gesetzgeber für förderungswürdig erachteten Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Anlagen (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e und f EEG 2009) könne die Klägerin einen Anspruch auf den Technologie-Bonus nicht stützen. Derartige Anlagen seien - wie auch das Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 84 ff.) ausführe - wesentlich komplexer aufgebaut und verursachten höhere Anschaffungskosten als eine Abgasturbine. Zudem bestehe wegen der abschließenden Aufzählung für förderungswürdig erachteter Technologien durch den Gesetzgeber des EEG 2009 und wegen des Erfordernisses einer Prüfung des Verordnungsgebers vor der Entscheidung über die Aufnahme neuer Technologien keine Regelungslücke.

Schließlich sei auch der Umstand für die Auslegung unerheblich, dass offenbar zahlreiche Netzbetreiber über Jahre den Strom aus Abgasturbinen mit dem Technologie-Bonus des EEG 2009 vergütet hätten, ohne dass der Gesetz- oder Verordnungsgeber dies als Anlass für gesetzgeberische Maßnahmen betrachtet hätte. Im Übrigen lasse sich dem Votum der Clearingstelle EEG entnehmen, dass die Frage der Vergütung des mit einer Abgasturbine im Wege der Nachverstromung erzeugten Stroms spätestens im Jahr 2013 streitig diskutiert worden sei. Das Gesetz, so etwa auch § 64 Abs. 1 EEG 2014, sehe im Übrigen für die energiewirtschaftliche Praxis die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen bei der Abrechnung von Zahlungsansprüchen nach Gerichtsentscheidungen oder nach Verfahren der Clearingstelle EEG vor, ohne dass der Gesetzgeber ständig korrigierend tätig werden müsse.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

1. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin weder ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Rückzahlung des durch die Beklagte von ihrem Konto eingezogenen Betrages in Höhe des für die Jahre 2013 und 2014 zunächst an die Klägerin ausgezahlten Technologie-Bonus (dazu unter a) noch ein Anspruch auf - die vermeintlich rückständige - Auszahlung des Technologie-Bonus für die Jahre 2015 und 2016 (dazu unter b) zusteht, da die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung dieses Bonus in Höhe von - im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 bis 2016 - insgesamt 20.975,54 € gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht vorlagen. Denn anders als die Revision meint, handelt es sich bei einer Abgasturbine - wie sie von der Klägerin in deren Biogasanlage eingesetzt wird - nicht um eine Gasturbine im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Anlage 1 EEG 2009.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst keinen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aufgrund der im November 2015 erfolgten Einziehung eines Betrags in Höhe der in den Jahren 2013 und 2014 an sie als Technologie-Bonus geleisteten Auszahlungen. Nach der genannten Vorschrift ist derjenige, der in sonstiger Weise als durch Leistung eines anderen etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Den durch die Einziehung des Betrags von dem Konto der Klägerin erlangten Vermögensvorteil hat die Beklagte zwar auf Kosten der Klägerin, aber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.

Dabei ist zunächst - wie auch das Berufungsgericht mangels entgegenstehender Einwendungen der Klägerin unausgesprochen und rechtsfehlerfrei angenommen hat - davon auszugehen, dass die Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien berechtigt war, bestehende Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin durch Einziehung entsprechender Beträge von deren Konto zu realisieren.

Ein solcher Rückzahlungsanspruch der Beklagten als Rechtsgrund bestand entgegen der Auffassung der Revision und ergab sich - im Hinblick auf den Zeitraum der Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 - zunächst aus der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und sodann aus der ab dem 1. August 2014 geltenden Vorschrift des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 sowie gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Dabei enthalten diese Vorschriften jeweils eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG -Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. mwN; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte an die Klägerin für den von dieser in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom in Bezug auf den hier in Rede stehenden Technologie-Bonus in den Jahren 2013 und 2014 eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), da die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Technologie-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 und mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise mit § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 bis 2016 - und damit auch in den Jahren 2013 und 2014 - nicht vorlagen.

b) Aus demselben Grund hat die Klägerin hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (erstmalige) Auszahlung des Technologie-Bonus für die in diesem Zeitraum an die Beklagte erfolgten Stromlieferungen.

2. Die Biogasanlage der Klägerin wies zwar eine Leistung von insgesamt 265 Kilowatt und damit - entsprechend den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 EEG 2009 - eine solche bis einschließlich fünf Megawatt auf. Doch handelte es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei der von der Klägerin im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors eingesetzten sogenannten Abgasturbine nicht um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.

a) Die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob die vorbezeichneten Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass es sich auch bei einer Abgasturbine um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 handelt, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden (verneinend insoweit: OLG Celle, Urteile vom 10. April 2018 - 13 U 145/17 und 13 U 109/17 [nachfolgend Senatsurteile vom heutigen Tage - VIII ZR 134/18 und 135/18]; Votum der Clearingstelle EEG , aaO; siehe auch Brunner/Lovens/Richter/Winkler in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 10 Rn. 62; bejahend: OLG Oldenburg, Urteil vom 6. April 2018 - 11 U 28/17, juris Rn. 25 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 110/18]; von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32).

Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass eine Abgasturbine nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 anzusehen ist. Diese Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften als auch aus der von dem Gesetzgeber hiermit verfolgten Zielsetzung.

b) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben ist § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht, wie von der Revision erstrebt, dahin auszulegen, dass eine - wie hier - im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzte Abgasturbine als eine Gasturbine im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen ist.

Dabei lassen sich allerdings - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend erkannt hat - weder dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, namentlich der Wortbedeutung des Begriffs der Gasturbine, noch der systematischen Auslegung der Vorschrift nach dem Bedeutungszusammenhang maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der vorbezeichneten Auslegungsfrage entnehmen. Jedoch ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus der von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten Zielsetzung, dass es sich bei einer Abgasturbine nicht um eine Gasturbine im Sinne dieser Bestimmungen handelt.

aa) Der Begriff der Turbine umschreibt eine Kraftmaschine, die die Energie strömenden Gases, Dampfes oder Wassers mithilfe eines Schaufelrades in eine Rotationsbewegung umsetzt (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Turbine; Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Auflage 2010, S. 1063), beziehungsweise eine Kraftmaschine, durch die die Energie von fließendem Wasser, Gas oder Dampf zur Erzeugung einer drehenden Bewegung ausgenutzt wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage 2010, S. 945). Hiernach wäre es durchaus möglich, auch die Abgasturbine, die durch Abgase aus dem vorliegend zur Primärverstromung von Biomasse eingesetzten Blockheizkraftwerksmotor angetrieben worden ist, unter den Begriff der Gasturbine zu fassen.

Die Frage, ob Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 von einem solch weiten Gasturbinenbegriff ausgeht oder ob diese Bestimmung - was die Erfassung des Einsatzes von Abgasturbinen von vornherein ausschließen würde - lediglich die Primärverstromung der jeweils eingesetzten Ausgangsstoffe der §§ 24 ff. EEG 2009 (hier: die primäre Verstromung von Biomasse, § 27 EEG 2009) durch Gasturbinen mit dem Technologie-Bonus fördern sollte, lässt sich anhand des Wortlauts der Norm, die den Begriff der Gasturbine weder definiert noch (ansatzweise) beschreibt, aber nicht beantworten. Dies gilt ungeachtet der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob auf den angeführten allgemeinen oder auf einen - differenzierteren - technischen Sprachgebrauch (vgl. insoweit Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 33 ff.) zurückgegriffen werden muss, der unter dem Begriff der Gasturbinen sowohl solche mit interner ("klassischerweise", aaO Rn. 35) als auch mit externer Brennkammer (aaO Rn. 34, 38) beziehungsweise solche ohne jegliche Brennkammer als Gasentspannungsturbine oder "Gasturbine im engeren Sinne" (aaO Rn. 40) versteht.

bb) Auch mittels der systematischen Auslegung der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 lassen sich maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der hier entscheidenden Auslegungsfrage nicht gewinnen.

Eine Abgasturbine dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 indes noch nicht aus. Denn unter den in Buchst. a bis i dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen, Techniken und Verfahren zur Stromerzeugung, deren Einsatz bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 EEG 2009 durch den Technologie-Bonus gefördert werden soll, finden sich - worauf die Revisionsbegründung insoweit mit Recht hinweist - nicht nur solche Technologien, die - wie die Brennstoffzelle und der Stirling-Motor (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 50) - ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die - wie die Dampfmotoren in Nr. 1 Buchst. d, die Organic-Rankine-Anlagen in Nr. 1 Buchst. e (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/8148, S. 79) und die Kalina-Cycle-Anlagen in Nr. 1 Buchst. f (vgl. insgesamt Votum der Clearingstelle EEG , aaO) neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Umgekehrt lässt allein dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Revision - jedoch auch nicht den positiven Schluss zu, dass der Begriff der Gasturbine notwendig die ausschließlich zur Nachverstromung eingesetzte Abgasturbine mitumfasst.

cc) Dass die Abgasturbine nicht durch Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 erfasst wird, ergibt sich jedoch eindeutig aus der teleologischen und der historischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung von § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 sowie der Gesetzesbegründungen zu dieser Vorschrift und zu der Anlage 1 EEG 2009.

(1) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004, durch die der Technologie-Bonus in das Erneuerbare-Energien-Gesetz eingeführt wurde, erhöhten sich die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wurde, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wurden, und eine Gewinnung des Stroms mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren erfolgte.

Mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Nachfolgevorschrift in § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 hat der Gesetzgeber den Technologie-Bonus beibehalten. Gemäß dieser Bestimmung erhöhen sich die Vergütungen für Strom nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 EEG 2009 erzeugt wird (Technologie-Bonus). Anlage 1 EEG 2009 sieht vor, dass der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 für Strom besteht, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich fünf Megawatt erzeugt wird, soweit er beispielsweise mit einer Gasturbine erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 EEG 2009 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht wird (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009).

(2) Der Gesetzgeber des EEG 2009, der mithin den Begriff der Gasturbine unverändert aus dem EEG 2004 übernommen hat, hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) die Absicht, in Anlage 1 EEG 2009 ("Technologie-Bonus") die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 "wiederzugeben" und die Voraussetzungen des Technologie-Bonus weitgehend - mit Ausnahme der Streichung des (hier nicht in Rede stehenden) Verfahrens der Trockenfermentation - bestehen zu lassen.

(a) Durch die - mithin in Anlage 1 EEG 2009 inhaltlich eingeflossene - Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004 hatte der Gesetzgeber bezweckt, mittels des Technologie-Bonus einen Anreiz zu schaffen, die von ihm bezeichneten Anlagentechniken (einschließlich der dort genannten Gasturbinen) - in Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken - zur Primärverstromung einzusetzen. Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Gesetzesbegründung des EEG 2004, die dem beabsichtigten "Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken" den bisher überwiegenden Einsatz "üblicher Verbrennungstechniken" - als zu überwindenden Zustand - entgegensetzt und ihn damit zugleich inhaltlich eingrenzt.

In der Gesetzesbegründung des EEG 2004 heißt es zu der Vorschrift des § 8 EEG 2004, dass mit der Einführung des Technologie-Bonus Anreize geschaffen würden, um das vorhandene Biomassepotential besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen (BT-Drucks. 15/2327, S. 29). Konkret führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks., aaO S. 30) zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 (im Entwurf noch als Abs. 3 Satz 5 bezeichnet) weiter aus, dass der Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen solle, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es in den bisherigen Regelungen mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse "bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz" kämen. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.

Dementsprechend wird auch bereits im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des EEG 2004 ausgeführt, bislang kämen für die Biomasseverstromung kaum innovative Technologien zum Einsatz. Um hierfür Impulse zu geben und die Energieeffizienz zu erhöhen, enthalte der Entwurf eine Bonusregelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse wie zum Beispiel mittels Brennstoffzellen (BT-Drucks., aaO S. 17 unter Ziffer 3).

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 den Technologie-Bonus als ein Instrument einsetzen wollte, um die von ihm so bezeichneten üblichen Verbrennungstechniken wie den Verbrennungsmotor (vgl. hierzu Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 49; Schäfferhoff in Reshöft, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 31) in der Verstromung von Biomasse zu Gunsten neuer, besonders energieeffizienter Technologien zu verdrängen, die üblichen Verbrennungstechniken also nicht lediglich durch den Einsatz derartiger Technologien zu ergänzen. Bereits deshalb ist die allein zur Nachverstromung und nicht zur Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken geeignete Abgasturbine nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG 2004 nicht von dem Begriff der Gasturbine erfasst gewesen.

(b) An diesem Regelungskonzept und der mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Schaffung des EEG 2009 festgehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der hier anwendbaren Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus deren Sinn und Zweck eindeutig, dass der Gesetzgeber - nach wie vor - eine Abgasturbine nicht als - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine behandelt wissen wollte.

(aa) Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 über die von ihm beabsichtigte Wiedergabe der Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 hinaus ausgeführt, das EEG 2009 solle mit dem Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Vorschrift setze so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollten die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

In Übereinstimmung damit wird in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 24 Abs. 3 EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 54), die den Technologie-Bonus der Anlage 1 EEG 2009 bei der Verstromung von Deponiegas regelte, zusätzlich ausgeführt, dass dieser "im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen" solle. Dabei schaffe der Aufschlag einen Anreiz, diese innovativen Technologien und Verfahren einzusetzen.

(bb) Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich zunächst, dass dieser an der mit dem Technologie-Bonus ursprünglich verfolgten Zielsetzung (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken) festhalten wollte.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Annahme auch nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 die in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 noch zusätzlich enthaltene Bemerkung entfallen ist, das Fehlen eines solchen Anreizes (wie des Technologie-Bonus) habe dazu geführt, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen. Die Revision verkennt hierbei schon im Ausgangspunkt, dass jedenfalls bei einer von ihr angenommenen Abkehr des Gesetzgebers von zentralen Inhalten seines Regelungsplanes entsprechende - hier indes nicht vorhandene - Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen wären. Zudem hatte der von der Revision angeführte, in der Gesetzesbegründung des EEG 2009 nicht wiederholte Satz ohnehin nicht die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers tragend darzustellen, sondern diente vornehmlich der Verdeutlichung der Folgen eines bis dahin nicht bestehenden Innovationsanreizes. Eine Wiederholung dieser Ausführungen war vor allem aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie aufgrund des mittlerweile durch § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG mit der Einführung des Technologie-Bonus geschaffenen Anreizes überholt waren.

Das vorstehend genannte, mit dem Technologie-Bonus verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die üblichen Verbrennungstechniken durch innovative Anlagentechniken in der Primärverstromung zu ersetzen, kann durch eine Abgasturbine - wie sie in der Biogasanlage der Klägerin eingesetzt wird - schon deshalb nicht erreicht werden, weil diese ausschließlich der Nachverstromung hinter einer primärverstromenden Einheit dient.

(cc) Aus den oben (unter (aa)) dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers zu Anlage 1 EEG 2009 ergibt sich allerdings zudem, dass dieser - sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd - auch eine (in der Regel ebenfalls mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete "zukunftsweisende Technologieentwicklung" fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Auch diesem Ziel dient die Abgasturbine indes nicht.

Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber, wie sich ebenfalls aus der vorstehend genannten Gesetzesbegründung ergibt, die "zukunftsweisende Technologieentwicklung" nicht allein durch die Förderung einer Primärverstromung mittels der in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 genannten Technologien unter Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken herbeizuführen, sondern auch einen Einsatz dieser Technologien zur Nachverstromung zu fördern, wenn und soweit ein solcher Einsatz mit der Zielsetzung einer "zukunftsweisenden Technologieentwicklung" im Einklang steht.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgasturbine jedoch nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um eine "zukunftsweisende Technologieentwicklung", sondern um eine in anderem Zusammenhang - wie etwa der Turbolader-Technologie zur Leistungssteigerung eines Motors (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 41) - bereits seit Langem bekannte Technik - und nicht etwa um eine zum damaligen Zeitpunkt innovative Weiterentwicklung der Gasturbine -, die - wovon auch die Revision ausgeht - zum Einsatz in der Nachverstromung von Ausgangsstoffen im Sinne der §§ 24 bis 27 EEG 2009 (hier: der Biomasse) mit - wenngleich im Unterschied zum Turbolader - eigenem Generator (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 42) jedenfalls nicht wesentlich weiterentwickelt werden musste.

Auch sind mit der Nutzung einer Abgasturbine nicht Investitionskosten in einer solchen Höhe verbunden, wie sie dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken als auch im Zusammenhang mit dem Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken vor Augen standen und für die er deshalb durch die Einführung des - auf die Dauer von zwanzig Jahren angelegten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009) - Technologie-Bonus einen Ausgleich schaffen wollte.

(dd) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die Auffassung der Revision verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 bestimmte Arten der Nachverstromung als förderungsfähig betrachtet hat, sei zu schließen, dass er die Nachverstromung insgesamt mit dem Technologie-Bonus habe fördern wollen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung - wie der Erwähnung einer Förderungsfähigkeit (lediglich) des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologie (und nicht des von der Gesamtanlage) erzeugten Stroms (BT-Drucks. 16/8148, S. 79) zu entnehmen ist - weder gänzlich ausgeschlossen noch auf den Einsatz im Einzelnen bezeichneter Technologien - wie etwa der von ihm mit dem Zusatz "insbesondere" erwähnten nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozesse - beschränkt hat (vgl. BT-Drucks., aaO).

Hieraus kann jedoch, anders als die Revision meint, bereits deshalb nicht der Schluss auf eine Förderungsfähigkeit jeglicher Art der Nachverstromung gezogen werden, weil eine solche generelle Förderung der Nachverstromung die Gefahr bergen würde, die Attraktivität des - der Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufenden - fortwährenden Einsatzes üblicher Verbrennungstechniken zu erhöhen. Der Gesetzgeber wollte eine von ihm grundsätzlich für möglich erachtete Förderung einer Nachverstromung durch den Technologie-Bonus ersichtlich davon abhängig machen, dass die konkrete Art der Nachverstromung - wie etwa diejenige durch eine, in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 EEG 2009 ausdrücklich als förderungsfähig bezeichnete Organic-Rankine-Anlage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e EEG 2009; siehe hierzu BT-Drucks. 16/8148, S. 79) - der von ihm mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt eine Abgasturbine - wie oben bereits ausgeführt - nicht.

(ee) Soweit die Revision meint, die mittels einer Abgasturbine vorgenommene Nachverstromung sei gleichwohl durch den Technologie-Bonus förderungsfähig, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jedenfalls bei Organic-Rankine-Anlagen eine Nachverstromung als förderungsfähig angesehen habe, verkennt sie, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Förderziele des Gesetzgebers wesentliche Unterschiede zwischen diesen Technologien bestehen. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und seiner Entscheidung - insoweit im Grundsatz unangegriffen - zugrunde gelegten Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 85 [dort auch zu Kalina-Cycle-Anlage]) ergibt, sind Organic-Rankine-Anlagen - unabhängig davon, ob sie in der Primär- oder Nachverstromung eingesetzt werden - stets wesentlich komplexer aufgebaut als eine Abgasturbine und verursachen höhere Anschaffungskosten als diese. Hinzu kommt, dass die Organic-Rankine-Technologie in Bezug auf die Nachverstromung jedenfalls bei Erlass des EEG 2009 in ihrer Entwicklung - im Gegensatz zur Abgasturbine - im Wesentlichen noch nicht abgeschlossen war (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 52 mwN). Der Gesetzgeber hat in dieser - in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten - Technologie, anders als bei der Abgasturbine, ersichtlich eine seinem Förderziel entsprechende "zukunftsweisende Technologieentwicklung" gesehen beziehungsweise sich eine solche von ihr versprochen und dabei auch die mit einer solchen zukunftsweisenden Technologie regelmäßig - und so auch hier - verbundenen höheren Investitionskosten in den Blick genommen.

(ff) Soweit die Revision für ihre gegenteilige Sichtweise, dass Abgasturbinen ebenso wie zur Nachverstromung eingesetzte Organic-Rankine-Anlagen mit dem Technologie-Bonus zu fördern seien, in den Raum stellt, dem Gesetzgeber des EEG 2009 sei bekannt gewesen, dass außer den Organic-Rankine-Anlagen noch weitere der in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählten Verfahren - einschließlich der Abgasturbinen - inzwischen zur Nachverstromung von Biomasse eingesetzt worden seien und dies in der "Biogasbranche" auch diskutiert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, einzelne dieser Verfahren, insbesondere die Abgasturbine, beim Einsatz in der Nachverstromung ausdrücklich von der Förderung auszunehmen, greift auch dieser Einwand nicht durch.

Die Revision verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass es auf eine solche Kenntnis des Gesetzgebers nicht ankommt. Denn aus einer vermeintlichen Kenntnis des Gesetzgebers von einem Nachverstromungseinsatz nicht nur der Organic-Rankine-Anlagen, sondern auch weiterer in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählter Technologien kann noch nicht auf einen gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, sämtliche Arten der mittels dieser Technologien erfolgenden Nachverstromung und damit auch die Abgasturbine mit dem Technologie-Bonus zu fördern. Wie oben bereits ausgeführt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht eine generelle Förderung der Nachverstromung, sondern nur eine solche, die - was bei der Abgasturbine aus den genannten Gründen nicht der Fall ist - seinen Förderzielen entspricht.

(gg) Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung der Revision unzutreffend, der Gesetzgeber habe den Einsatz sämtlicher in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a bis i EEG 2009 genannter Verfahren bei ihrem Einsatz in der Nachverstromung fördern wollen, weil hiermit stets eine Schadstoffreduzierung einhergehe.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzung von Abgasen aus den üblichen Verbrennungstechniken für eine Mehrproduktion von Strom (Nachverstromung) - wie die Revision zu bedenken gibt - letztlich zu einer absoluten Reduzierung von Schadstoffen und damit zu einer höheren Effizienz des Gesamtsystems der Biogasanlage führt (so von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32), da der mehrproduzierte Strom nicht anderweitig unter Schadstoffausstoß erzeugt werden muss. Denn eine solche Schadstoffreduzierung würde für sich allein noch nicht ausreichen, um die oben genannten Zielsetzungen des Technologie-Bonus (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken/"zukunftsweisende Technologieentwicklung") zu erfüllen (aA von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO). Zudem erhält der Stromerzeuger (auch) für die genannte Mehrproduktion von Strom bereits die reguläre EEG -Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EEG 2009.

c) An dem Ergebnis der vorstehend (unter a und b) vorgenommenen Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 vermag auch das von beiden Parteien für ihre jeweilige Rechtsauffassung angeführte Argument nichts zu ändern, dass die Bundesregierung von der ihr in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 eingeräumten Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat. Durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mittels Rechtsverordnung ergänzend zu Anlage 1 EEG 2009 Verfahren oder Techniken zu regeln, für die ein Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten. Entgegen der Auffassung der Prozessparteien vermag der Umstand, dass die Bundesregierung die Abgasturbine in der Folgezeit weder zu den mit dem Technologie-Bonus geförderten Anlagentechniken hinzugefügt noch sie von diesen ausgenommen hat, die Auslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht zu beeinflussen und erlaubt insbesondere keinen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers bei Erlass dieser Vorschriften.

3. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der sich unter anderem maßgeblich aus dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, von dem sich die Anlagenbetreiber hätten leiten lassen, und der noch vor der Veröffentlichung des "überraschenden" Votums der Clearingstelle EEG (aaO) bestandenen Vergütungspraxis der Netzbetreiber ergeben hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stand der Klägerin - wie die Revision aber wohl annimmt - in den Jahren 2013 bis 2016 ein Förderanspruch gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 auf Zahlung des Technologie-Bonus nicht zu. Ebenso steht diese Rüge der Annahme eines im November 2015 bestandenen Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung der in den Jahren 2013 und 2014 als Technologie-Bonus an diese ausgezahlten Beträge nicht gemäß § 242 BGB entgegen.

Die Klägerin kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 70 f. mwN). Insbesondere hatte die Klägerin - wie die oben (unter II 2) gemachten Ausführungen zeigen - bereits keinen Anlass, sich bei dem Einsatz der Abgasturbine auf einen zu ihren Gunsten vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Anlage 1 EEG 2009 insoweit zu berufen, als der Gesetzgeber sämtliche Technologien mit dem Technologie-Bonus hätte fördern wollen, wenn sie nur auf irgendeine Weise umwelt- und klimaschonende Effekte aufwiesen. Eine solche weitreichende Aussage lässt sich weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesbegründungen des EEG 2004 und EEG 2009 entnehmen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 in der vorstehend genannten Auslegung, wonach dem Betreiber einer Biogasanlage der Technologie-Bonus zwar im Falle des Einsatzes einer Gasturbine, nicht aber bei Verwendung einer Abgasturbine zusteht, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Abgasturbine in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihren alleinigen, die üblichen Verbrennungstechniken nicht ersetzenden Einsatz im Rahmen der Nachverstromung - wesentlich sowohl von einer Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch von den weiteren in Abschnitt II Nr. 1 genannten Anlagen, Techniken und Verfahren.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der Abgasturbine andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 80 mwN).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2019

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2153/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 51/17